eingeschränkte Gewährleistung bei alten Autos

Hallo !
Wer kann mir einen Tipp geben ?
Man möchte im Nebengewerbe ältere Autos verkaufen.
Das ganze, weil man zum einen nicht so viel Geld zur Verfügung habe, um mit teuren Autos zu handeln
und zum anderen, weil man glaubt, dass man mit Autos
so um die 20 Jahre ganz gute Chancen habe.
Natürlich bietet man nur Fahrzeuge an, von denen man überzeugt ist, dass sie in Ordnung sind und dann auch nur mit gültigem TÜV.
Wie schon gesagt, das ganze nur im Nebengewerbe,
um sich etwas dazu zu verdienen.
Das bedeutet aber auch wiederum, dass mit größeren Gewährleistungsansprüchen auch schnell wieder diese Existenz gefährdet sein könnte.
Wie und mit welcher Formulierung kann man dieses Risiko auf dem Verkaufsvertrag einschränken ?

Hallo !

Dann wäre man gewerblicher Händler und müsste die gesetzliche Gewährleistung (oft fälschlicherweise „Garantie“ genannt!)für Sachmängel von 1 Jahr übernehmen.
Die kann und darf man nicht ausschließen.
Das ist als einzige Ausnahme nur Privatverkäufern gestattet und selbst bei denen wird noch ein ausdrücklicher Hinweis gefordert „Keine Gewährleistung“.

MfG
duck313

Dann wäre man gewerblicher Händler und müsste die gesetzliche
Gewährleistung (oft fälschlicherweise „Garantie“ genannt!)für
Sachmängel von 1 Jahr übernehmen.
Die kann und darf man nicht ausschließen.

das ist nicht richtig. wenn man schon von einem verrbauchsgüterkauf ausgeht (davon steht hier nichts), dann ist selbst dann der anspruch auf schadensersatz innerhalb der grenzen der §§ 307ff. bgb ausschließbar, § 475 III bgb.

Äh, das ist meinem Verständnis nach etwas anders:
http://www.fensterer-ra.de/pdf_dl/D10116.pdf

  • sehr amüsant ist es übrigens, wenn man den als Firmenauto genutzten Wagen eines Freiberuflers oder Selbständigen kauft (bei Grafikern beliebt: Mini), und dann nach 11 Monaten Garantieleistungen einfordert, da diese auch nicht ausgeschlossen werden können, im Unterschied zum Privatverkauf.

Ehrlich? Wenn Du Angst vor solch einem Fall haben solltest - lass es.

Äh, das ist meinem Verständnis nach etwas anders:
http://www.fensterer-ra.de/pdf_dl/D10116.pdf

ich habe den link nicht durchgelesen, denn ein einfacher blick ins gesetz genügt, §§ 475 III, 307ff. bgb (das letzte mal, dass ich darauf hinweise)

ein kleiner tipp:
der blick in das gesetz lohnt sich oftmals mehr als eine 4(!)-seitige broschüre über das gewährleistungsrecht

Na zum Glück gibt es da ja auch keine unterschiedlichen Auslegungen von Gesetzestexten - daher brauchen wir so etwas wie Gerichte, sondern nur Gesetze.

Oh, verdammt! Es GIBT ja Gerichte! Was machen die da denn den ganzen Tag?