Eingeschränktes Halteverbot Zone beidseitig?

Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem einen Anhörungsbogen bekommen, dass ich in einer Parkverbotszone geparkt habe (Zeichen 290 sowie 292).

Nun habe ich in der VwV-StVO folgendes dazu gelesen:

„Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten.“

In der geparkten Straße steht dieses Schild jedoch nur auf einer Seite.

Nun meine Frage: Was hat es mit dem „gegebenenfalls“ im Zitat auf sich? MUSS die Parkverbotszone immer beidseitig (also auf beiden Straßenseiten) gekennzeichnet sein?

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

Gruß B4

ggf heißt, dass die Örtlichkeit maßgeblich ist. So jetzt ein Urteil zu geben, kann ich nicht. Auf dem Anhörbogen steht als Zeuge der Polizist drauf. Ruf ihn doch einfach an und klär dass mit ihm. Es wird sicher einer Lösung geben. Wenn er weiterhin auf das Geld besteht, wirst du es bezahlen müssen. In den Kommentaren steht z.B., dass es dem Autofahrer zuzumuten ist, 20 oder 30 m vor- oder zurückzulaufen um sich die Beschilderung anzuschauen.

Hallo B4,

Nein, müssen sie nicht, nur eben in dem Fall, daß sie auf Grund irgendwelcher baulichen Maßnahmen, Bewachsungen, anderer Verkehrseinrichtungen, ect. von einer Richtung aus nicht zu sehen sind, deshalb „ggf“. Befahre die Straße von allen möglichen Richtungen und beweise der Verkehrsaufsicht, dass jehnes Schild absolut nicht zu sehen ist, dann kannst Du was dagegen unternehmen. Noch schlimmer: Schilder sollen in der Auslegung des §1 den VT nicht „überraschen“ oder „vorgekaut“ werden, der VT hat die Pflicht sie förmlich zu suchen. z.B. wenn man von einer in die nächste Straße abbiegt, denn da können schon wieder ganz andere Vorschriften gelten. Aktive Teilname am Straßenverkehr! MfG Mike

Hallo B4,

Verkehrszeichen sind prinzipiell auch gültig, wenn sie nur einseitig stehen. Das von Dir zitierte „ggf“ ist keine zwingende Vorschrift und macht einseitige Zeichen nicht ungültig. Es bedeutet, daß in bestimmten Fällen eine beidseitige Aufstellung erforderlich sein kann. Diese Erfordernis wird aber nicht durch den Verkehrsteilnehmer sondern durch die zuständige Verkehrsbehörde festgelegt.

Ich kenne die Straße nicht, in welcher Du geparkt hast, kann also keinen konkreten Hinweis oder Verfahrensvorschlag dazu geben. Gegenfrage: Kannst Du erklären weshalb es Dir nicht möglich war, das rechtsstehende Schild zu erkennen? Dann magst Du mit einem Widerspruch vielleicht Erfolg haben. Wenn es aber zu sehen ist und Du es nur übersehen hast - inzwischen hast Du es ja wohl auch gesehen - dann ist es Dein persönlicher Fehler. Dann bleibt nur noch, den Knollen zu bezahlen.

Trotzdem schöne Grüße aus Wiesbaden

Andreas

Hallo, B4,

in der Verwaltungsvorschrift ist erst einmal unter Allgemeines zu den Verkehrszeichen festgehalten, dass Verkehrszeichen gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen sind, soweit nicht in der Verwaltungsvorschrift etwas anderes gesagt ist.
Und das „Gegebenenfalls“ zum Zeichen 290 bedeutet eben wirklich nur „sollte“…

Örtlich kann es sein, dass baulich eine Aufstellung/Anbringung links nicht möglich ist. Wichtig ist, dass es mindestens rechts steht und gut sichtbar ist.

Hallo B4

Wie deinem Zitat zu entnehmen ist, ist das mit beiden Seiten nur erforderlich, wenn nicht gewährlieistet werden kann, dass das schild von links- so wie rechtsabbiegern gesehen werden kann. Somit ist das NICHT IMMER notwendig.
Wenn du das schild nicht hättest sehen können, hast du eine chance. Ansonsten vermutlich nicht.

Hoffe geholfen zu haben
MFG patta

Hallo,

leider ist es so, dass die Beschilderung nicht beidseitig aufgestellt sein muss.
Die Verwaltungsvorschrifft ist auch nur ein Anhalt für die Behörden, nicht notwendiger Weise Zwang…
Der Verstoßsamt Ahndung ist in der StVO festgelegt, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsvorschriften zum Aufstellen von VZ.

Aber mit deiner Begründung in deiner Anfrage kann das Bußgeld/Verwarngeld ggf. ermäßigt bzw. erlassen werden.
Ist wirklich ein gutes Argument. (=" Die Erkennbarkeit der verkehrsrechtlichen Weisung/Anordnung durch das Verkehrszeichen war nicht gegeben…"

Wünsch dir viel Glück dabei,

MfG

Hans Niemann

Hallo B4,
Zeichen 290 ist ein Ge-und Verbotszeichen. Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-oder Aussteigen oder zum Be-oder Entladen.
Erläuterung:

  1. innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Halteverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind.
  2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein.
  3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

Eine Verpflichtung seitens der Ordnungsbehörde das Verkehrszeichen beidseitig aufzustellen besteht nicht.

W. Gebauer