Gibt es Fälle, in den die Umwandlung von einem Zweifamilienhaus oder einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in Wohneigentum, also zwei Eigentumswohnungen, aus grundbuchrechtlichen Gründen nicht möglich ist?
Ja nämlich dann, wenn die beiden Wohnungen nicht von einander zu trennen sind, d.h. dass jede Whg. einen eigenen abschließbaren Eingang haben muss, also einen Zugang z.B. von dem gemeinsamen Treppenhaus und nicht etwa durch zunächst eine andere Wohnung (oder durch eines der Räume).
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Nur wenn keine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt und der Notarvertrag hinsichtlich der Teilung und Ermittlung der Miteigentumsanteile dem Grundbuchamt nicht vom Notar eingereicht werden kann. Ansonsten ist die Bildung von Wohnungneigentum recht problemlos möglich.
Hallo,
Grundvoraussetzung für die Bildung von Wohneigentum und Teileigentum ist das Vorliegen der Abgeschlossenheitsbescheinigung. In dieser wird bestätigt, dass jede Einheit frei, d. h. ohne Nutzung anderen Sondereigentums, zugänglich ist.
Rein aus grundbuchrechtlicher Sicht sehe ich sonst keine Schwierigkeiten. Evtl. Belastungen oder Beschränkungen aus Abt. II / Abt. III werden in alle neuen Grundbücher in voller Höhe übertragen, d. h. wenn bisher in Abt. III eine Grundschuld in Höhe von (z. B.) EUR 250.000,-- eingetragen war und das Objekt in 3 ETW aufgeteilt wird, dann ist in jedem Grundbuch der ETW in Abt. III eine Grundschuld in Höhe von EUR 250.000,-- eingetragen mit dem Vermerk „Mithaft besteht in den Grundbüchern … (Nrn. der anderen Grundbücher)“.
Viele Grüße
Günter