Einfamilienhaus Teilung in 2 Eigentumswohnungen

Hallo,

unter welchen Voraussetzungen ist theoretisch die Teilung eines Einfamilienhauses in 2 Eigentumswohnungen möglich?
Wie wird eine solche Teilung in der Praxis durchgeführt?
Gibt es baurechtliche Voraussetzungen für eine solche Teilung?

Vielen Dank.

mfg
bernd

Moin,

Gibt es baurechtliche Voraussetzungen für eine solche Teilung?

das ist ein recht komplexes Thema. Eine von vielen Voraussetzungen ist, das jede Wohneinheit einen seperaten Eingang haben muss.

Gandalf

Die Wohnungen müssen tatsächlich abgeschlossen sein.

vnA

Hallo,

unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um räumlich getrennte Wohnungen handelt, in denen jeweils alles vorhanden ist, was notwendig ist, um die Wohnungen tatsächlich vollkommen autark zu nutzen (mal so grob dargestellt, die Tücke kann im Detail z.B. beim Brandschutz liegen), kann man gegen Vorlage entsprechender Pläne und Unterlagen bei der zuständigen Behörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erlangen.

Dann lässt man vom Notar eine Teilungserklärung aufsetzen und beim Grundbuchamt die Anlage von Wohnungsgrundbuchblättern beantragen. Diesen Teil kann man aber durchaus auch in einem Abwasch mit einer Übertragung einer der Wohnungen erledigen.

Gruß vom Wiz

…ich mach mal einfach weiter:

WEG kann nur an einem Grundstück im Rechssinne entstehen, d.h. man sollte mal einen Blick in das Grundbuch werfen ob das zu teilende Haus tatsächlich nur auf einem Grundstück im Rechtssinne steht. Ggf. müssen Grundstücke vereinigt bzw. zugeschrieben werden.

ml.

Meine Garage steht sowohl 100 m weiter auf einem eigenen Flurstück, als auch auf meiner Teilungserklärung.

Und nu?

vnA

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Hallo,

…und was willst du mir damit sagen… etwa das deine ETW auf dem einen Flurstück steht und deine Garage auf einem anderen Flurstück? Das ist ja auch kein Problem. Ein rechtlich eigenständiges Grundstück kann aus x-Flurstücken bestehen. Wichtig ist nur das diese alle unter einer Laufenden Nr. gebucht sind. So wird es auch in deinem Grundbuchblatt vermerkt sein.
Die Vereinigung mehrerer rechtlich selbstständiger Grundstücke muss vor Begründung von WEG im Grundstücksgrundbuch vollzogen sein.

ml.

Hast du schon einmal ein rechtlich selbständiges Grundstück mit 2 Flurstücken gesehen, das räumlich durch 5 andere Grundstücke getrennt, also nicht zusammenhängend ist?
Hast du schon einmal 2 nicht aneinanderliegende Grundstücke gesehen, die vereinigt waren?
Warum stehen bei mir sowohl in der Abgeschlossenheits- als auch in der Teilungserklärung 2 Adressen mit unterschiedlicher Hausnummer, 2 Flurstücksnummern und 2 Blattnummern? Ist meine Abgeschlossenheitsbescheinigung ungültig? Wenn ja, warum wurde sie dann vom Notar, vom Grundbuchamt, von der Bank und vom Finanzamt so akzeptiert? Oder haben die sich alle getäuscht?

vnA

Hast du schon einmal ein rechtlich selbständiges Grundstück
mit 2 Flurstücken gesehen, das räumlich durch 5 andere
Grundstücke getrennt, also nicht zusammenhängend ist?
Hast du schon einmal 2 nicht aneinanderliegende Grundstücke
gesehen, die vereinigt waren?

Selbstverständlich ist das möglich! Du musst zwischen grundbuchrechtlichen und katasterrechtlichen Begfifflichkeiten unterscheiden.

Katasterrechtlich können nur unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke verschmolzen werden. Diesen Grundsatz gibt es zwar auch beider Vereinigung von Grundstücken, jedoch kann hiervon abgewichen werden wenn eine besondere Notwendigkeit besteht, § 2 Abs. 2 GBO. Bedenke also Verschmelzung und Vereinigung sind 2 Paar Schuhe.

Was meine Aufassung jedoch noch deutlicher macht ist die klare Vorgabe des § 1 Abs. 4 WEG: "

„Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum a n mehreren Grundstücken verbunden wird.“

Im Wohnungsgrundbuch wird das WEG immer unter BVNr.1 begründet. Nach der Begründung wird Zuerwerb oder auch Veränderungen natürlich mit weiteren fortlaufenden Nr. gebucht, jedoch - so soll es zumindest sein - mit dem Verweis auf die führende Nr. 1 z.B. " 2 zu 1"

Da du geschrieben hast du hast neben der Wohnung eine Garage, so kann ich mir vorstellen das beides rechtlich selbststädige Einheiten sind, zumindest sind Garagen alleine als Teileigentum begründbar. Alles weitere wäre jedoch meinerseits eine Mutmaßung, da mir weder dein Grundbuchblatt noch die Teilungserklärung bekannt ist.

ml.

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Hallo,

Um das Haus in zwei Einheiten aufteilen zu können, brauchst du eine Teilungserklärung, diese kann soweit ich weiß nur ein Architekt erstellen, dann muss die Teilungserklärung zum Notar, sodass dieser aus einem Grundbuch zwei machen kann usw.
Baurechtlich gibt es auch Vorgaben, am besten informierst du dich hierrüber bei deinem zuständigen Bürgerbüro für Bauen(meist im Rathaus), meines Wissens nach kannst du das Haus nur dann aufteilen wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem min. Deckenhöhe, abgeschlossen Einheiten (Feuerschutz usw.)…

Ich hoffe das hilft dir:smile: