Eine Verhandlung ohne den Angeklagten?

Folgenden Sachverhalt liegt die Staatsanwaltschaft Person A zur Last: Bei einem Verkehrsunfall fahrlässige Körperverletzung. Bei der polizeilichen Vernehmung nahm Person A keine Stellungnahme zum Sachverhalt und wollte sich später hierzu äussern. Nach einiger Zeit ging Person A ein Gerichtsurteil ohne vorher stattgefundener Verhandlung zu, in welchem er zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Da Person A mit seiner Aussage bis zur Verhandlung warten wollte, legte er Einspruch gegen das ihm zugesendete Urteil zu. Der Termin für die Verhandlung wurde Person A schriftlich mitgeteilt, ebenso eine Ladung zur Verhandlung. Einige Tage bekam Person A ein weiteres Schreiben vom Amtsgericht, in welchem ihm mitgeteilt worden ist, dass er zu dem genannten Termin nun doch nicht erscheinen muss.

Was hat es damit auf sich? Eine Verhandlung ohne den Angeklagten?

Person A wird nicht durch einen Anwalt vertreten

Bei der Verhandlung wurde nach „Aktenlage“ d.h nur am schreibtisch ndes Richters entscheiden.

siehe § 35 StPO

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Personen ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.