Einfacher Gesellschafterbeschluß

Hallo liebe Experten,

in einem Gesellschaftsvertrag ist vom ‚einfachen Gesellschafterbeschluß‘ die Rede. Ist damit ‚Gesellschafterbeschluß mit einfacher Mehrheit‘ gemeint, oder verborgt sich dahinter eine andere Bedeutung?

Im Voraus vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen
Ole Kvamme

Sehr geehrter Ole Kvamme,
die Formulierung ist in der Tat nicht ganz eindeutig ohne den Zusammenhang dieses Punktes im übrigen Gesellschaftsvertrag zu kennen. Es kann in der Tat ein Beschluß mit einfacher Mehrheit gemeint sein, aber auch ein Beschluß, der z. B. nicht notarieller Beurkundung bedarf(z. B. einer über Kapitalerhöhung oder Teilung und Abtretung von Anteilen muß vom Notar zum HRB eingereicht werden) gemeint sein. Mit freundlichen Grüßen RA Streich

Hallo,
Gesellschafterbeschlüsse, es kommt auf den Inhalt und die Folgen an, kann privatschriftlich oder muss vor einem Notar protokolliert werden.
Wenn Sie die Frage präziser stellen, also erklären, um was es tatsächlich geht und um welche Gesellschaft es sich handelt, kann ich nähere Angaben machen.
MfG
PB

Hallo Herr Streich

und herzlichen Dank für Ihre Antwort. Es handelt sich um Wettbewerbsverbot, und die exakte Wortlaut ist „Darüber hinaus kann die Gesellschaft durch einfachen Gesellschafterbeschluβ Gesellschaftern und Geschäftsführern Konkurrenzgescchäfte gestatten“
In einer anderen Klausel ist schon festgestellt, dass die Gesellschaftsversammlung durch einfache Mehrheit entscheidet. Dies deutet wohl darauf hin, dass in diesem Fall gemeint ist, dass keine notarielle Beurkundung vorgesehen ist.

Hallo,

und herzlichen Dank für Ihre Antwort. Es handelt sich um Wettbewerbsverbot, und die exakte Wortlaut ist „Darüber hinaus kann die Gesellschaft durch einfachen Gesellschafterbeschluβ Gesellschaftern und Geschäftsführern Konkurrenzgescchäfte gestatten“
In einer anderen Klausel ist schon festgestellt, dass die Gesellschaftsversammlung durch einfache Mehrheit entscheidet. Dies deutet wohl darauf hin, dass in diesem Fall gemeint ist, dass keine notarielle Beurkundung vorgesehen ist.

MfG
Ole Kvamme

Hallo,

richtig: Einfacher Beschluss also einfache Mehrheit, keine größere (z.B. 2/3 Mehrheit) ist gemeint.
Besser wäre aber, wenn Sie mir das Thema anzeigen täten, also in welchem Fall soll einfach Mehrheit genügen oder wie im GV steht: einfacher Gesellschafterbeschluss. Da kommt nämlich noch hinzu, wieviele Gesellschafter und prozentual sind diese wie beteiligt, sind alle Gesellschafter in der Versammlung anwesend? fehlen mehr als 50 % usw.
Ein einfacher Beschluss besagt nämlich auch, dass nicht alle Geschäftsanteile vertreten sein müssen.
Also alles nicht so einfach. Ich möchte nämlich korrekte Angaben machen. Hinzukommt nämlich, dass im Gesetz auch vorgeschrieben steht, das für bestimmt Beschlüsse auch soundsoviele Gesellschaftsanteile vertreten sein müssen.
MfG
PB