Eingeschränkte Impressumspflicht im Internet

Liebe/-r Experte/-in,

mein Unternehmen (GmbH) bietet Druck- und Werbedienstleistungen an. Wir haben folgende Idee:
Wir möchten Handwerksbetrieben eine Möglichkeit bieten, im Internet aufzutreten. Unsere Zielgruppe sind vor allem solche Betriebe, die noch gar keinen Internetauftritt haben, weil Sie bisher den Aufwand gescheut haben. Hierbei geht es weniger um den finanziellen Aufwand, als vielmehr um die Zeit und Mühe, die man in einen solchen Auftritt stecken müsste. Also suchen wir Wege, auf EINFACHSTE Art und mit MINIMALANGABEN diesen Internetauftritt für unsere Kunden zu realisieren.

Solche Kunden sind oft gestandene Handwerker, sie würden aber schon an den Formalitäten (Pflichtangaben) auf einer Homepage verzweifeln. Stattdessen tragen viele dieser Handwerker ihre althergebrachten Fotomappen in Klarsichthüllen mit sich herum, wenn sie ihrer Kundschaft ein paar Referenzen zeigen wollen.
Und genau da möchten wir ansetzen und eine Alternative bieten:

Wir würden dem Handwerker Platz auf einer von uns eingerichteten Internetseite zur Verfügung stellen. Er bekäme von uns einen Namen für „seine“ Homepage, z.B. „schreinereimueller.bilderpalette.de“.
(Der Domainname ist nicht beabsichtigt, nur ein Beispiel.)
Diese Adresse könnte er seinen Kunden mitteilen.
Die Internetseite hätte die simple Aufgabe, lediglich Fotos in Galerieform darzustellen, also eine Art Fotoalbum zum Durchblättern - KEINE Preislisten, KEINE Bestellmöglichkeiten, KEINE direkte E-Mail-Funktion. Lediglich die Minimalangaben zu seinem Betrieb (Adresse, Telefonnummer, E-Mail) sollen aufgeführt werden.

Bitte entschuldigen Sie die etwas lange Einleitung. Die Frage, die sich nun ergibt, ist relativ kurz: Geht das?
Also ist dieser Weg möglich, ohne dass wir oder die Handwerker gegen das Telemediengesetz verstoßen?
Dieses verlangt ja normalerweise ein Impressum mit umfangreichen Pflichtangaben.

Selbstverständlich würden wir als Verantwortliche für die Homepage alle Angaben machen.
Unsere Kunden sollen aber nur das aufführen, was sie für diese Werbeform möchten - so als würden Sie z.B. eine Zeitungsanzeige aufgeben der einen Prospekt verteilen.

Ich bin auch für Antworten nur zu einzelnen Aspekten sowie für Meinungen dankbar.

Gruß - Thomas Lampert -

Sehr geehrter Herr Lampert,

die Frage der Impressumspflicht ist sehr stark abhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung der einzelnen Seiten für die Handwerker. Es wird eine Einzelfallbetrachtung notwendig sein, die letztlich eine anwaltliche Leistung darstellt, die nicht im Rahmen einer solchen Anfrage beantwortet werden aknn.

Sollten Sie einen konkreten Prüfungsauftrag an mich erteilen wollen, so bitte ich um entsprechende Mandatierung. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil und unter www.rechtsanwalt-ratzka.de.

Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihre Anfrage in diesem Rahmen hier nicht beantwortet werden kann.

Ich kann hier leider nicht weiterhelfen.

Freundliche Grüße

Thomas Michel
Rechtsanwalt

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

ich habe hier bereits dutzende von Anfragen beantwortet und unterstütze diese Plattform nd Personen die Hilfe brauchen gern.

Gewerblieh Anfragen beantworte ich nur dann, wenn ich am Gewinn beteiligt bin. Was Sie hier versuhen halte ich für rechtswidrig, dreist und einen Missbrauch der Seite.
Beiteiligen sie mich an Ihrem Unternehmen und ich berate Sie jederzeit gern.

Mit freundlichen Grüßen

B B

Sehr geehrter Herr Lampert,

so kurz und knapp wie möglich:

Jeder Internetauftritt muss das Impressum mit den Pflichtangaben des § 6 TDG enthalten, unabhängig davon, wie umfangreich dieser Auftritt im Übrigen ist, auch wenn lediglich die Anschrift genannt wird.

Das sind Name und Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigte, ggf. Stammkapital der Gesellschaft, Gesamtbetrag eventuell ausstehender Einlagen auf das Stammkapital, eMail-Adresse oder Kontaktformular, Aufsichtsbehörde - bei Handwerkern in der Regel die kreisfreie Stadt oder der Landrat -, das Register, in das die Tätigkeit eingetragen ist (für Handelsgesellschaften das Handelsregister, außerdem stets die Handwerksrolle) mit Eintragungsnummer, die zuständige Kammer - IHK und/oder HWK, gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde, Bezeichnung aller maßgeblichen beruflichen Regelungen und wo diese eingesehen werden können (mit Linkadresse), Umsatzsteueridentifikationsnummer und ggf. Angabe über eine laufende Liquidation oder Insolvenz.

Wenn unter der Adresse auch noch eine Blog-Funktion eingerichtet ist (für Besucher), muss auch der Verantwortliche nach MDStV benannt werden.

Bitte bedenken Sie auch, dass bei Verletzung der Angabepflichten Wettbewerber Ihrer Kunden ihre Rechte durch kostenpflichtige Abmahnung durchsetzen können. In einem solchen Fall könnten Sie gegenüber ihren Kunden regresspflichtig sein.

Ich würde Ihnen empfehlen, die Erstellung eines Musterimpressums für Handwerker Ihrer Hauptkundengruppen durch einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Entstehung von Schadensersatzansprüchen gegen Sie zu vermeiden. Hierfür können Sie auf einer Abrechnung nach dem RVG bestehen, um die Kosten niedrig zu halten, und mit dem Anwalt zuvor eine Gebührenvereinbarung treffen.

Beste Grüße und viel Glück!

Sehr geehrter Herr Lampert,

das TMG ist eine zwingende Vorgabe. Werden also Internet-Präsenzen für Handwerker erstellt, sind auf der Internetseite im Impressum zwingend die Pflichtangaben aufzunehmen. Fehlen diese Pflichtangaben, ist das ein Wettbewerbsverstoß und kann von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Aus Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass Mitbewerber und Anwälte sehr gerne sich die Internet-Auftritte ansehen.

Wenn die Pflichtangaben im Impressum drin sind, kann der Handwerker die Internetseite für seinen Werbeauftritt nutzen wie er möchte.

Bei Bildern etc. bitte auch immer die urheberrechtliche Problematik beachten.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtsanwaltkanzlei KUTZ
Kapuzinerstrasse 17
97070 Würzburg
Tel: 0931 / 14060
Fax: 0930 / 13639
www.anwaltskanzlei-kutz.de
www.kapitalanwalt.de

Hallo Herr Lampert,

ich bin kein Experte auf dem Rechtsgebiet, aber meiner Ansicht nach muss man ein Impressum haben, sobald man Dienste anbietet. Dieser Begriff ist sehr weit gefasst, so dass sehr viele Betreiber von Internetseiten hierunter fallen. Es ist nicht erforderlich, dass auf der Seite bestellt o.ä. werden kann.

Keine Rolle dürfte es spielen, ob die jeweiligen Handwerker nur unter einer ihrer Subdomains erreichbar sind oder eine eigene Domain haben. Entscheidend ist hierbei wohl, ob sie über den Inhalt der Seiten selbst entscheiden dürfen, was wohl der Fall ist.

Ich denke daher, dass ein Impressum erforderlich ist, allerdings sollten die Pflichtangaben, wenn sie einmal zusammengetragen sind, ja nicht zu kompliziert sein. Sie können ihren Kunden ja ein Formular erstellen, das mit den jeweiligen Daten ausgefüllt werden muss.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJ:
http://www.bmj.bund.de/enid/3961661458a088078fb0ab0d…

Meine Angaben sind natürlich unverbindlich. Ich hoffe, ich konnte Ihnen zumindest ein wenig weiterhelfen.

Viele Grüße
Werner D.

Sehr geehrter Herr Lampert,

kurz gefasst verstehe ich Ihr Voraben derart, dass Sie eine Internetseite betreiben möchten, auf der sich Unternehmen aus dem Handwerksbereich ähnlich wie in einem Branchenbuch (via Branchenbucheintrag, Zeitungsanzeige) kurz vorstellen können (Produktbeispiele zeigen).

Dabei verstehe ich ihr Vorhaben weiterhin derart, dass es eine von Ihnen verwaltete Seite geben soll (bilderpalette.de) und jeder Handwerksbetrieb über diese Seite (z.B. schreinermüller.bilderpalette.de, holzverarbeitermeier.bilderpalette.de, steinmetzschulze.bilderpalette.de) einen Eintrag erhält und zugleich auch alle Eintragungen über eine Handwerkerbetriebe-Plattform (z.B. bilderpalette.de)abrufbar wären.

Beschränken sich die Angaben der Handwerksbetriebe auf Ihrer Werbeplattform (Online-Branchenbuch) darauf, z.B. Namen des Betriebes, Ort des Betriebes, Kontaktdaten wie Telefonnummmer, Öffnungszeiten und Produktpalette mit Fotos zu benennen, besteht für diesen Eintrag auf Ihrer Seite keine Impressumspflicht mit den notwendigen umfangreichen Pflichtangaben. Die Einträge erscheinen als Teil eines anderen ganzen, des Online-Branchenbuches (bilderpalette.de)gerade nicht als direkte eigene Homepage des einzelnen Betriebes (mit Impressumspflicht), sondern eben als „erweiterter“ Branchenbucheintrag mit Produktpräsentation.

Sollten die Handwerksbetriebe jedoch z.B. via Linksetzung auf einen anderen, eigenen Internetauftritt verweisen, greift die Impressungspflicht für diesen externen Auftritt.

Sie als Verantwortlichen für die Homepage des virtuellen Handwerkerbranchenbuches (bilderpalette.de) müssen den Pflichtangaben im Impressum nachkommen.

Nochmals kurzgefasst hängt es von der konkreten technischen Ausgestaltung Ihres Angebotes ab: als „erweitertes Online-Branchenbuch“ ist ein Eintrag für Handwerksbetriebe ohne Impressumspflicht möglich, erscheinen die Seiten als eigenständiger Internetauftitt der Betriebe unabhängig von Ihrem Werbeforum, nicht.

Sehr geehrter Herr Lampert,

ich kann Ihre Fragen nicht mit der dazu erforderlichen
Kenntnis beantworden. Sie sollten sich in jedem Falle an einen Fachmann wenden, der natürlich auch was kostet, aber dann auch dafür haftet, denn die Gefahr eines entstehenden erheblichen Schadens für Sie und Dritte ist nicht zu unterschätzen.

Mfg

Vierten

Hallo Herr Lampert,

halte ich für eine gute Idee. Ich würde dabei nur folgendes
beachten:

Wenn aus der Website klar erkennbar ist, dass Ihre GmbH der „Telemedien-
Diensteanbieter“ ist und der Verbraucher eindeutig erkennen kann, dass Ihr
Unternehmen „lediglich“ die Plattform zur Verfügung stellt, reicht an sich IHR
Impressum - Sie haften allerdings dann auch für den Content auf den
Handwerker-Seiten. So, das war einfache Variante :wink:

Wenn Sie die Domains aber wie in Ihrem Beispiel benennen
wollen, wird es aus meiner Sicht schwierig.
Ein Verbraucher könnte meinen, dies sei die Domain des Handwerkers. Und was
genau dort dargestellt wird, ist - salopp gesagt - wurscht. Sobald eine Website
einen „gewerblichen“ Charakter hat (und das ist bei Produktfotos gegeben), gehört
ein Impressum rein. Selbst bei manchen Privatseiten wird dies verlangt.

Aus Gründen der Seriosität wie auch Ihrer Sicherheit (vor allem vor der „Abmahn-
Industrie“) würde ich von den Handwerksfirmen die §5 TMG Mindestangaben
aufführen.

Mein Impressum ist - von den Disclaimern abgesehen - recht kurz gehalten und
beschränkt sich auf das Wesentliche: http://www.3rd-
mind.com/de_impressum.html

Sie benötigen bei Handwerksbetrieben i.d.R nicht die ganze Latte des § 5 und das
Ganze könnte in kleinen Textblöcken a 8-10 Zeilen realisiert werden, die mit Link
von oben auf der Seite erreichbar sind und an das Ende der Produktfotos gestellt
werden (oder wo auch immer) - eben da, wo der Verbraucher die Kontaktdaten
erwartet.

Je nachdem, welchen Service-Level Sie anbieten wollen, kommen halt noch diese 8-
10 Zeiler hinzu.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und wenn Sie noch weitere Fragen haben -
kommen Sie gerne auf mich zu.

Gruß und viel Erfolg

Frank Giebel

Vielen Dank für die Antwort.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort…

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Der Hinweis auf die Entscheidungsmöglichkeit der Handwerker war hilfreich.

Vielen Dank für die umfassende und differenzierte Antwort. Sie haben mir damit die Lösung aufgezeigt.

Vielen Dank für die Antwort…

Herzlichen Dank für die umfassende Antwort. Sie haben die Problematik auf den Punkt gebracht. Der Hinweis auf die Domains war sehr wertvoll. Nun müssen wir abwägen.

Hallo Herr Lampert,

ich bin kein Experte auf dem Gebiet, würde nach kurzer Durchsicht des Telemediagesetzes aber folgendes sagen:

ein Impressum müssen nur Sie bzw. Ihre GmbH als Dienstanbieter abgeben (§§ 2 und 5 TMG). Der Handwerker wäre nach meiner Ansicht in diesem Fall nur Nutzer.

Sie sollten aber bedenken, dass Sie ggf. einer Überwachungspflicht unteliegen (§ 10 TMG).

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

MfG

H.K.

Ja, vielen Dank für Ihre Antwort.

Hallo,
diese Frage läßt sich nicht mit „ja“ oder „nein“ beantworten, weil der jeweilige Sachverhalt zu klären ist. Deshalb ist konkrete, qualifizierte Beratung nötig.
Viele Grüße