Einfriedung/Zaun setzen

Hallo liebe Leser,
mal angenommen, in einem Dorf liegen zwei ehemalige landwirtschaftliche Grundstücke nebeneinander.Die Hofstellen mit den Wohngebäuden liegen an der Straße,Grundstück A hat im rückwärtigen Bereich einen großen Garten, das von der Straße aus rechts gelegene Grundstück B an diesen Garten angrenzend eine große Wiese.Nach dem Rechtseinfriedungsgebot hat A zu B eingefriedet, d.h.einen Zaun gesetzt.Allerdings nur entlang der Wohn- und Stallgebäude, vom Garten zur Wiese war bisher nicht eingefriedet worden, da keine Notwendigkeit dazu bestand und es sich um unbebaute Grundstücksteile handelte.Nun verkauft B seine Wiese als Baugrundstück an C,die Zufahrt führt über einen Weg, der von der Straße aus gesehen rechts auf dem Grundstück von B verläuft, so dass die Zufahrten zu den Grundstücken A,B und C in der Reihenfolge 1,2 und 3 liegen. C hätte jetzt gern einen Zaun, zu dessen Herstellung entlang der Grenze zwischen A und C nach Lage der Grundstückszufahrten A und C gemeinsam verpflichtet wären. A lehnt aber eine Kostenbeteiligung ab,da er durch den Hausbau von C, mit dem er ja nichts zu zun habe, keine finanziellen Nachteile haben möchte.
Wer muss nun den Zaun bezahlen?
C,weil er ihn haben will,A, weil er schon vorher komplett hätte einfrieden müssen, A und C gemeinsam nach der aktuellen Lage der Grundstücke zueinander oder B als Baulandverkäufer und Nutznießer? Was meint Ihr?

Wo steht das ‚Rechtseinfriedungsgebot‘? Im Nachbarschaftsgesetz des Bundeslandes?
Ansonsten bezahlt der, der bestellt.

vnA

Ohne Kenntnis des Bundeslandes ist eine Bewertung nicht möglich.

Rechtlich gelten (in dieser Reihenfolge):

  • Bebauungsplan
  • Evtl. vorhandene Einfriedungssatzung der Kommune
  • Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes (nicht in allen Bundesländern vorhanden)

Für die Gestaltung ist dann ggf. noch die passende Landesbauordnung zu berücksichtigen.

Ohne Kenntnis des Bundeslandes ist eine Bewertung nicht
möglich.

Es geht um Niedersachsen.