Eine Frage zu Einzugsermächtigungen

Hallo.

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Herr A hat dem Internetportal B für kostenpflichtige Leistungen eine Einzgsermächtigung erteilt.
Später wechselt Herr A die Bank. Der Anbieter B versucht erfolglos sein Geld zu bekommen und schreibt Herrn A an. Dieser überweist natürlich die offeme Summe (er hatte nur vergessen B die neue Kontoverbindung mitzuteilen).

B hat damit die neuen Kontodaten das A.
Gilt diese Überweisung nun auch als Einzugsermächtigung für die „neue“ Bank?

Was sagen die Wissenden dazu ???

B hat damit die neuen Kontodaten das A.

Hallo,

die neuen Kontodaten hat er nicht automatisch mit der Überweisung erhalten. Das kannst Du selber feststellen, wenn Du mal von irgend jemandem eine Überweisung erhältst, stehen auf Deinem Kontoauszug nicht Konto-Nr. und BLZ des Auftraggebers, sondern meist nur Name und Verwendungszweck.

Auch auch diesen Grund wäre es also in einem solchen Fall angebracht, offiziell die Einzugsermächtigung für die neue Verbindung zu erteilen, wenn Ärger und Kosten vermieden werden sollen. Es ist nicht Sache des Einziehenden, sich die neuen Daten zu besorgen, sondern des Zahlungspflichtigen, die richtigen Daten mitzuteilen und für ausreichendes Guthaben zu sorgen. Tut er es nicht, gehen evtl. Nachteile zu seinen Lasten.

Gruß, Eva

Eine off-topic-Antwort
Huhu!

B hat damit die neuen Kontodaten das A.

Hallo,

die neuen Kontodaten hat er nicht automatisch mit der
Überweisung erhalten.

Abgesehen davon, dass es für den Beispielfall nicht den Hauch einer Relevanz hat, weil nun einmal „B hat die Kontodaten“ vorgegeben ist, werden die Kontodaten sehr wohl übermittelt. Wenn ich mir beim Online-Banking die Umsätze als Tabelle importiere, liegen mir die Daten schwarz auf weiss vor. Sehr praktisch, wenn’s denn irgendwann mal ans Vollstrecken gehen sollte…

Hallo!

Gilt diese Überweisung nun auch als Einzugsermächtigung für
die „neue“ Bank?

Das kommt darauf an, wie die ursprüngliche Einzugsermächtigung formuliert worden war. Bezieht sie sich nur auf eine einzige Bankverbindung, muss sie neu erteilt werden. Steht darauf, dass der Abbuchende sich an jedem ihm bekannten Konto bedienen darf, dann wird er sich darauf berufen dürfen.

Die Überweisung allein als konkludente Erklärung anzusehen, dass man fortan das neue Konto belasten dürfe, das ginge mir zu weit.