Hallo,
hypothetischer Fall:
A hat Eingangsrechnungen vor offizieller Geschäftsaufnahme (d.h. für (Ende) 2013), u.a. für Stellenausschreibungen und Google-Werbung.
Der Geschäftsbetrieb wurde offiziell („UG in Gründung“ - kein Gebrauch von Kleinunternehmerregelung) erst am 3.1.14 aufgenommen.
- Kann A diese Rechnungen gewinnmindernd berücksichtigen (Bsp. als „Aufwendungen zur Vorbereitung der Geschäftsaufnahme“)?
- Ist A rechtlich auf der sicheren Seite?
VG
Hallo
zu 1) grundsätzlich: JA
das richtige Stichwort lautet: vorweggenommene Betriebsausgaben
z.B.
[http://www.lexware.de/top_thema_drucken?pvxc__label…
http://www.die-buchhaltung.de/betriebsausgaben/exist…
http://www.ra-formanski.de/info-betriebsausgaben.html
zu 2) das muss der persönliche Steuerberater beantworten, dem auch sämtliche möglicherweise relevanten Begleitumstände bekannt sind
Grüsse Rudi
Hallo,
für den Betriebausgabenabzug ist es unwesentlich, wann die „offizielle Geschäftsaufnahme“ war. Entscheidend ist der sachliche Zusammenhang der Ausgaben mit der entsprechenden Einkunftsart, Einkunftsquelle und der Gewinnerzielungsabsicht. (Bei Kapitalgesellschaften sind alle Einkünfte Kraft Gesetz Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
Auch die Rechtsform (Vorgründungsgesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft) ist unwesentlich. In der Regel wird bei den Finanzämtern da kein Problem draus gemacht. Dazu steht auch was im Körperschaftsteuerhandbuch. Da habe ich aber gerade keinen Zugang zu. Achtung: Bitte nicht Ertragsteuer mit Umsatzsteuer (kleinunternehmereigenschaft) verwechseln.
- A kann diese Rechnungen verwenden.
- Wo ist man schon in Deutschland rechtlich auf der sicheren Seite…? Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand …
Grüße
Jörg