Einfuhrumsatzsteuer auch bei Downloads?

Hi,

darf ich euch mal was fragen?
Es geht um die Buchung einer Rechnung für einen Download aus den USA.
Ist es korrekt, dass ich bei den Buchungen hier zusätzlich 19% Einfuhrumsatzsteuer und sie mir später wieder abziehen darf?
Mal angenommen im gleichen Fall wäre zusätzlich amerikanische VAT ausgewiesen: dann würde sich auch nichts ändern, oder? Ich müsste dann mit dem Brutto-Betrag genauso verfahren?

Danke für eure Hilfe und liebe Grüße

Steffi

PS: Sorry für den Doppelpost, aber beim ersten habe ich die Schlagworte vergessen…

Servus,

von hinten nach vorne:

Wenn auf einer englischsprachigen Rechnung VAT ausgewiesen ist, kommt diese garantiert nicht aus den USA, weil es in keinem US-Bundesstaat VAT (= Value Added Tax) gibt. Die meisten Staaten in den USA erheben Sales Tax, das ist aber nur entfernt ähnlich und bezieht sich vor allem auf Lieferungen (von Waren), nicht auf sonstige Leistungen. Kommt also bei Bezug eines Nutzungsrechts aus den USA nicht in Frage.

So, jetzt zu Deinem Download: Es handelt sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung (= Überlassung eines Nutzungsrechts). Eine Einfuhr setzt den Transport einer Ware vom Drittlandsgebiet ins Inland voraus, das ist hier nicht der Fall. Daher wurde hier keine Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt (das darf nur der Zoll, man kann sie sich nicht nach Belieben selber zurechtbuchen).

Der Ort dieser sonstigen Leistung ist Deutschland (= dort, wo der Leistungsempfänger sitzt). Der Umsatz ist in Deutschland USt-pflichtig mit 19%. Besonderheit hier, dass nicht der Unternehmer aus den USA, der die Leistung erbringt, die deutsche USt schuldet, sondern der Leistungsempfänger.

Die Buchung muss so erfolgen, dass 19% USt auf den bezahlten Preis berechnet und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden. Richtig ist sie, wenn die USt-Bemessungsgrundlage und die USt dazu in der USt-Voranmeldung in Zeile 49, Feld 52 und 53 ausgewiesen werden. Im DATEV-SKR 04 hat das Konto 5925 die geeignete USt-Funktion.

Schöne Grüße

MM

Hi,
das hat mir in vielerlei Hinsicht die Augen geöffnet und einige Zusammenhänge SEHR SEHR gut erklärt.

DANK DIR!

Generell aber nochmal zu meinem Verständnis und dem fiktiven Fall, dass eine ausländische Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist:
Dann habe ich Pech gehabt und kann die nicht abziehen, oder? Also verbuche ich einfach den Bruttobetrag komplett als Aufwand, oder?

Dank dir nochmal!

glg Steff

Hallo Steff,

wenn auf einer Eingangsrechnung ausländische Umsatzsteuer erscheint, kann man im Einzelfall prüfen, ob sie sich nicht im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens wieder erlangen lässt. Das ist zwar nicht für solche Fälle gedacht, in denen ein Unternehmer aus einem anderen Land (in der Regel Gemeinschaftsgebiet, weil es außerhalb gar nicht so furchtbar viele Länder mit einem Mehrwertsteuersystem nach deutschem Muster gibt; noja, die Schweiz gehört dazu, Australien und Neuseeland wohl auch) falsch fakturiert, aber es wird von einigen Ländern in der EU akzeptiert, wenn man es dafür verwendet. Außer einem Mindestbetrag von 50 € gibt es noch eine Reihe Bedingungen, die im Vorsteuervergütungsverfahren erfüllt sein müssen - es ist sinnvoll, sich das dann anzuschauen, wenn so ein falscher Fuffziger auf dem Tisch liegt.

Wenn der Betrag zu gering ist oder aus einem anderen Grund keine Erstattung in Frage kommt (z.B. bei Reisekosten im europäischen Ausland), wird er aus deutscher Sicht „brutto“ gebucht, weil die ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des deutschen Besteuerungsverfahrens nicht abziehbar ist.

Einzelne Nettigkeiten bei der Sache mit der Fakturierung sonstiger Leistungen ohne Umsatzsteuer und Übergang der Steuerschuldnerschaft an den Leistungsempfängern gibt es in einzelnen Ländern, z.B. Spanien hat da ein paar Arabesken eingebaut und in Irland muss man diese „reverse charge“ extra beantragen und darf das eigentlich einheitlich europäische Verfahren erst anwenden, wenn es vom irischen Finanzamt bestätigt worden ist. In Polen ist der Ort, von dem aus ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt, anders definiert als im Rest der EU, und es gibt sicher noch haufenweise andere Sperenzien in anderen EU-Ländern - Hans Magnus Enzensberger hatte in „Ach, Europa!“ völlig Recht, eine Einheit wird das nicht werden!

Aber das sind auch mehr so dekorative Schnörkel am Rande. Unter zivilisierten Nationen wie Österreich, Frankreich und Dänemark funktioniert das ganz einfach.

Schöne Grüße

MM

wow… du bist echt gut.Dank dir!