Ich habe eine kurze Frage zu den Paragraphen Paragraph 32-35 StGB. Notwehr
Paragraph 32 StGB - Notwehr
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Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
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Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Die entscheidenden Worte hier sind ‚gegenwärtig‘ und ‚rechtswidrig‘.
Paragraph 33 StGB - Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderenabzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand
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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
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Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragrah 49 Abs. 1 zu mildern.
Wenn zum Beispiel in der Schule folgende Situation auftritt:
Lehrer attackiert einen Schüler indirekt mit Verbalen angriffen, die nur zum Teil auf eine bestimmte private Situation des Schülers zurückzuführen sind
Schüler wehrt sich mit einem ebenso indirekten oder auch DIREKTEN Angriff auf verbale weise (wut)
Lehrer packt schüler am Arm und will ihn zum Schuleiter zerren, da der Schüler nicht freiwillig mitkommen will
Schüler fühlt sich bedroht, sagt dem Lehrer, er soll ihn loslassen, der Lehrer reagiert darauf nicht, der Schüler fühlt sich bedroht und hat Angst. Aus dieser Angst schlägt der Schüler mit der Hand ins Gesicht des Lehrers, um sich dessen Griffes zu befreien.
Wie sieht es mit der rechtlichen Lage für den Schüler aus, kann er von der Schule verwiesen werden o.ä? Oder kann der Lehrer Strafanzeige wegen Körperverletzung erstatten? Lässt sich diese mit diesen Paragraphen wiederrufen?
Danke für die Antwort
Benny
