Liebe Gemeinschaft,
Wenn ich eine Wortmarke wie „Hafen-Party“ schützen möchte, muß ich dann alle drei Versionen einzeln schützen lassen (Hafenparty, Hafen Party, Hafen-Party) oder reicht die offizielle Rechtschreibversion?
Danke euch für Eure Hilfe.
Herrhopper
Ich könnte mir vorstellen, dass sich „Hafen-Party“ überhaupt nicht schützen läßt. Wenn aber doch, dann muss sicherlich jede einzelne Schreibweise gesondert geschützt werden. Unabhängig davon interessiert es dich vielleicht, dass Hafen-Party als auch Hafen Party grammatisch betrachtet Unsinn sind. Die einzig korrekte Schreibweise ist Hafenparty.
Viele Grüße,
Nina
Hallo Jens,
nein. Meines Wissens reicht es vollkommen aus eine Version zu registrieren. Abwandlungen daraus sind dann durch die Ähnlichkeits- bzw. Verwechslungsklausel ohnehin geschützt.
LG Nico
Hallo,
Wenn ich eine Wortmarke wie „Hafen-Party“ schützen möchte, muß
ich dann alle drei Versionen einzeln schützen lassen
(Hafenparty, Hafen Party, Hafen-Party) oder reicht die
offizielle Rechtschreibversion?
die reicht. Der Schutz erstreckt sich auch auf Begriffe, die ähnlich sind und eine Verwechslung ermöglichen, was hier ja der Fall wäre.
Gruß
S.J.
Schreiben Sie am besten HAFENPARTY. Das deckt alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen ab. Und es schützt auch dann wegen Verwechslungsgefahr, wenn eine gleiche Dienstleistung mit einer Marke angeboten wird, wenn die andere Marke ähnlich klingt. Dies natürlich nur als Superkurzfassung der eigentlichen rechtlichen Bewertung.
Es stellt sich aber die Frage, ob Ihre Marke überhaupt eingetragen wird. Hieran zweifle ich, denn sie scheint glatt beschreibend zu sein. Sie könnten stattdessen eine Wort-Bild-Marke anmelden. Die ist aber im Schutzbereich sehr eingeschränkt.
MfG
Carsten Koch
Patentanwaltskanzlei Liermann-Castell
Hallo,
die normale Rechtschreibung reicht aus, da das Markenrecht eine Marke vor ähnlichen und verwechlungsfähigen Namen / Logos / Marken / Schreibweisen schützt.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Geisler, GF Nikator Ltd
Peter Knöppel, RA
Hallo und vielen Dank!
Ihre Antwort hat mir sehr weitergeholfen. Mittlerweile stolpere ich über den Knackpunkt mit der Beschreibung. Das Patentamt hält sich da bedeckt, Beispiele auf der dpma-Seite sind nicht eindeutig für meinen Begriff. Einige „-Partys“ werden anerkannt andere nicht. Ich werde wohl auf Risiko agieren müssen. Schade, das man da nirgendwo eine Definition finden kann. (Oder haben Sie ne Idee?)
Besten dank für Ihre antwort und sonnige Grüße
Jens Heuwinkel
Vielen Dank für die prompte und klare antwort.
Schönes WE wünscht
Jens Heuwinkel
Vielen Dank für die prompte und klare antwort.
Schönes WE wünscht
Jens Heuwinkel.
Vielen Dank für die prompte und klare Antwort.
Schönes WE wünscht
Jens Heuwinkel
Ich denke auch, es wird nur auf gut Glück gehen. Bedenken Sie aber bitte, dass selbst wenn der Prüfer aus Versehen einträgt die Marke wieder durch Dritte gelöscht werden kann, und wenn Sie Pech haben in einem Rechtsstreit, der Sie viel Geld kostet. Besser schauen Sie wohl nach einer Marke, die nicht glatt beschreibend ist - zumindest aus markenrechtlichem Blickwinkel.
Ok. Noch einmal vielen Dank!
Schönes WE wünscht J.H.
Hallo!
Leider bin ich in dieser Frage kein Experte. Vielleicht sind sie bei dieser Frage an den falschen geleitet worden.
Liebe Grüße
D.Abt
Hallo Herr Heuwinkel,
nach §14 Absatz 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, gemäß Nummer 2 ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen … der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke UND der Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Für die Ähnlichkeit des Zeichens eines Dritten (=möglichen Verletzers) mit der Marke „Hafenparty“ kommen klangliche, schriftbildliche und begriffliche Zeichenähnlichkeit in Betracht.
Da hafenparty, Hafen-party, Hafen Party und alle anderen denkbaren Schreibweisen von den beteiligten Verkehrskreisen (=Publikum, potentielle Geschäftspartner, Kunden, Anbieter der Waren und Dienstleistungen) wohl gleich ausgesprochen werden, ist die klangliche Zeichenähnlichkeit mit der veröffentlichten, eingetragenen Marke (=erste Schutzvoraussetzung) z.B. „Hafenparty“ mit hoher Zeichenähnlichkeit einzustufen.
Für den Schutz (=Verbot der weiteren geschäftlichen Benutzung des Zeichens durch den Dritten) ist
ZUSÄTZLICH eine hinreichende Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen mit den für die Marke eingetragenen Waren/Dienstleistungen erforderlich
UND
die Kennzeichnungskraft der Marke z.B. „Hafenparty“ zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr wichtig. Die Kennzeichnungskraft ist von der Benutzung/Bekanntheit der Marke, Originalität des eingetragenen Zeichens in Bezug auf die eingetragen Waren/Dienstleistungen und Drittmarken abhängig.
Kurz gesagt reicht die Eintragung/Anmeldung einer Schreibweise im Regelfall aus, wenn es insbesondere keinen Anlass gibt, z.B. den „Bindestrich“ oder das „Minus“ z.B. bei „Hafen-Party“ mit(aus)zusprechen.
Gruß patmade
Hallo Jens,
Ganz grundsätzlich solltest du die Marke genau so anmelden, wie du sie benutzen willst/wirst. Sollte es nämlich mal darauf ankommen, dass du die Benutzung deiner Marke belegen bzw. beweisen musst, wirst du Flyers, Rechnungen, Fotos von Produkten oder deren Verpackungen vorlegen müssen. Sollte dann die Marke darauf anders ausschauen, als sie im Register eingetragen ist, wir eine rechtmäßige Benutzung verneint werden und du verlierst den Streitfall. Im dümmsten Fall kann es sogar passieren, dass die Marke gelöscht wird.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass „Modernisierungen“ einer Marke, also eine Verwendung in „ganz leicht“ abgewandelter Form akzeptiert werden, solange die Ursprungsmarke noch eindeutig erkennbar ist. Daraus kannst du bereits erkennen, dass eine von der eingetragenen Form abweichende Benutzung Streit vorprogrammiert. Deshalb immer so benutzen wie eingetragen und auch so anmelden wie du benutzen willst.
Bei deinem Beispiel scheint es unwahrscheinlich, dass wenn du nur eine Form anmeldest und in einer der anderen genannten Schreibweisen benutzt, dass es keine Benutzung in der eingetragenen Form wäre. Allerding ist eben nicht auszuschließen, dass es ein Richter oder dergleichen im Streitfall mal anders sieht.
Ferner solltest du vor einer Anmeldung bedenken, wofür du die Marke anmeldest. Für „veranstaltungen von Feierlichkeiten“ wirst du mit Sicherheit große Probleme bekommen.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Dies darf udn soll keinen Rechtsrat ersetzen.
Peter
Hallo Peter,
vielen Dank für die Antwort. ich kann mir jetzt ein ganz gute Bild machen.
Beste Grüße
J.H.
Hier kann ich leider nicht helfen.