Einflussnahme auf Richter

Hallo,

gegeben sei folgender fiktiver Fall:

Die Staatsanwaltschaft klagt gegen Herrn Meier vor dem Amtsgericht wegen Fahrerflucht. Herr Meier ist ein guter Bekannter des Justizministers von XY. Bei einem Gespräch mit dem zuständigen Richter anlässlich der Einweihung des neuen Amtsgerichtsgebäudes sagt der Justizminister des Landes XY zum Richter: „Ich hoffe Sie sprechen den armen Meier frei. Sonst können Sie sich schon mal nach einem neuen Job umsehen! Ich bin ja immerhin Ihr oberster Chef“.

Beurteilen Sie diese Situation vor dem Hintergrund des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit.

Abgesehen davon dass der Minister ihn nicht entlassen kann:
Frage ist:
Was wäre dem Justizminister hier vorzuwerfen? Eventuell Nötigung?

Abgesehen davon dass der Minister ihn nicht entlassen kann:
Frage ist:
Was wäre dem Justizminister hier vorzuwerfen? Eventuell
Nötigung?

Relativ einfach zu beantworten: totale Selbstüberschätzung - ob man das einem Politiker aber zum Vorwurf machen kann… :wink:

Hallo!

Beurteilen Sie diese Situation vor dem Hintergrund des
Prinzips der Rechtsstaatlichkeit.

Abgesehen davon dass der Minister ihn nicht entlassen kann:
Frage ist:
Was wäre dem Justizminister hier vorzuwerfen? Eventuell
Nötigung?

Ich denke es geht bei der Aufgabenstellung nicht um die Strafbarkeit des Ministers, sondern um eine verfassungsrechtliche Fragestellung, nämlich, wie die Situattion vor dem Hintergrund der Rechtsstaatlichkeit zu bewerten ist.
Und da würde ich zum Beispiel mal einen Blick in Art. 97 GG werfen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_97.html

Gruß,

Florian.

Hallo Florian,

vielen Dank für deine Antwort.

Den Aspekt des Art. 97 hatte ich in der Musterantwort bereits beleuchtet.

Mir drängte sich nur die Frage auf, ob das Verhalten des Ministers nicht auch rechtlich problematisch ist bzw. strafrechtlich von Bedeutung.

Also mir fallen auf die Schnelle lediglich die §§ 334 Abs. 2; 240, 22, 23 und 357, 22, 23 StGB an.

Die „Nichtentlassung“ könnte ein Vorteil iSd. § 334 StGB sein. Hier bin ich mir aber alles andere als sicher.

Eine versuchte Nötigung ist es sicherlich.

M.E. greift auch § 357 StGB, da der Richter dienstrechtlich ein Untergebener sein dürfte. Ob die Norm allerdings auch die Weisungsgebundenheit voraussetzt, die hier überwiegend fehlt, weiß ich nicht.

Die versuchte Anstiftung zur Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist m.E. nicht strafbar.

Die §§ 105 ff. StGB kommen auch nicht in Betracht, da die allgemeine Richterschaft außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit hier nicht erwähnt wird.

Gruß
Dea

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Florians und deine Antwort bestätigen deutlich, was auch ich denke: 1. Die Aufgabenstellung spricht ganz klar von der verfassungsrechtlichen Seite, genauer: der Rechtsstaatlichkeit, 2. die strafrechtliche Seite ist so schwierig, dass man dafür wenigstens Jurastudent sein müsste; macht aber nix, wegen 1.

Lieber Fragesteller!

Ich denke, dass du dich an die Aufgabenstellung halten solltest. Also müsstest du heraussuchen, welche Merkmale zur Rechtsstaatlichkeit gehören und welche davon betroffen sind.

Levay

Jaja, iss ja richtig, mich hats halt grad mal interessiert :smile:

Gruß
Dea

(Im Übrigen wüsste ich jetzt auch nett, was man außer dem Verweis auf Art. 97 GG und das Gewaltenteilungsprinzip zum anderen groß sagen sollte)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jaja, iss ja richtig, mich hats halt grad mal interessiert :smile:

Das war ja auch kein Vorwurf. Die Frage istn icht ganz uninteressant, wobei ich da auch unschlüssig bin, welche Straftatbestände nun wirklich erfüllt wären.

(Im Übrigen wüsste ich jetzt auch nett, was man außer dem
Verweis auf Art. 97 GG und das Gewaltenteilungsprinzip zum
anderen groß sagen sollte)

Ich auch nicht. Ich gehe aber auch davon aus, dass mehr als das zu nennen gar nicht verlangt ist.

Levay