Einforderung von Arbeitszeugnissen

Hallo,

mich würde die Aufklärung folgenden Sachverhalts interessieren. Vielleicht kann kennt sich jemand aus.

Person A hat sich bei einer Zeitarbeitsfirma beworben.
Die Zeitarbeitsfirma fordert von Person A Zeugnisse.
Person A hat allerdings keine Zeugnisse mehr, auf Grund eines Wohnungs*****.
Die Zeitarbeitsfirma will die Zeugnisse bei den alten Arbeitgebern im Namen von Person A einfordern.
Person A ist allerdings nicht damit einverstanden.

Fragen:

  1. Darf die Zeitarbeitsfirma die Zeugnisse bei alten Arbeitgebern im Namen von Person A einfordern, auch wenn Person A nicht damit einverstanden ist?

  2. Kann Person A der Zeitarbeitsfirma verbieten die Zeugnisse bei den alten Arbeitgebern einzufordern? Tritt hier das Arbeitsrecht in Kraft in Verbindung mit dem Persönlichkeitsrecht?

Danke schon einmal für die Beantwortung.

Grüße

Hallo

  1. Darf die Zeitarbeitsfirma die Zeugnisse bei alten
    Arbeitgebern im Namen von Person A einfordern, auch wenn
    Person A nicht damit einverstanden ist?

Nein.

  1. Kann Person A der Zeitarbeitsfirma verbieten die Zeugnisse
    bei den alten Arbeitgebern einzufordern? Tritt hier das
    Arbeitsrecht in Kraft in Verbindung mit dem
    Persönlichkeitsrecht?

Ohne jetzt die Rechtsgrundagen auszudiskutieren: Entscheidend ist, daß der Arbeitgeber der ZAF die Zeugnisse nicht geben darf. Fragen kann eine ZAF natürlich theoretisch.

Allerdings wird es mit der Stelle auch nichts, zumal der AN ja den Verlust der Zeugnisse beklagt, aber sie auch selber versuchen könnte beim alten AG neu anzufordern. Das macht er aber scheinbar nicht, sondern scheint vielmehr Angst davor zu haben, daß die ZAF die Zeugnisse sieht (falls es überhaupt welche gab). Eine ZAF, die dann den AN noch einstellt, dürfte auch nicht mehr alle auf dem Baum haben.

Gruß,
LeoLo

Danke.

und wie würde das ganze Aussehen, wenn Person A jetzt zum Beispiel nie irgendwelche Arbeitszeugnisse bessen hat, weil Person A versäumt hat nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse ein Zeugnis anzufordern?

Der rechtliche Anspruch vom AN an einem Zeugnis erlischt zwischen 3-12 Monaten.
Falls ich da falsch liegen sollte, bitte ich um berichtigung.

Hi,

Eine ZAF, die dann den AN noch einstellt, dürfte auch nicht mehr alle auf dem Baum haben.

Nach eigener Erfahrung würden die meisten ZAF’s sogar Bin Laden einstellen wenn grad ein paar Aufträge da sind. Einer mehr an dem sie ein paar Euro verdienen können.

Ansonsten gebe ich Dir vollkommen recht daß man sich um Wiederbeschaffung von Zeugnissen dringend und selbst kümmern sollte.
Selbst wenn sie nicht so toll sind ist das immer noch besser als sein ganzes Leben die Geschichte vom Wohnungsbrand zu erzählen…

Gruß
Nick

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Hi!

Der rechtliche Anspruch vom AN an einem Zeugnis erlischt
zwischen 3-12 Monaten.
Falls ich da falsch liegen sollte, bitte ich um berichtigung.

Berichtigung: :smile:

8. Wie lange nach dem Ausscheiden kann man noch ein Zeugnis anfordern?
Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Zeugnisanspruch der Verjährung. Früher betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre gekürzt. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle: Beden/Janßen: Arbeitszeugnisse

aus: http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#8

Grüße
Heinrich

Hallo

und wie würde das ganze Aussehen, wenn Person A jetzt zum
Beispiel nie irgendwelche Arbeitszeugnisse bessen hat, weil
Person A versäumt hat nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse
ein Zeugnis anzufordern?

Dann ist es auf jeden Fall Unsinn, zu lügen, um das zu kaschieren. Man kann bei den alten AG anfragen, ob die bereit sind, doch noch ein Zeugnis auszustellen oder zumindest eine Beschäftigungsbestätigung. Wenn alle Stricke reißen kann man seine Beschäftigung noch für ein paar Jahre über die Meldezeiten bei der Krankenkasse oder aber den ausführlichen Bescheid der Rentenversicherung hilfsweise bestätigen. Da steht dann zwar nicht, wer die Beiträge gezahlt hat, aber man beweist zumindest, daß man nicht also war.

Gruß,
LeoLo

Hallo Heinrich

Bei der von dir zitierten Antwort wird aber das Moment der Verwirkung vergessen. Auch erfasst nicht jede Ausschlussfrist den Zeugnisanspruch und auch dann wäre eine Ausschlussfrist von 2 Monaten zu kurz.

Gruß,
LeoLo