Eine Kopfnuss für Arbeitsrecht-Experten

Hallo Experten,

ich habe hier ein kompliziertes Beispiel für euch:

Person A ist über eine Personalvermittlung B bei der Firma C für eine ausländische Firma D für einen befristeten Zeitraum (z.B. 1 Jahr)eingestellt und hat mit B einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
D hat mit C ein sogenannter Dienstleistungsvertrag.
D überlegt sich bald die Kosten zu reduzieren und kündigt der A über C nach 2 Monaten. A erfährt es dann, dass er nach 1 Woche keine Arbeit mehr hat.
B ist nicht sicher, dass sie ihm schnell wieder eine Arbeit findet.

Frage: Wenn B in diesen Tagen keine Arbeit für A findet, was angenommen wird, muss sich A dann bei seiner ARGE arbeitslos melden? hat er dann Anspruch auf ALG?

MfG, Xana

Moin,

Person A hat mit B einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Frage: Wenn B in diesen Tagen keine Arbeit für A findet, was
angenommen wird, muss sich A dann bei seiner ARGE arbeitslos
melden? hat er dann Anspruch auf ALG?

A hat doch einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit B, der nicht gekündigt ist - oder habe ich das falsch verstanden? Leiharbeitsfirmen tragen das Risiko, dass sie für ihre Angestellten keine Arbeit finden. Soweit ich weiß sind die Verträge jedoch meist so, dass eine Beschäftigung des Arbeitnehmers jedoch mit erhöhtem Lohn verbunden ist.

Gruß,
Ingo

Hallo,

Person A ist über eine Personalvermittlung B bei der Firma C
für eine ausländische Firma D für einen befristeten Zeitraum
(z.B. 1 Jahr)eingestellt und hat mit B einen unbefristeten
Arbeitsvertrag.

Ist B ein Verleihunternehmen für Arbeitskräfte, für das das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt (Zeitarbeitsunternehmen) oder geht es hier um höhere Dienste (Beratungstätigkeiten etc.)?

D hat mit C ein sogenannter Dienstleistungsvertrag.
D überlegt sich bald die Kosten zu reduzieren und kündigt der
A über C nach 2 Monaten. A erfährt es dann, dass er nach 1
Woche keine Arbeit mehr hat.
B ist nicht sicher, dass sie ihm schnell wieder eine Arbeit
findet.

Das ist Unternehmerrisiko. B muss die Kündigungsfrist einhalten und auch während dieser Zeit Gehalt bezahlen. Ob auch ein Kündigungsgrund und eine Sozialauswahl erforderlich ist, hängt davon ab, wieviel AN B hat, weil davon die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes abhängt.

Frage: Wenn B in diesen Tagen keine Arbeit für A findet, was
angenommen wird, muss sich A dann bei seiner ARGE arbeitslos
melden? hat er dann Anspruch auf ALG?

Ob er nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf ALG hat, hängt davon ab, ob er lange genug pflichtversichert war. War das sozialversicherungsrechtlich eine Entsendung, d.h. hat B Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt und welche pflichtversicherten Tätigkeiten hat er in den letzten 2 Jahren ausgeübt? Insgesamt mehr als 12 Monate in den letzten 24 Monaten?

Vorsorglich muss A sich unverzüglich bei der für seinen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

VG
EK