Eine Frage zu Mahnungen

Einen wunderschönen Guten Abend!

Ich habe einfach mal eine Frage aus Neugier.
Es kommt ja hin und wieder vor, dass eine Firma einen Privatkunden mahnt, wenn dieser nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag bezahlt hat. Nicht selten kommt es vor, dass dem vorherigen Rechnungsbetrag Mahngebühren draufgeschlagen werden, die von human bis horrend reichen.

Wie aber schaut es aus, wenn eine Firma eine Ware an eine Privatperson nicht geliefert hat? Darf die Privatperson auch mahnen und eine Mahngebühr draufschlagen?

Neugierige Grüße und schon einmal ein dickes Dankeschön im Voraus.
Michael Vogl

Hallo,

ein Verkäufer kann von seiner Leistungspflicht zurücktreten. Dies ist einerseits evtl. im Kaufvertrag geregelt aber auch allgemein in § 275 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html). Wenn es dem Verkäufer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, die Leistung zu erbringen, so erlischt die Leistungspflicht.
Der Käufer hätte jedoch ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Ausgleich. Eine nichterfolgte Rückzahlung bereits gleisteter Zahlungen könnte angemahnt werden.

Und die Antwort auf die Frage, die wirklich gestellt wurde?

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Und die Antwort auf die Frage, die wirklich gestellt wurde?

hat er doch gegeben, wenn auch etwas ausführlich.
einfach mal ganz bis zum ende lesen.

Die Frage lautete, ob die Lieferung der Ware angemahnt und ob dann Mahngebühren erhoben werden können. Nicht das eine noch das andere wurde beantwortet. Die Ausführungen zu § 275 BGB sind unerheblich, weil hier gar kein Leistungshindernis im Raum steht. Davon abgesehen war ausdrücklich nach der Möglichkeit gefragt, die Lieferung anzumahnen, nicht das Geld. Und zu Mahngebühren verliert der Vorredner auch kein Wort.

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o.k., ich hatte in meiner Antwort den Schwerpunkt anders gesetzt.

Ein Mahnverfahren ist m.E. nicht möglich, da § 688 ZPO dies nur für Geldforderungen vorsieht.

Eine Mahnung ist aber grundsätzlich auch einer Privatperson möglich. Hier wäre dann die Lieferung / Herausgabe der Sache einzufordern ggf. unter Androhung einer Leistungs- oder Feststellungsklage. Ggf. würde auch Verzug anfallen, falls durch die verzögerte Lieferung ein Schaden entstünde und/oder bereits eine Zahlung erfolgte.

Die Mahnung sollte schriftlich erfolgen und eine angemessene Frist setzen. Zu einer solchen Mahnung wäre sogar zu raten, falls bereits eine Zahlung erfolgte. Dann wäre dem Verbraucher auch anzuraten, den Rücktritt vom Kaufvertrag anzukündigen, wenn nicht in einer angemessenen Frist geliefert wird und dann den Kaufpreis zurück zu fordern. Dafür wäre dann ggf. auch ein Mahnverfahren geeignet.

Kosten für eine Mahnung können aber nur in der Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes geltend gemacht werden und wenn in diesem Fall der Lieferant nicht zahlen würde, wären sie wohl wegen der Geringfügigkeit schwer einzutreiben.

Heiho! :smile:

Vielen lieben Dank für die vielen Antworten (auch wenn ich jetzt ein schlechtes Gewissen habe, da man sich wegen meiner Frage „stritt“).

Es ist natürlich schade, dass ein Händler bei zu später Erfüllung Geld fürs Mahnen nehmen darf, aber „straffrei“ davon kommt, wenn er seiner Pflicht zu spät nachkommt. Immerhin hat der Kunde ja auch Kosten…

Nun ja.
Es war auch eher eine Frage der Neugier.

Lieben Gruß und nochmal vielen lieben Dank
Michael Vogl

Ein Mahnverfahren ist m.E. nicht möglich, da § 688 ZPO dies
nur für Geldforderungen vorsieht.

Auch das hat überhaupt nichts mit der Frage zu tun. Es geht um eine Mahnung, nicht um ein gerichtliches Mahnverfahren.

Eine Mahnung ist aber grundsätzlich auch einer Privatperson
möglich.

Eben. Jedermann kann mahnen. Eine Aufforderung zur Leistung ist eine Mahnung. So einfach ist das.

Hier wäre dann die Lieferung / Herausgabe der Sache
einzufordern ggf. unter Androhung einer Leistungs- oder
Feststellungsklage.

Eine Drohung ist kein konstitutives Merkmal einer Mahnung. Die Androhung einer Feststellungsklage wäre obendrein unsinnig, weil eine solche Klage hier unzulässig wäre (kein Feststellungsinteresse, § 256 ZPO).

Ggf. würde auch Verzug anfallen, falls
durch die verzögerte Lieferung ein Schaden entstünde und/oder
bereits eine Zahlung erfolgte.

Nein. Verzug tritt ein, wenn auf eine Mahnung nicht geleistet wird. Die Pflicht des Schuldners, den Verzugsschaden auszugleichen, ist nur eine Folge davon. Sie setzt aber in der Tat natürlich voraus, dass ein solcher Schaden entstanden ist.

Die Mahnung sollte schriftlich erfolgen und eine angemessene
Frist setzen. Zu einer solchen Mahnung wäre sogar zu raten,
falls bereits eine Zahlung erfolgte.

Wieso nur dann?

Dann wäre dem Verbraucher
auch anzuraten, den Rücktritt vom Kaufvertrag anzukündigen,
wenn nicht in einer angemessenen Frist geliefert wird und dann
den Kaufpreis zurück zu fordern.

Auch das hat wieder nichts mit der Frage zu tun. Außerdem ist das eine eigenartige Drohung. Die Klage würde dann ja keinen Sinn mehr ergeben. Außerdem ist dem Verkäufer wahrscheinlich nichts lieber, als dass er den Vertrag als erledigt betrachten kann. Offensichtlich will der Fragesteller genau das Gegenteil davon, so dass deine Antwort auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verständlich ist.

Dafür wäre dann ggf. auch ein
Mahnverfahren geeignet.

Ja, aber das war wirklich nicht die Frage. Mahnung ist nicht dasselbe wie (gerichtliches) Mahnverfahren.

Kosten für eine Mahnung können aber nur in der Höhe des
tatsächlich entstandenen Aufwandes geltend gemacht werden und
wenn in diesem Fall der Lieferant nicht zahlen würde, wären
sie wohl wegen der Geringfügigkeit schwer einzutreiben.

Wo steht, dass geringfügige Aufwendungen schwer einzutreiben sind?

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Hallo!

o.k., ich hatte in meiner Antwort den Schwerpunkt anders
gesetzt.

Was für eine schöne Umschreibung für „Ich habe die Frage nicht beantwortet“. Dafür habe ich mal vor vielen vielen Jahren im Geschi-Test eine 6 bekommen…

Ein Mahnverfahren ist m.E. nicht möglich, da § 688 ZPO dies
nur für Geldforderungen vorsieht.

Bingo!

Eine Mahnung ist aber grundsätzlich auch einer Privatperson
möglich.

Aber selbstverständlich!

Hier wäre dann die Lieferung / Herausgabe der Sache
einzufordern

Schon wieder richtig.

ggf. unter Androhung einer Leistungs- oder
Feststellungsklage.

Woran die Gegenseite dann den juristischen Amateur erkennt. Wo soll denn das Feststellungsinteresse neben dem Leistungsinteresse herkommen?

Ggf. würde auch Verzug anfallen, falls
durch die verzögerte Lieferung ein Schaden entstünde und/oder
bereits eine Zahlung erfolgte.

Hm. Der Verzug entsteht durch die Mahnung. Wahrscheinlich meinst Du den Verzugsschaden. Der ist aber nicht mit der Gegenleistung identisch.

Die Mahnung sollte schriftlich erfolgen und eine angemessene
Frist setzen.

Warum?

Dann wäre dem Verbraucher
auch anzuraten, den Rücktritt vom Kaufvertrag anzukündigen,

Ich merke schon - das ist ganz einfach Dein Thema. Warum sollte ich aber zum Rücktritt raten, wenn der Verbraucher nun einmal partout die Sache haben will, die er gekauft hat?

Kosten für eine Mahnung können aber nur in der Höhe des
tatsächlich entstandenen Aufwandes geltend gemacht werden

Kosten für eine Mahnung können überhaupt nicht geltend gemacht werden, wenn sie den Verzug erst begründet. Das gilt übrigens für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen.

und
wenn in diesem Fall der Lieferant nicht zahlen würde, wären
sie wohl wegen der Geringfügigkeit schwer einzutreiben.

Wieso? Weil die Erfahrung uns lehrt, dass Unternehmen sofort in die Insolvenz gehen, wenn man eine geringfüpgige Forderung eintreibt? Oder weil Gerichte samt Vollziehern das Recht in Euro messen?

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