Hallo zusammen,
ich habe vor kurzem einen Anhörungsbogen bekommen, dass ich in einer Parkverbotszone geparkt habe (Zeichen 290 sowie 292).
Nun habe ich in der VwV-StVO folgendes dazu gelesen:
„Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten.“
In der geparkten Straße steht dieses Schild jedoch nur auf einer Seite.
Nun meine Frage: Was hat es mit dem „gegebenenfalls“ im Zitat auf sich? MUSS die Parkverbotszone immer beidseitig (also auf beiden Straßenseiten) gekennzeichnet sein?
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Gruß B4