Ein Mahnverfahren ist m.E. nicht möglich, da § 688 ZPO dies
nur für Geldforderungen vorsieht.
Auch das hat überhaupt nichts mit der Frage zu tun. Es geht um eine Mahnung, nicht um ein gerichtliches Mahnverfahren.
Eine Mahnung ist aber grundsätzlich auch einer Privatperson
möglich.
Eben. Jedermann kann mahnen. Eine Aufforderung zur Leistung ist eine Mahnung. So einfach ist das.
Hier wäre dann die Lieferung / Herausgabe der Sache
einzufordern ggf. unter Androhung einer Leistungs- oder
Feststellungsklage.
Eine Drohung ist kein konstitutives Merkmal einer Mahnung. Die Androhung einer Feststellungsklage wäre obendrein unsinnig, weil eine solche Klage hier unzulässig wäre (kein Feststellungsinteresse, § 256 ZPO).
Ggf. würde auch Verzug anfallen, falls
durch die verzögerte Lieferung ein Schaden entstünde und/oder
bereits eine Zahlung erfolgte.
Nein. Verzug tritt ein, wenn auf eine Mahnung nicht geleistet wird. Die Pflicht des Schuldners, den Verzugsschaden auszugleichen, ist nur eine Folge davon. Sie setzt aber in der Tat natürlich voraus, dass ein solcher Schaden entstanden ist.
Die Mahnung sollte schriftlich erfolgen und eine angemessene
Frist setzen. Zu einer solchen Mahnung wäre sogar zu raten,
falls bereits eine Zahlung erfolgte.
Wieso nur dann?
Dann wäre dem Verbraucher
auch anzuraten, den Rücktritt vom Kaufvertrag anzukündigen,
wenn nicht in einer angemessenen Frist geliefert wird und dann
den Kaufpreis zurück zu fordern.
Auch das hat wieder nichts mit der Frage zu tun. Außerdem ist das eine eigenartige Drohung. Die Klage würde dann ja keinen Sinn mehr ergeben. Außerdem ist dem Verkäufer wahrscheinlich nichts lieber, als dass er den Vertrag als erledigt betrachten kann. Offensichtlich will der Fragesteller genau das Gegenteil davon, so dass deine Antwort auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verständlich ist.
Dafür wäre dann ggf. auch ein
Mahnverfahren geeignet.
Ja, aber das war wirklich nicht die Frage. Mahnung ist nicht dasselbe wie (gerichtliches) Mahnverfahren.
Kosten für eine Mahnung können aber nur in der Höhe des
tatsächlich entstandenen Aufwandes geltend gemacht werden und
wenn in diesem Fall der Lieferant nicht zahlen würde, wären
sie wohl wegen der Geringfügigkeit schwer einzutreiben.
Wo steht, dass geringfügige Aufwendungen schwer einzutreiben sind?