Einfach so Büro gestrichen?

Hallo,

ich bin seit August 1999 eine von derzeit elf Aufsichten, studentische Hilfskräfte auf 630-DM-Basis, im Rechenzentrum meiner Universität.

Mitte April haben wir von Gerüchte erfahren, dass unser bisheriges Büro, der sogenannte Aufsichtenraum, der mit der jeweils diensthabenden Aufsicht zwischen 09.00 und 21.00 Uhr besetzt ist, wegen eines neuen Mitarbeiters geräumt werden soll und wir einen Thekenstand auf dem Gang dafür erhalten sollen.

In einer Dienstbesprechung Anfang Mai wurde uns dies offiziell vom Rechenzentrumsleiter bestätigt. Neben der Thekenlösung auf dem Gang war auch im Gespräch, dass wir eine Theke in einem der Pools oder nur noch einen Aufsichten-PC im Pool bekommen sollten. Wir brachten noch einige Vorschläge, die bis auf einen noch unbeheizten Kellerraum sofort abgewiesen wurden. Wie nun genau entschieden wird, wissen wir noch nicht, und wir nehmen auch an, dass dies wiederum sehr kurzfristig geschehen wird.

Der neue Mitarbeiter wird schon am 01.06.2001 mit seiner Arbeit beginnen, so dass bis dahin unser Büro geräumt werden muss.

Daher würde ich gerne wissen, wie es rechtlich damit steht und ob man uns einfach in Mitten eines Arbeitsvertrages (die werden über 2-4 Monate abgeschlossen) dermaßen die Arbeitsbedingungen verschlechtern kann, so dass wir dank einer Kündigungsfrist von einem Monat auch gar nicht die Zeit haben zu entscheiden, ob die Bedingungen noch annehmbar oder nicht sind und ob man überhaupt noch so weiter arbeiten wolle.

Tatsache ist, dass wir den Aufsichtenraum nun schon seit einigen Jahren nutzen und wir praktisch damit für den Job angeworben sind. Leider steht in den Arbeitverträgen nicht, dass der Aufsichtenraum uns zum Arbeiten zusteht, dennoch bin ich persönlich (und auch meine KollegInnen) der Meinung, dass man uns nicht einfach nach den Jahren der Nutzung anstelle eines Aufsichtenraumes eine Theke hinstellen kann.

Ich weiss, dass acht Leute auf alle Fälle aufhören wollen, sollte diese Lösung (Theke am Flur oder im Pool bzw. Arbeitsplatz im Pool) durchgesetzt werden. Wie geht man nun taktisch bei dieser Angelegenheit vor?

Ich hoffe, jemand kann uns mit Rat weiterhelfen.

Viele Grüße
Susanne / Manor

Hallo Susanne,

wie immer bei solchen Artikeln, kommen mir unzählige Fragen hoch.
Zuerst einmal allgemeines. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich darin frei, ob und welche baulichen und organisatorischen Änderungen er im Betrieb vornimmt.
Habt Ihr eine Arbeitnehmervertretung? (Betriebs- oder Personalrat). Der wäre dann Mitbestimmungspflichtig und könnte die Maßnahmen blockieren.
Ich gehe nach Deinen Schilderungen allerdings davon aus, dass Ihr nichts dergleichen habt. So stehen Euch Unterrichtung, Anhörung, Erörterung und Beschwerde zu und dass ist wohl auch geschehen.
Dann stellt sich die Frage ob die Gestaltung der neuen Arbeitsplätze den Arbeitsschutzgesetzen entspricht.
Z.B. Bildschirmarbeitsplatz? Der Bildschirmarbeitsverordnung usw.
Mit dem bestehnen auf Erfüllung dieser Gesetze kann man Arbeitgeber oft zum einlenken bewegen.
Letzte Frage die ich mir stelle ist, wie kann man Jahrelang irgentwo beschäftigt sein, wenn es nur befrisete Arbeitsverträge gibt? Befristungen können nur dreimal Erfolgen.

Mit kollegialen Grüßen
Michael

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Hallo,

zuerstmal danke für die schnelle Antwort!

Zu den aufkommenden Fragen:

  • bezüglich Arbeitnehmervertretung: Mir ist nicht bekannt, ob unsere Uni das hat, ich habe auch nichts gefunden (Vorlesungsverzeichnis, Homepage, Anschlag an einer Tür o.ä.), was darauf hindeutet.

  • bezüglich Arbeitsplätzen: Laut unserem Rechenzentrumsleiter haben wir keine Arbeitsplätze (das hat er mehrmals wortwörtlich so bei der Besprechung gesagt). Allerdings haben wir anscheinend schon welche, wenn es darum geht, ob wir den Kellerraum bekommen sollen, da dieser zumindest als Arbeitsplatz nicht geeignet sein soll und arbeitsrechtlich kein OK gegeben werden darf. Aus ersterem kann sich dann natürlich ergeben, dass wir ohne Arbeitsplätze an sich auch keine Bildschirmarbeitsplätze haben und auch somit deren Bestimmungen nicht unbedingt eingehalten werden müssen.

  • bezüglich befristete Verträge: Da wir nur Hilfskräfte sind, soll angeblich diese Regelung nicht auf uns zutreffen. Somit schließen wir pro Jahr 5 Arbeitsverträge ab. Das wird schon jahrelang so gehandhabt, die dienstälteste Aufsicht ist bereits seit 1995 (mit einer Unterbrechung von ca. 3 Monaten Anfang dieses Jahres) auf diese Art mit dabei. Gilt die Regelung (nicht mehr als 3 befristete Arbeitsverträge hintereinander) für alle Jobs, also auch geringfügig Beschäftigte?

Falls weitere Fragen aufkommen, beantworte ich diese gerne.

Leider wird nun schon im Hintergrund, in der Hoffnung, wir würden es nicht mitbekommen, gewerkelt (neue Steckdosen und Halterungen werden montiert, der RZ-Leiter weiss aber angeblich nichts davon, dass dem schon so ist). Die offizielle Entscheidung steht noch aus.

Viele Grüße
Susanne / Manor

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Hallo,

zuerstmal danke für die schnelle Antwort!

Zu den aufkommenden Fragen:

  • bezüglich Arbeitnehmervertretung: Mir ist nicht bekannt, ob
    unsere Uni das hat, ich habe auch nichts gefunden
    (Vorlesungsverzeichnis, Homepage, Anschlag an einer Tür o.ä.),
    was darauf hindeutet.

  • bezüglich Arbeitsplätzen: Laut unserem Rechenzentrumsleiter
    haben wir keine Arbeitsplätze (das hat er mehrmals
    wortwörtlich so bei der Besprechung gesagt). Allerdings haben
    wir anscheinend schon welche, wenn es darum geht, ob wir den
    Kellerraum bekommen sollen, da dieser zumindest als
    Arbeitsplatz nicht geeignet sein soll und arbeitsrechtlich
    kein OK gegeben werden darf. Aus ersterem kann sich dann
    natürlich ergeben, dass wir ohne Arbeitsplätze an sich auch
    keine Bildschirmarbeitsplätze haben und auch somit deren
    Bestimmungen nicht unbedingt eingehalten werden müssen.

  • bezüglich befristete Verträge: Da wir nur Hilfskräfte sind,
    soll angeblich diese Regelung nicht auf uns zutreffen. Somit
    schließen wir pro Jahr 5 Arbeitsverträge ab. Das wird schon
    jahrelang so gehandhabt, die dienstälteste Aufsicht ist
    bereits seit 1995 (mit einer Unterbrechung von ca. 3 Monaten
    Anfang dieses Jahres) auf diese Art mit dabei. Gilt die
    Regelung (nicht mehr als 3 befristete Arbeitsverträge
    hintereinander) für alle Jobs, also auch geringfügig
    Beschäftigte?

Falls weitere Fragen aufkommen, beantworte ich diese gerne.

Leider wird nun schon im Hintergrund, in der Hoffnung, wir
würden es nicht mitbekommen, gewerkelt (neue Steckdosen und
Halterungen werden montiert, der RZ-Leiter weiss aber
angeblich nichts davon, dass dem schon so ist). Die offizielle
Entscheidung steht noch aus.

Viele Grüße
Susanne / Manor

Hallo Susanne, hallo Manor,

Arbeitnehmer sind alle abhängig Beschäftigten. Dabei spielt die tägliche oder wöchendliche Arbeitszeit keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle ob die mehr oder weniger als 630-DM verdient werden oder welchen Namen das Kind trägt (Aushilfe, Kehrmenneken, Hilfskraft usw.).
Das ergibt sich aus dem § 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Ausgenommen sind nur Personen die in einem Dienstverhältnis stehen ( Ärzte, Rechtsanwälte, freie Journalisten usw.)

Daraus ergibt sich zwingend und logischerweise, Arbeitnehmer ohne Arbeitplatz oder Arbeitsstätte gibt es nicht. Danach beschreibt der § 2 der Arbeitsstättenverordnung Euren Arbeitsplatz mit dem Satz „Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsplätze“.

Daraus ergibt sich nun, da ihr Arbeitrnehmer mit einem Arbeitsplatz seid, das Euch alle Gesetze zum Schutz derselben gelten.

Steht also in Eurem Arbeitsraum ein PC mit Bildschirm, gilt z.B. die Bildschirmarbeitsverordnung usw.

Ebenso habt Ihr arbeitsrechtliche Vorschriften, wie z.B. das Teilzeit und Befristungsgesetz. Nach § 14 steht, das eine höchstens dreimalige Befristung bis zu ein Zeitraum von zwei Jahren zulässig ist. Im § 15 steht, das ein befristetes Arbeitverhältnis danach in ein unbefristetes übergeht.

Ich habs nochmal gelesen und ich klinge wieder wie ein Oberlehrer. Tut mir leid aber anders kann ich mich nicht ausdrücken.

Nichts für Ungut
Michael