Einfuhrumsatzsteuer / Zoll

Liebe Experten, im Februar diesen Jahres habe ich in einem deutschen Auktionshaus Kunstgegenstände ersteigert. Im Zuschlagpreis war die deutsche USt iHv. 19% erhalten. Anschliessennd habe ich die Ware ordnungsgemäss in mein Wohnland Schweiz importiert (keine Temporäreinfuhr) und verzollt. Die deutsche USt wurde mir hierbei n i c h t zurückerstattet. Nunmehr habe ich die Gelegenheit genau diese Gegenstände wieder bei einem deutschen Auktionshaus mit Gewinn versteigern lassen. Muss ich die Ware daher nochmals beim deutschen Zoll zur Einfuhr anmelden und ggf. Einfuhrumsatzsteuer und Zoll entrichten?

Vielen Dank vorab für Eure Mühe. Gruss Roger

Hi,

der Empfänger des Paketes muss sich um die zollrechtliche Anmeldung kümmern, nicht der Absender. Er wird die 19% UmSt. (in dem Fall Einfuhrumsatzsteuer) abführen müssen, wenn das Paket nicht zu ihm direkt sondern zu seinem Zollamt geschickt wird. Ob das passiert, entscheidet ein Zollbeamte/r im Verteilerzentrum.

Gruß

Wenn die Waren in die BRD eingeführt werden, müssen Sie dort verzollt werden und die EUSt ist abzuführen, ja.

hallo roger,
die umsatzsteuerrückerstattung hätte man beantragen müssen. aber das ist ja nicht deine frage. sollte die ware wieder nach deutschland eingeführt werden, muss sie beim zoll angemeldet werden und es fällt die einfuhrumsatzsteuer sowie ggf. zoll an. ob zoll anfällt ist abhängig von der ware und der dazugehörigen warennummer.
gruß
detlef

Es kommt darauf an, ob die Ware zur Versteigerung körperlich wieder nach DE/ Europäische Gemeinschaft eingeführt wird. Falls ja, ist sie bei der Wiedereinfuhr zollamtlich abzufertigen.
Dies kann, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als abgabenfreie Rückware erfolgen.
LG
Wolfgang

Herzlichen Dank! Genau danach hatte ich gesucht! Gruss Roger

Na alles Roger? :wink:

An deiner Stelle würde ich nachträglich noch versuchen ein Tax free-Antrag in DE auszufüllen und mit dem Beweis der Einfuhr nach CH als Begründung. Willst du die Gegenstände wieder in DE veräußern, musst du natürlich wieder EUSt. bzw. Zoll bezahlen. Ich würde mich aber freuen, wenn du mit dem Geld vom Tax free, quasi mit 0 rausgehen würdest… Vielleicht wäre es sinniger die Versteigerung abzuwarten? Vielleicht sitzt der Käufer ja im Drittland, dann brauchst du die Waren nicht unnötig nach DE zu bringen und hier EUSt. und Zoll zahlen?!

Gruß

Dennis

Hallo Roger,

Mit dieser Art von Außenhandel habe ich in meiner Praxis nichts zu tun.

Ich habe aber schon sehr oft alle möglichen technischen Artikel vorübergehend (temporär) ausgeführt, zu Messezwecken, zur Reparatur und dergleichen. Das hat stets gut funktioniert, ohne, dass für die „nämlichen“ Waren Aus- oder Einfuhrabgaben angefallen wären.

Es wundert mich allerdings, dass Ihnen die in Deutschland bezahlte Umsatzsteuer nicht zurückerstattet worden ist, was ja in solchen Fällen i. d. R. passiert, weil ja bei der Einfuhranmeldung vom Empfängerland die üblichen Abgaben, d. h. Einfuhrumsatzsteuer und ggf. auch noch ein Einfuhrzoll (abhängig von der Warenart) gefordert werden.

Es tut mir leid, in diesem Fall nicht helfen zu können.

Freundliche Grüße und viel Erfolg.

Hallo.

du musst gemöäß Link die MWST-Ersattung bei der Ausfuhr aus DE beantragen. Da du das nicht gemacht hats, bleibt nur der Weg über die Botschaft. Wenn du das hast erstattet dir der Verkäufer die MWST. Siehe Link:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Als-Tour…

Wenn du nun aus CH nach DE verkaufst so solltest du das unverzollt, unversteuert tun. Damit zahlt der Käufer in DE die MWST.

Achtung: Aus der Schweiz raus brauchts du je nach Wert Zolldokumente ! Diese erstellen ggf. die großen Speiteure/Zollagenten an der Grenze wie Gerlach, Weiss oder Wolffgramm. Siehe Homepage Zoll CH:

http://www.ezv.admin.ch/

Einfach mal durchhangeln. Bei Bedarf nochmal melden.

LG

Halo Roger,

du könntest es eventuell als Rückware anmelden, wenn du nachweisen kannst, dass die Ware vorher in DE war.

Details hierzu klärst du am besten direkt mit deinem örtlichen Zollamt.

Gruß
André

Hi,

bei der Wiedereinfuhr fällt sowohl EUSt als auch Zoll grundsätzlich erneut an.

Wenn die Einfuhr in die Schweiz jedoch noch nicht so lange zurück liegt, kannst du die Gegenstände evtl. noch als Rückware zoll- und EUStfrei wieder einführen, sofern du die Ausfuhr eindeutig belegen kannst. Weitere Infos dazu unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiun….

Für die ursprüngliche Ausfuhr aus Deutschland kann nur der gewerbliche Ausführer eine Erstattung der EUSt beantragen, nicht du als drittländischer Empfänger bzw. privater Ausführer.

Gruß
floyd_83