Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Verkehrsrecht.
Meine Tochter hatte am Freitag in der Schweiz einen Verkehrsunfall.
An einer gleichrangigen Kreuzung ist sie mit einem anderen Autofahrer, welcher von rechts kam zusmmengestoßen.
Das Problem ist jedoch, der andere Autofahrer kam rückwärts aus dieser Straße gefahren.
Er hat danach zu meiner Tochter gesagt, wir holen lieber keine Polizei, denn sonst bekommst Du noch ein heftiges Bußgeld.
Kann mir jemand sagen, ob er aufgrund der Tatsache
Im Voraus vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Ulbricht
Hallo Herr Ulbricht,
grundsätzlich ist es so das der rückwärtzfahrende eine erhöhte Aufmerksamkeit haben muß und sich notfalls einweisen zu lassen.
Hier ein Urteil des LG Braunschweig:
Wer mit seinem Fahrzeug zurücksetzt, muss das immer besonders vorsichtig tun. Denn bei einem Unfall droht sonst die alleinige Haftung, auch wenn der Fahrer an sich Vorfahrt gehabt hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Fahrer auf der vorfahrtberechtigten Straße eine Seitenstraße verpasst und zurücksetzt. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Braunschweig muss ein Fahrer, der aus einer Seitenstraße in eine Vorfahrtstraße einbiegt, nicht mit rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen (LG Braunschweig, 24.1.2008, Az. 9 S 13/08).
Allerdings ist die Vorfahrstregel nicht aufgehoben, hier wird jedem der Unfallgeger eine Teilschuld treffen, dem Gegner wegen nicht angemessenem Rückwärtzfahren und ihrer Tochter wegen Vorfahrstmißachtung. Relevant hierzu sind §8 und 9 der StVo. So zumindest in Deutschland.
Viele Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Verkehrsrecht.
Meine Tochter hatte am Freitag in der Schweiz einen
Verkehrsunfall.
An einer gleichrangigen Kreuzung ist sie mit einem
anderen
Autofahrer, welcher von rechts kam zusmmengestoßen.
Das Problem ist jedoch, der andere Autofahrer kam
rückwärts
aus dieser Straße gefahren.
Er hat danach zu meiner Tochter gesagt, wir holen
lieber keine
Polizei, denn sonst bekommst Du noch ein heftiges
Bußgeld.
Kann mir jemand sagen, ob er aufgrund der Tatsache
Im Voraus vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Ulbricht
Sehr geehrter Herr Ulbricht.
bezüglich Ihrer Anfrage zum Verkehrsrecht-
Schweiz,möchte ich Ihnen mitteilen,das Ihre Tochter auf
jeden Fall Anzeige bei der Polizei erstatten sollte.
Ich hoffe es wurden Fotos gemacht,oder andere Zeugen
sind vorhanden.Sollten diese nicht vorhanden
sein,sollte Ihre tochter danach zu einem
Sachverständiger gehen,den Unfallhergang genau
schildern,das Auto untersuchen lassen und das gleiche
bei der Polizei beantragen,was die Gegenpartei
betrifft.
Die Schuldfrage durfte geklärt sein,auch wenn „rechts
vor links“ war,denn rückwärts fahren ist generell nicht
erlaubt.Ich hoffe Ihnen und Ihre Tochter damit weiter
geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Glück bei der
Klärung dieses Unfall`s.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schliebner
hallo heiko,
es ist vorfahrtstechnisch egal ob jemand rückwärts fährt oder vorwärts . er kommt in beiden fällen von rechts-
einzig der grund der besonderen rücksicht beim zurücksetzen kann den jenigen eine mitschuld angerechnet werden. ich weis aber nicht, wie die rechtslage in der schweiz aussieht.
hauptmann
Hallo!
Da scheint wohl etwas im Sachverhalt zu fehlen, denn der letzte Satz endet unvollständig.
MfG
Leider bin ich erst jetzt online