Einem Ex-Ehemann wurde in einem Haus ein

… lebenslanges Wohnrecht nach § 1093 BGB eingeräumt. Dieser hat nun eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hätte er das Wohnrecht in der Vermögensaufstellung angeben müssen?

Ein Wohnrecht kann eine verwertbares Recht sein soweit der Überlassung an Dritte (gemäß Bewilligung) gestattet wurde. Demnach wäre es auch in der E.V.mit anzugeben. Der Schuldner macht seine Angaben jedoch nach besten Wissen und Gewissen…und gibt an was er seiner Ansicht nach für Vermögen hält. Ich bin leider mit dem Inhalt e.V. Formulars nicht bekannt und kann nicht sagen inwieweit dort auch Verweise auf anzugebende dingliche Rechts sind.

ml.

Auch ein nettes Hallo,

im Merkblatt ist ausdrücklich zu Nr. 19 auch auf Wohnrechte etc. hingewiesen.
Es hätte also m.E. angegeben werden müssen, da aufgrund des Wohnrechtes der Schuldner bei Berücksichtigung des unpfändbaren Betrages ein wirtschaftlicher Vorteil hat (andere Schuldner zahlen Miete), wären diese Angaben daher wahrheitswidrig.
Ein Gläubiger könnte hieraus einen „Strick drehen“.

Schönen Tag noch.

… lebenslanges Wohnrecht nach § 1093 BGB eingeräumt. Dieser
hat nun eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hätte er
das Wohnrecht in der Vermögensaufstellung angeben müssen?