Einfriedung

In einem Fall sind beide Parteien gemeinsam Einfriedungsberechtigt (Die Grundstücke grenzen zwar nicht aneinander haben die Haupteingänge jedoch an verschiedenen Straßen)

Eine der Parteien (A) errichtet nun einen 1,90 m hohen Sichtschutzzaun (bis oben hin geflochten) in dunklbraun auf seinem Grundstück (nicht auf der Grundstücksgrenze). Hiervon ist etwa 1/3 der gemeinsamen Grundstücksgrenze betroffen.

Über die Errichtung des Sichtschutzaunes ist die andere Partei (B) nicht informiert wurden.

Einige Zeit später errichtet dieselbe Partei (A) wieder auf dem eigenen Grundstück nochmal ca. 4 m Sichtschutzzäune (selbe Höhe), dieses mal in hellem Holz. Wieder erfolgte keine vorherige Information an die andere Partei (B).

Das Ganze ereignet sich auf nierdsächsischem Land. Ortsüblich sind in dieser Gegend Einfriedungen durch Hecken bzw. gar keine Einfriedung (ländliche Gegend)

Kann B gegen diese Vorgehenseweise etwas unternehmen, wenn …

a) sie sich durch die dunkelbräunen Sichtschutzzäune bedrängt fühlen
b) die Einfriedung an sich unterschiedlich ausschaut (dunkelbraunes und helles Holz)
c) nicht die gesamte Grundstücksgrenze eingefriedet wurde, sondern nur etwas über 1/3 und dies auch nicht zusammenhängend.

Was macht es für einen Unterschied, wenn die Sichtschutzzäune statt 1,90 m nun nur 1,75m hoch sind?

In einem Fall sind beide Parteien gemeinsam
Einfriedungsberechtigt (Die Grundstücke grenzen zwar nicht
aneinander haben die Haupteingänge jedoch an verschiedenen
Straßen)

Hier muss es natürlich heißen:
(Die Grundstücke grenzen zwar aneinander, haben die Haupteingänge jedoch an verschieden Straßen)

Über die Errichtung des Sichtschutzaunes ist die andere Partei (B) nicht informiert wurden.

Warum sollte d. andere Partei denn informiert werden sollen? Schliesslich steht d. Sichtschutz auf d. Grundstück von Bartei A.

Kann B gegen diese Vorgehenseweise etwas unternehmen, wenn …

a) sie sich durch die dunkelbräunen Sichtschutzzäune bedrängt fühlen

Was soll das denn heissen, ist d. Sichtschutz mit automatischen Waffen bestückt?

b) die Einfriedung an sich unterschiedlich ausschaut (dunkelbraunes und helles Holz

Auch dann nicht.

c) nicht die gesamte Grundstücksgrenze eingefriedet wurde, sondern nur etwas über 1/3 und dies auch nicht zusammenhängend.

Wieso sollte irgend eine Börde dem Grundstücksbesitzer vorschreiben dürfen wie, in welchem Abstand u. welchem (hellem/dunklem) Holz er sein Grundstück einfrieden darf?

Allenfalls, wenn man unbedingt will, könnte man sich über d. Höhe von 1.90m streiten. Ob diese Höhe gestattet ist kann man bei d. Gemeinde erfahren.
MfG ramses90.

Was soll das denn heissen, ist d. Sichtschutz mit
automatischen Waffen bestückt?

Sehr, sehr witzig und wenig hilfreich.

Es gibt meines Erachtens die Vorschrift, dass die Nachbarn über eine Einfriedung 1 Monat vor Erstellung informierten werden müssen, damit diese ggf. die Möglichkeit haben, Ihre Bedenken zur Sprache zu bringen

Zudem gibt es - ebenfalls meines Erachtens - Vorschriften darüber, dass sich Einfriedungen ab einer bestimmten Höhe in einem bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze befinden müssen.

Zudem sollte es ja wohl auch so etwas wie nachbarschaftliche Rücksichtnahme geben und ich meine, auch etwas über ästhetische Aspekte gelesen zu haben, die berücksichtigt werden sollen (worunter für mich z.B. die gleiche Farbe des Zaunes fallen würde)

Vielleicht mag sich noch mal jemand anders - weniger lächerlich - zu meinen Fragen äußern!?

Hoi.

Hier ein paar Sachen zum Schmöckern und nacharbeiten:

"Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
in der Fassung vom 10. Februar 2003
§ 56
Örtliche Bauvorschriften

(1) Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben, können die Gemeinden, auch über die Anforderungen der §§ 14, 49 und 53 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes

die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und Hecken bestimmen sowie die Einfriedung von Vorgärten vorschreiben oder ausschließen,"

Und dann hat das Nds. Justizministerium eine Brochüre rausgegeben: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1467584_L20…
„Tipps für Nachbarn“ Seiten 15ff.

Tja, dort verweisen sie auch auf Regelungen, die die Gemeinde erlasen hat. Also auch dort auf jeden Fall mal nachfragen.

Ciao
Garrett

Hallo Garrett,

vielen Dank … das hilft schon mal ein ganzes Stück weiter!

Schönes Wochenende!