Ein alleinstehender schwerbeschädigter Mann wohnt mit seinen Eltern in einem Einfamilienhaus. Das Haus (Neubau) wurde durch ein Darlehen mitfinanziert, welches noch nicht vollständig abbezahlt ist. Alle drei Bewohner bedienen dieses Restdarlehen. Im Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse folgendermaßen geregelt: je 1/4 die beiden Elternteile, 1/2 der Mann. Könnte das Haus zwangsgepfändet werden, sofern eines der beiden Elternteile aus Altersgründen in ein Alters- oder Pflegeheim müsste bzw. besteht ein staatlicher Zwang für den Mann, dieses zu verkaufen?
Nein, ein solcher Zwang besteht nicht.
Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim muss und seine Rente plus Pflegeversicherung nicht ausreicht und Sohn und Ehepartner nichts beisteuern können, dann kann irgendwann auf das Haus (den Hausanteil der Eltern) zurückgegriffen werden.
Wie auch immer, nicht unbedingt durch einen (Zwangs)verkauf sondern z.B. durch eine Zwangshypothek etwa.
mach Dir mal nicht so viel Gedanken, was wäre wenn. Jetzt abwenden kann man es fast nicht. Dazu müsste der Hausteil der Eltern an Dich übertragen werden und die Eltern noch lange gesund und munter bleiben.
MfG
duck313
Waren das nicht 10 Jahre?
Vielleicht macht es tatsächlich Sinn, das Haus zu übertragen auf den Sohn, nach Ablauf einer Frist, die ich gerade nicht sicher parat habe kann das Haus nicht mehr verwertet werden.
Das ist nicht richtig.
Es ist dann ja Vermögen eines unterhaltspflichtigen Kindes, und wird bei diesem bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ganz unabhängig davon, woher es gekommen ist, mit dem „angemessenen Wohnvorteil“ berücksichtigt.
Wie genau die Unterhaltsverpflicheten die Mittel aufbringen, ist ihnen überlassen - die Vorstellung, da käme ein finsterer Scherge vom Sozialamt dahergebraust und würde dem armen Schmarotzer sein Häuslein wegnehmen, ist zwar verbreitet, aber verkehrt: So frei sind die Unterhaltsverpflichteten, dass man ihnen nicht vorschreiben kann, ob sie zur Aufbringung des oft genug winzigen Teils der Kosten, mit dem der Gepflegte nicht Dir und mir auf der Tasche liegt, die Drittwohnung auf Malle verkaufen oder doch lieber den schönen Flügelbenz.
(Die Beispiele sind absichtlich so gewählt, weil die Berechnung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Kinder so großzügig erfolgt, dass tatsächlich nur Leute zur Kasse gebeten werden, bei denen man die Selbstverständlichkeit, mit der sie erwarten, dass ich ihnen das Pflegeheim für ihren Opa bezahle, tatsächlich bloß als Schmarotzertum bezeichnen kann.)
Schöne Grüße
MM
Doch, das kann schon richtig sein, da die selbstbewohnte Immobilie einem großzügigem Verwertungsschutz unterliegt.
Wenn „das Kind“ kein hohes Einkommen hat, kann diese Lösung durchaus großen Sinn machen!
Eine ganze Generation von Eltern/Kindern regelt das durch Übertragung der Immobilie genau so.
Ob du das moralisch in Ordnung findest oder nicht, spielt keine Rolle.
„Außerdem bleibt in allen Fällen der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, ist also immer zusätzliches Schonvermögen (BGH, Urt. v. 07.08.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554).“
aus:
https://www.familienrecht.de/unterhalt/einsatz-vermoegen-elternunterhalt/
Ein Übertrag könnte tatsächlich die Lösung darstellen.
Servus,
ja, eine (angemessene) selbstgenutzte Immobilie bleibt bei der Berechnung des Schonvermögens unberücksichtigt, aber der daraus erwachsende „Wohnvorteil“ wird bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in Ansatz gebracht. Diese bezieht sich nicht auf vorhandenes Vermögen, sondern auf laufende Einkünfte und laufende Verpflichtungen. Als „Wohnvorteil“ wird dabei die Tatsache berücksichtigt, dass der Unterhaltsverpflichtete bei einer selbstgenutzten Immobilie keine Miete bezahlen muss, sondern nur die laufende Instandhaltung an der Backe hat.
Woher der Unterhaltsverpflichtete die Mittel nimmt, seiner Verpflichtung nachzukommen, ist ihm überlassen.
Schöne Grüße
MM
Genau, so ist es jetzt richtig.
Darum hatte ich auch geschrieben, dass es dann Sinn machen könnte, wenn das „Kind“ kein hohes Einkommen hat.
Da hasch Du auch wieder recht.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank für die vielen Antworten. Kann man ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, um damit zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen oder ist dies rechtlich auch kritisch zu sehen?