Eine Mutter ist im Dezember verstorben,hat

… aber noch vor ihrem Tod die 2% Eigenbeteiligung für ihre Medikamentenbefreiung für das kommende Jahr bezahlt.Nun weigert sich die KK diesen Betrag gutzuschreiben,obwohl noch keinerlei Leistungen ihrerseits erfolgt ist,ist das rechtens oder kann man das Geld zurückfordern?

Hallo,

die Person ist nicht mehr existent, kann also im neuen Jahr keinen Versicherungsschutz mehr benötigen. Insofern würde ich es zurückfordern.
Damit die Versicherung nicht falsch zurück überweist, wird sie wohl eine Sterbeurkunde und einen Erbschein einsehen wollen.

Gruß, Hemba

die Person ist nicht mehr existent, kann also im neuen Jahr
keinen Versicherungsschutz mehr benötigen. Insofern würde ich
es zurückfordern.

Das sehe ich anders. Alle Verträge enden natürlich mit dem Tode, aber im voraus bezahlte Gelder sind verloren.

Der Unsinn mit der Vorausbezahlung der 2% um einen Befreiungsausweis zu bekommen ist bekannt, in den AGB’s ist eine Rückzahlung ausgeschlossen.

Damit die Versicherung nicht falsch zurück überweist, wird sie
wohl eine Sterbeurkunde und einen Erbschein einsehen wollen.

Ja, eine Sterbeurkunde, aber keinen Erbschein. Ist doch egal, das Geld ist weg. Das ist meine Auffassung der Lage dazu.

Gruß
T.

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Mhhh, ja das war deine Auffassung. Nur deine.

Das sehe ich anders. Alle Verträge enden natürlich mit dem
Tode, aber im voraus bezahlte Gelder sind verloren.

Das ist nicht allgemeingültig richtig. Die Gelder bezogen sich auf eine Leistung für einen Zeitraum, welcher nicht mehr erfüllt werden kann. Die Ansprüche gehen an die Erben über.

Der Unsinn mit der Vorausbezahlung der 2% um einen
Befreiungsausweis zu bekommen ist bekannt, in den AGB’s ist
eine Rückzahlung ausgeschlossen.

Und seit wann arbeiten die gesetzlichen Krankenkassen nach ihren AGB’s??? Für die gilt das SGB!!!

… Das ist meine Auffassung der Lage dazu.

Mhhh, ja das war deine Auffassung. Nur deine.

Und seit wann arbeiten die gesetzlichen Krankenkassen nach
ihren AGB’s??? Für die gilt das SGB!!!

…zu meinen, dass die KK’s keine AGB’s für besondere Leistungen haben.
Und dazu zählen auch „Sonderangebote“ wie die voraussichtliche Vorauszahlung der 2% vom Einkommen um sofort an den Befreiungsausweis zu kommen.

Natürlich unterliegen die KK’s dem SGB, aber nur in den Pflichleistungen.

Sonst bräuchte man da keinen teuren Vostand mehr und das ganze Gedöns, was nur die Kosten in die Höhe treibt.

Gruß
T.

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es wird immer schlimmer

Und seit wann arbeiten die gesetzlichen Krankenkassen nach
ihren AGB’s??? Für die gilt das SGB!!!

…zu meinen, dass die KK’s keine AGB’s für besondere
Leistungen haben.
Und dazu zählen auch „Sonderangebote“ wie die voraussichtliche
Vorauszahlung der 2% vom Einkommen um sofort an den
Befreiungsausweis zu kommen.

Jetzt hör mal auf mit dem Unsinn hier!
Wenn, haben die Krankenkassen eine Satzung und immer noch keine AGB!
Auch die Krankenkassenextras werden nach der Satzung erbracht.

Und deine gesetzliche Eigenbeteiligung mit ggf. Zuzahlungsbefreiung ist sozialversicherungsrechtlich bundeseinheitlich geregelt und unterliegt nicht satzungsgemäßen Individualvereinbarungen zwischen KK und Versicherten!

Sonst bräuchte man da keinen teuren Vostand mehr und das ganze
Gedöns, was nur die Kosten in die Höhe treibt.

Was hat das damit zu tun? Hast du noch ein Argument gesucht, damit deine Antwort mehr Gehalt bekommt? Leider war es kein Wahrheitsgehalt. Immerhin gab’s dafür noch einen Stern. War wohl ein Weihnachtsstern.

Gruß
T.

Frohes neues Jahr und gute Besserung.

Hallo,
das ist leider komplett falsch was du da schreibst.
In dem geschilderten Fall spricht nunmal gar nix dagegen dass die Vorausszahlung wieder in voller Höhe zurückgezahlt wird durch die Kasse. Wenn das Konto ver verstorbenen Versicherten noch existiert (und dies ist den meisten fälle noch lange der Fall), dann überweisen wir den Betrag auf dieses Konto, ansonsten muss uns der Erbschein vorgelegt werden.
Dass die Geschichte mit der Vorausszahlung Unsinn ist, das sehen nicht nur die Kassen sondern vor allem Millionen von betroffenen Versicherten aber ganz anders. Sicher, jeder Versicherte weiss dass die geleistete Vorauszahlung grundsätzlich nicht zurückgezahlt wird,
allein schon deshlab weil man nicht mehr nachvollziehen kann was denn im abgelaufenen Zeitraum überhaupt angefallen wäre wenn noch Zuhahlungen geleistet worden wären, aber in 98 von hundert Fällen
verstirbt der Betroffene eben nicht im Lauf des Jahres. Ein Kassenwechsel hat übrigens keinerlei Nachteile für den Versicherten.
Die 98 sind aber froh wenn Sie keine Belege mehr sammeln müssen und Gelder vorstrecken müssen - sie haben einen Befreiungsausweis und gut ist es.
Auch für die Kassen ist diese Regel von Vorteil - weniger Verwaltungsauswand und früher Geld in die Kasse.
Wir empfehlen aber diese Vorauszahlung wirklich nur denjenigen wo auf der Erkrankung und dem behandlungsaufwand ziemlich sicher ist, dass die Belastungsgrenze bereits im ersten Halbjahr erreicht werden würde.
Gruss
Czauderna

Nachtrag — AGB`s haben wir wirklich keine, auch das war leider falsch von dir und die Härtefallregelung ist keine Satzungsgeschichte
sondern steht im SGB (Sozialgesetzbuch)
Gruss
Czauderna