Eingehungsbetrug

Hallo,

liegt ein Eingehungsbetrug vor, wenn der Täter zwar ehrlich davon überzeugt ist, daß er die Leistung erbringen will, er bei objektiver Betrachtung des Sachverhaltes aber hätte wissen müssen, daß er die Leistung nicht erbringen kann? Und wenn ja, wie würde so ein Betrugsfall dann zum Beispiel aussehen?

Ich frage deshalb, weil weiter unten in einem Thread behauptet wurde, es gäbe keinen Betrug ohne die Absicht, zu betrügen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das so richtig ist.

Gruß,
Max

liegt ein Eingehungsbetrug vor, wenn der Täter zwar ehrlich
davon überzeugt ist, daß er die Leistung erbringen will, er
bei objektiver Betrachtung des Sachverhaltes aber hätte wissen
müssen, daß er die Leistung nicht erbringen kann?

Hätte wissen müssen = Fahrlässigkeit = straflos, § 15 StGB.

Ich frage deshalb, weil weiter unten in einem Thread
behauptet wurde, es gäbe keinen Betrug ohne die Absicht, zu
betrügen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das so richtig
ist.

Das ist richtig, Betrug setzt Vorsatz voraus und die Absicht rechtswidriger Bereicherung, § 263 StGB.

Hallo Mevius,

danke für die Antwort.

Wie wäre dann folgender Fall rechtlich zu bewerten: A ist pleite, bestellt aber trotzdem teure Waren im Internet, weil seine Hellseherin ihm für das Wochenende einen Lottogewinn prophezeit hat.

Geht man dann hier von einem Eventualvorsatz aus? Oder irgendwas anderem? Oder ist das dann wirklich fahrlässig?

Gruß,
Max