Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage zur Verjährung.
Angenommen ich besäße ein zivilrechtliches Urteil, welches mir einen Schadensersatz gegenüber einer Privatperson § zuspräche.
Angenommen, eine Vollstreckung der Forderung in das bewegliche Vermögen von P wäre aussichtslos, mir wäre aber bekannt, dass er Miteigentümer (50%) einer Immobilie ist. Weiterhin angenommen, ich würde die Forderung aus dem Urteil als Sicherungshypothek in den Anteil von P ins Grundbuch eintragen lassen.
Mir ist bekannt, dass Forderungen aus einem Urteil grundsätzlich für 30 Jahre vollstreckbar sind.
Würde diese Eintragung in das Grundbuch die Verjährungsfrist hemmen oder müsste ich dennoch die Forderung vor dem Ablauf der dreißigjährigen Frist verwirklichen?
Danke für Eure Antworten.
Dein
Ebenezer