Eingeschränkte Notwehr ?!

Ich habe eine kurze Frage zu den Paragraphen Paragraph 32-35 StGB. Notwehr

Paragraph 32 StGB - Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
    Die entscheidenden Worte hier sind ‚gegenwärtig‘ und ‚rechtswidrig‘.

Paragraph 33 StGB - Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderenabzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand

  1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

  2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragrah 49 Abs. 1 zu mildern.


Wenn zum Beispiel in der Schule folgende Situation auftritt:

Lehrer attackiert einen Schüler indirekt mit Verbalen angriffen, die nur zum Teil auf eine bestimmte private Situation des Schülers zurückzuführen sind

Schüler wehrt sich mit einem ebenso indirekten oder auch DIREKTEN Angriff auf verbale weise (wut)

Lehrer packt schüler am Arm und will ihn zum Schuleiter zerren, da der Schüler nicht freiwillig mitkommen will

Schüler fühlt sich bedroht, sagt dem Lehrer, er soll ihn loslassen, der Lehrer reagiert darauf nicht, der Schüler fühlt sich bedroht und hat Angst. Aus dieser Angst schlägt der Schüler mit der Hand ins Gesicht des Lehrers, um sich dessen Griffes zu befreien.

Wie sieht es mit der rechtlichen Lage für den Schüler aus, kann er von der Schule verwiesen werden o.ä? Oder kann der Lehrer Strafanzeige wegen Körperverletzung erstatten? Lässt sich diese mit diesen Paragraphen wiederrufen?

Danke für die Antwort

Benny

Notwehr trifft hier wohl nicht zu - eher Nötigung - bei Notwehr geht es um schwerwiegendere Angriffe auf Gesundheit oder Eigentum - ein bisserl anfassen uund beschimpfen reicht da nicht. Ein Lehrer hat sowieso kein Recht einen Schüler anzufassen oder zum Rektor zu „schleifen“ und ist als Pädagoge ungeeignet, wenn er mit verbalen oder körperlichen Attacken arbeitet oder auch nur fortführt - hier ist wohl weniger der Schüler, als der Lehrer der Beschuldigte. Im Zweifel beim Vertrauenslehrer erkundigen und/oder per Elternpflegschaft Beschwerde gegen das Verhalten des Lehreres einlegen.

Gruss

Was passiert, wenn der schüler dem Lehrer in diesem Falle einen Schlag ins Gesicht verpasst, ist er damit gefährdet?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Theoretisch Notwehr
Ich gehe hier davon aus, daß der Schüler über 14 ist, sonst ist er eh strafunmündig.
Ansonsten fasse ich mich so kurz wies geht :wink:

Wenn zum Beispiel in der Schule folgende Situation auftritt:

Lehrer attackiert einen Schüler indirekt mit Verbalen
angriffen, die nur zum Teil auf eine bestimmte private
Situation des Schülers zurückzuführen sind

Schüler wehrt sich mit einem ebenso indirekten oder auch
DIREKTEN Angriff auf verbale weise (wut)

Bis hierher, wenn überhaupt wechselseitige Beleidigungen.
Wobei jedes Gut Notwehrfähig ist, auch die Persönliche Ehre.
Allerdings ist eine Notwehrhandlung, eine solche die dazu bestimmt ist einen Angriff abzuwehren.
Jemanden zu beleidigen, der einen selbst beleidigt, trägt wohl nicht dazu bei.
Als Notwehr kann bei Dauerhafter Beleidung z.B. eine Ohrfeige gesehen werden, die den anderen zum Schweigen bringt oder bringen soll - ist allerdings in diesem Fall nicht ratsam, gibt nur noch mehr Ärger, selbst wenn man theoretisch straffrei ausgeht. Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.

Für diese wechselseitige beleidinung, die wie gesagt keine Notwehr ist gibts einen etra §§
§ 199. Wechselseitig begangene Beleidigungen. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

Lehrer packt schüler am Arm und will ihn zum Schuleiter
zerren, da der Schüler nicht freiwillig mitkommen will

Da der Lehrer soweit ich weiß nicht berechtigt ist Zwangsmaßnahmen mittels einfacher körperlicher Gewalt auszuüben, könnte seine Handlung tatsächlich eine nicht gerechtfertigte strafbare Nötigung, ggf. Körperverletzung im Amt darstellen.

Schüler fühlt sich bedroht, sagt dem Lehrer, er soll ihn
loslassen, der Lehrer reagiert darauf nicht, der Schüler fühlt
sich bedroht und hat Angst. Aus dieser Angst schlägt der
Schüler mit der Hand ins Gesicht des Lehrers, um sich dessen
Griffes zu befreien.

Theoretisch gesehen würde es sich tatsächlich um rechtlich abgedeckte Notwehr handeln.

Wie sieht es mit der rechtlichen Lage für den Schüler aus,
kann er von der Schule verwiesen werden o.ä?

Das kann ich nicht sagen, mit Schulrecht kenn ich mich nicht aus.

Oder kann der
Lehrer Strafanzeige wegen Körperverletzung erstatten?

Ja, der Schüler und der Lehrer können Strafanzeige erstatten.
Ob es später mal zu einer Verhandlung kommt hängt von der Staatsanwaltschaft ab, bzw. dem Privatklageweg ab.

Lässt
sich diese mit diesen Paragraphen wiederrufen?

Man kann Strafanzeigen nicht einfach zurückziehen. Nur die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen.

Das ist recht kompliziert.
Erstattet der Schüler Anzeige, würden die Delikte als Amtsdelikte gesehen werden, da der Lehrer ja als Beamter sozusagen im Dienst war. Diese Delikte werden vom Staat automatisch verfolgt. Die Anzeige läßt sich, wie gesagt, nicht „zurückziehen“, wies ausgeht hängt von Staatsanwalt und evtl. Richter ab.

Erstattet der Lehrer anzeige, kann er diese zwar nicht zurückziehen, soetwas gibt es wie gesagt nicht.
Er kann aber, da es sich bei Beleidigung und Körperverletzung um Antragsdelikte handelt den Strafantrag zurückziehen - wobei jedoch bei der Beleidigung eines Beamten seine Behörde berechtigt ist Strafantrag zu stellen, so daß die Staatsanwaltschft in diesen Fällen regelmäßig weiterverfolgt (zumindest bei Polizisten - wies bei Lehrern ist weiß ich nicht).

Zu guter letzt noch meine Meinung - ich war ja nicht dabei. Lehrer müssen sich heute sehr viel bieten lassen und leider ist die Rechtslage in solchen fällen nicht gerade positiv für sie.
Ich halte die ganze Sache wie sie hier beschrieben wurde für eine Streitigkeit, die man nicht den Strafverfolgungsbehörden aufbürden sollte.
Denk mal drüber nach, ob die Situation nicht von beiden Seiten etwas hochgeschaukelt wurde, bis es zur entladung kam und entschuldige Dich bei dem Lehrer - ich denke er wird den selben Schritt machen…
Strafrechtlich brauchst Du Dir mE keine Sorgen zu machen. Selbst wenn ein Richter später mal anderer Meinung sein sollte als ich hier - mehr als eine Verwarnung o.ä. kommt für Dich ganz sicher nicht dabei heraus.

M.

Denk mal drüber nach, ob die Situation nicht von beiden Seiten
etwas hochgeschaukelt wurde, bis es zur entladung kam und
entschuldige Dich bei dem Lehrer - ich denke er wird den
selben Schritt machen…
Strafrechtlich brauchst Du Dir mE keine Sorgen zu machen.
Selbst wenn ein Richter später mal anderer Meinung sein sollte
als ich hier - mehr als eine Verwarnung o.ä. kommt für Dich
ganz sicher nicht dabei heraus.

M.

Es tut sich nur folgendes Problem aus, ich bin 15 und ich geh auf ein Gymnasium in der Nähe von Münster. Dieser Lehrer von dem ich rede ist nicht sonderlich auf sachliche diskussionen eingestellt, sondern weitesgehend „kontert“ er mit psychischen Tricks, auf die viele keine Antwort mehr zu geben wissen. Nun ich weiß eine Antwort zu geben, jedoch lasse ich es oft, weil ich ehrlich gesagt keinen Ärger mit Lehrern will, bzw mich ungern überhaupt mit jemandem Anlegen will… Das Problem hierbei ist nur, dass dieser Leherer sehr unberechenbar ist. Er wurde schon einmal ermahnt, schulischerseits, als er eine körperliche Nötigung begangen hatte. Nun, es kam nie zur Verhandlung, weil der Schüler keine Strafanzeige erstattete, dafür aber aus meinen Augen, bessere Noten als verdient, aber das ist ein anderes Thema. Es geht mir darum, ich hab ein paar bedenken, da er mich schon einmal aus dem Unterrichtsraum gezerrt hatte und ich habe dabei schweißausbrüche bekommen. Das ist ein Lehrer, vor dem man sich in Acht nehmen muss und wenn so etwas noch einmal vorkommt möchte ich wissen, ob ich mich, wenn nötig, mit Gewalt aus seinem Griff befreien darf, ohne hierbei ein Strafrechtliches Risiko einzugehen. Nun, deine Antwort sagt mir zwar, dass es theoretisch möglich sei, trotzdem möchte ich es nicht herrausfordern. Gibt es andere möglichkeiten, vom Strafrechtlichen Standpunkt aus gesehen, gegen ein solches Verhalten vorzugehen? Das Problem bei seinen Anspielungen, bzw oftmals persönlichen Beleidigungen ist, dass er sehr nah an der Grenze des „direkten“ Ansprechens ist, er schaut jemanden an, sagt etwas wie zum Beispiel „manche Leute werden eben zu Hause anders behandelt als sie es sollten. Solche Leute gehören in ein Heim oder in eine Anstalt oder so etwas“ aber er hat nie den Namen der zu treffenden Person genannt, obwohl jeder im Raum weiß, wer damit gemeint ist… Und das ist meines Erachtens ein sehr unpädagogisches Verhalten und deshalb will ich mich da nun einmischen, und ihm mal, vom Rechtlichen Standpunkt ausgehend, seine Diskussionen in Frage stellen… Möglichkeiten?!

Hi Benjamin,

Was passiert, wenn der schüler dem Lehrer in diesem Falle
einen Schlag ins Gesicht verpasst, ist er damit gefährdet?

Was strafrechtlich passieren kann, weiß ich leider nicht, aber ich befürchte, du würdest große Gefahr laufen, von der Schule verwiesen zu werden!
Wie lange musst du es denn mit diesem Lehrer noch aushalten?
Wenn es sich „nur“ noch um ein paar Monate handeln sollte - kannst du versuchen, die verbalen Provokationen dieses Lehrers zu ignorieren (was natürlich nicht so leicht ist)? Solches „Tauziehen“ hört nach meiner Erfahrung meist auf, wenn einer der beiden das Seil einfach loslässt.

Starke Nerven wünscht dir
Kreszenz

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Wie gesagt, im strafrechtlichen Sinne brauchst Du Dich nicht fürchten, da kann Dir schon wegen Deines Alters kaum was passieren - natürlich nur bei ähnlich lapidaren Sachverhalten, wie dem beschriebenen.
Abgesehen davon sehe ich hier die Notwehrlage als gegeben an, allerdings bin ich nicht derjenige der das dann mal entscheiden muß.
Am einfachsten wäre es, ein solches Verhalten über sich ergehen zu lassen, sich nicht zu wehren - höchstens passiven Widerstand zu leisten, also sich schleifen lassen und später Anzeige zu erstatten, wenn möglich auch einen Anwalt zu konsultieren.
So kann Dir strafrechtlich gar nix passieren, Du hast ja nix gemacht.
Wegen der Beleidigungen kannst Du das auch machen.
Die Anzeigen ziehen automatisch eine diziplinarrechtliche Würdigung das Sachverhalts nach sich, egal wie es ausgeht.
Ich würde aber raten, vorher mal zum Schulleiter zu gehen, alles zu schildern und ihm mitzuteilen, daß Du im Wiederholungsfalle beabsichtigst Strafanzeige, auch ggf wegen Beleidigung zu erstatten.

Ich denke das wird helfen, ohne das Du zu Vernehmungen und Gerichtsverhandlungen must.

M.

Hi!

Die rechtliche Seite ist ja nun hinreichend erläutert.
Mein praxisnaher Tip: Mache möglichst bald einen Termin mit dem Lehrer, der Schulleitung und Deinen Eltern aus und kläre das!
Du brauchst den Lehrer noch, verklagst Du ihn also, hast Du ihn und noch einige andere Lehrer gegen Dich. Sei kompromissbereit, auch das muss man in der Schule lernen, um aufs Leben vorbereitet zu sein.
Später im Berufsleben packt Dich zwar keiner mehr am Arm, aber vielleicht mal „bei den Eiern“, und dann kannst Du auch nicht immer gleich klagen…
Zeigt er sich gar nicht kompromissbereit, kannst Du ja mal die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde erwähnen…

Grüße,

Mathias