Liebe/-r Experte/-in,
ch habe eine Frage und würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können.
Ich werde dieses Jahr von meinem Arebeitgeber gekündigt und zwar zum 31.10.2010.
Ich erhalte eine Abfindung und muss nun entscheiden, ob ich mir diese in diesem Jahr oder besser im nächsten Jahr auszahlen lasse.
Nächstes Jahr werde ich nur Elterngeld bekommen und ggf. für einige Monate ein Teilzeitgehalt oder wenn ich keine neue Arbeit finde zunächst Arbeitslosengeld. Somit wird mein Gehalt im nächsten Jahr geringer sein als mein diesjähriges Gehalt.
Nun meine Frage:
Ist es richtig, dass die Einfünftelregelung grundsätzlich nur vom Finanzamt angesetzt wird, wenn ich die Abfindung auch im Jahr des Ausscheidens ausgezahlt bekomme? Oder gibt es auch die Möglichkeit, das die Einfünftelregelung in Anwendung gebracht wird, wenn ich zwar Ende Oktober gekündigt werde, die Abfindung aber erst im Januar 2011 ausgezahlt bekomme?
Viele Dank für ihre Hilfe.
Mit freundlichem Gruss,
Anne D.
Hallo,
grundsätzlich gilt das so genannte Zuflußprinzip, d.h. wann Ihnen das Geld zur Verfügung stand, bzw. wann Sie mit dem Arbeitgeber die Fälligkeit vereinbart haben.
Sie versteuern in dem Zeitraum, in dem Ihnen das Geld zufließt, wann das ist, können Sie mit Ihrem Arbeitgbeberfrei vereinbaren, sollten das auch schriftlich tun und insbesondere die Fälligkeit der Zahlungen festlegen, dass können Sie auch über mehrere Jahre machen, hierzu gibt es ein höchstrichterliches Urteil-- BFH Urteil vom 11.11.2009 - IX R 1/09–, hier ist die Gestaltungsfreiheit ausdrücklich abgesegnet worden. Wenn Sie im laufenden Jahr bereits „genug“ verdient haben, bietet es sich an die Verschiebung vorzunehmen, dazu kann aber ohne Übersicht der gesamten Einnahmen nichts gesagt werden, lassen Sie ggfl. beide Varianten von Ihrem Steuerberater durchrechnen, bevor Sie die Vereinbarung unterschreiben. Im Regelfall ist die Verschiebung in die Folgejahre günsziger.
Grüße
Al
Hallo Anne, leider bin ich z.Zt. nicht in der Lage ausreichend auf Ihre Frage zu antworten, da ich eine wichtige andere Arbeit mache und mich nicht kümmern kann, ich müsste auch Gesetzestexte nachlesen und kontrollieren, dafür fehlt mir die Zeit. Bitte wenden Sie sich deshalb an einen der anderen Expertenauf diesem Gebiet.
Mit freundlichen Grüßen
Jan van Dieken
Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage und würde mich freuen, wenn Sie mir
weiterhelfen können.
Nun meine Frage:
Ist es richtig, dass die Einfünftelregelung grundsätzlich nur
vom Finanzamt angesetzt wird, wenn ich die Abfindung auch im
Jahr des Ausscheidens ausgezahlt bekomme? Oder gibt es auch
die Möglichkeit, das die Einfünftelregelung in Anwendung
gebracht wird, wenn ich zwar Ende Oktober gekündigt werde, die
Abfindung aber erst im Januar 2011 ausgezahlt bekomme?
Viele Dank für ihre Hilfe.
Mit freundlichem Gruss,
Anne D.
Hallo Anne,
anbei ein Zitat aus den LStR 2005:
R 9. Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG)
Abfindungszahlung
(1) 1 Abfindungen sind Leistungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält (sachlicher Zusammenhang). 2 Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss der Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daneben nicht erforderlich; ein erhebliches zeitliches Auseinanderfallen der beiden Ereignisse kann jedoch den sachlichen Zusammenhang in Frage stellen.
Ich sehe keine Gründe, die bei einer Auflösung zum 31.10.10 dagegen sprechen, dass die Abfindung erst im Januar 2011 ausgezahlt werden soll. Wichtig ist aber, das dies im Auflösungsvertrag so festgehalten wird.
Gruß
Ralf
Einzelfragen dürfen nur Steuberater beantworten, sorry!