Hallo Steff,
wenn auf einer Eingangsrechnung ausländische Umsatzsteuer erscheint, kann man im Einzelfall prüfen, ob sie sich nicht im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens wieder erlangen lässt. Das ist zwar nicht für solche Fälle gedacht, in denen ein Unternehmer aus einem anderen Land (in der Regel Gemeinschaftsgebiet, weil es außerhalb gar nicht so furchtbar viele Länder mit einem Mehrwertsteuersystem nach deutschem Muster gibt; noja, die Schweiz gehört dazu, Australien und Neuseeland wohl auch) falsch fakturiert, aber es wird von einigen Ländern in der EU akzeptiert, wenn man es dafür verwendet. Außer einem Mindestbetrag von 50 € gibt es noch eine Reihe Bedingungen, die im Vorsteuervergütungsverfahren erfüllt sein müssen - es ist sinnvoll, sich das dann anzuschauen, wenn so ein falscher Fuffziger auf dem Tisch liegt.
Wenn der Betrag zu gering ist oder aus einem anderen Grund keine Erstattung in Frage kommt (z.B. bei Reisekosten im europäischen Ausland), wird er aus deutscher Sicht „brutto“ gebucht, weil die ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des deutschen Besteuerungsverfahrens nicht abziehbar ist.
Einzelne Nettigkeiten bei der Sache mit der Fakturierung sonstiger Leistungen ohne Umsatzsteuer und Übergang der Steuerschuldnerschaft an den Leistungsempfängern gibt es in einzelnen Ländern, z.B. Spanien hat da ein paar Arabesken eingebaut und in Irland muss man diese „reverse charge“ extra beantragen und darf das eigentlich einheitlich europäische Verfahren erst anwenden, wenn es vom irischen Finanzamt bestätigt worden ist. In Polen ist der Ort, von dem aus ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt, anders definiert als im Rest der EU, und es gibt sicher noch haufenweise andere Sperenzien in anderen EU-Ländern - Hans Magnus Enzensberger hatte in „Ach, Europa!“ völlig Recht, eine Einheit wird das nicht werden!
Aber das sind auch mehr so dekorative Schnörkel am Rande. Unter zivilisierten Nationen wie Österreich, Frankreich und Dänemark funktioniert das ganz einfach.
Schöne Grüße
MM