Hallo,
es geht um die Nutzung einer Garageneinfahrt als Parkplatz. Die Garage selbst ist seit langer Zeit nicht benutzbar (von außen ersichtlich mit Baumaterial zugestellt), der Mieter des Hauses würde jedoch gerne zumindest die Einfahrt als eigenen Parkplatz beanspruchen.
Nun ist es so, dass bisher diverse andere aus umliegenden Häusern diesen „Parkplatz“ belegten.
Wäre die Garage frei, müsste die Einfahrt logischerweise freigehalten werden. Wie aber schaut es bei diesem Sachverhalt aus?
Ich persönlich würde sagen
Der Mieter der Garage, hat auch nur die Garage gemietet und nicht die dazugehörige Zufahrt. Zumal die Garage als solche nicht mehr nutzbar ist.
Wäre die Garage leer müßte die Zufahrt freigehalten werden.
Die Einfahrt ist öffentlicher Grund, von daher nicht mietbar. Ist allerdings auch die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu besagter Garage.
genau ! und die ist ja offensichtlich als solche nicht mehr nutzbar, weil sichtbar mit Baumaterial zugestellt.
Das Argument: Der muss da weg weil ich da rein will entfällt.
Ich sehe da keine Möglichkeit den Platz vor der Garage für sich alleine zu benutzen
Ok, vielen Dank für die Info. Dann bleibt wohl nur die Option, die Garage zu räumen.
noch ein kleiner Tipp:
Bring am besten einen Zettel an, wo daraufhingewiesen wird, dass die Garage wieder „ordnungsgemäß“ benutzt wird.
So kann man unnötigen Ärger umgehen
Hallo, m.E. ziemlich vermurktse Sache. Wenn Garage zum vermieteten
Haus (bzw. Wohnung) gehört, Vermieter auffordern, für störungsfreie
Zufahrt zu sorgen: sonst Mietkürzung. Gruß
Hey,
wer kann den beurteilen das die Garage nicht gebraucht wird? Nur weil etwas davor liegt heisst es ja nicht das es morgen nicht weggeräumt wird und somit die Garageneinfahrt wieder freizuhalten wäre.
Ich würde sagen, dass wenn überhaupt hier nur der Garagenmieter zu parken hat. Selbstverständlich unter berücksichtigung des öffentlichen Raumes.
Gruß
Samy
Die Garage ist nicht Teil der Miete und es ist auch nicht Sinn und Zweck der Sache, dem Vermieter Umstände zu bereiten. Es war eher nur so ein Gedanke, dass man durch die Garage evtl. den Platz beanspruchen könnte.
Das eigentliche Problem ist eher, dass die Nachbarhäuser viel zu wenig Parkmöglichkeiten bieten, sonst gäbe es das Thema wohl gar nicht.
Es gestaltet sich so, dass das Garagentor fehlt und anstelle dessen ein Haufen Steine den Zugang ersteinmal unmöglich macht. Somit ist die Situation leider deutlich erkennbar.
Moin,
in meinen Augen stellt das aber keine Ausnahme dar. Somit ist das Parken hier nicht erlaubt.
Ein Haufen Steine der dort seit 1 Woche, 1 Monat, 1 Jahr liegt ist doch keine automatische Erlaubnis dort zu parken!?!
Ich sage nach wie vor das wenn, dann ausschliesslich der Garagenmieter das Recht hätte davor zu parken.
Gruß
Samy
Hallo mr.limon,
es geht um die Nutzung einer Garageneinfahrt als Parkplatz.
Wäre die Garage frei, müsste die Einfahrt logischerweise
freigehalten werden.
Ich würde sagen, dass auch so die Einfahrt freigehalten werden müsste:
§12 StVO - Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
-
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
-
vor Bordsteinabsenkungen.
Das gilt allerdings auch für den Mieter der Garage/des Hauses!
Grüße von
Tinchen
Ok, so war auch der ursprüngliche Gedanke, nur irgendwie gibt es jetzt drei Aussagen:
- Es handelt sich um eine Einfahrt, keiner darf davor parken
- Es handelt sich um eine Einfahrt, der Mieter/Eigentümer darf parken
- Auf Grund der nicht nutzbaren Garage ist es keine Einfahrt mehr
Dass die StVO das Parken vor Einfahrten untersagt, ist soweit nachvollziehbar - wobei das Parken des entsprechenden Mieters in aller Regel wohl als Ausnahme geduldet wird.
Das Kernproblem ist nun die Definition der Einfahrt. Naturgemäß gestaltet sich eine Einfahrt sicherlich so, dass eben eingefahren werden kann - und zwar ohne erheblichen Aufwand. Bei einer durch Steine blockierten Einfahrt ist jedoch zu befürchten, dass diese (auf Grund des Aufwandes das Hindernis zu entfernen) nicht mehr als solche erkannt wird.
Ist das kompliziert… Kann doch nicht sein, dass man für solch eine Lapalie einen Anwalt braucht.
Gerade folgendes gefunden:
„Das Parkverbot entfällt mangels Schutzbedürfnis für den Berechtigten in das eigene, allein bewohnte Grundstück (Bay VRS 49, 149; auch Hamm, Frankfurt, Düsseldorf), oder wenn das Einfahrtor (m.A. die Zufahrt) ersichtlich nicht benutzbar ist (KG VRS 62, 142).“
Damit dürfte die Sache dann wohl oder übel klar sein: Vor der unbenutzbaren Garage darf jeder parken.
Hallo,
Dass die StVO das Parken vor Einfahrten untersagt, ist soweit
nachvollziehbar - wobei das Parken des entsprechenden Mieters
in aller Regel wohl als Ausnahme geduldet wird.
Kommt darauf an…
Wenn der Bordstein dort abgesenkt ist dann sicher nicht, da ein abgesenkter Bordstein z.B. Rollifahrern das überqueren der Straße vereinfacht.
Grüße von
Tinchen