Wie weit käme man in 30 Sekunden (da man ja auch 30 Sekunden
zum Wiederauffinden desselben bräuchte )))?
Was gibt es gegen den Vorwurf einzuwenden?
Daß meiner Ansicht nach kein Parken vorläge…
Deine „Ansicht“ tut aber nichts zur Sache.
Daß die nette Politesse ein „Knöllchen“ schreiben konnte ohne dass der Fahrer es merkte, reicht ja wohl als Hinweis darauf, dass das Fahrzeug „verlassen“ war, oder wie möchte man diesen Umstand glaubhaft erklären?
wie isses eigentlich mit einem eingeschränkten Halteverbot für
eine Anwohnerzone (Zeichen 290, 292)
Darf ein „Nicht-Zoni“ da 3 Minuten anhalten?
Ja, wenn er das Fahrzeug NICHT verlässt.
Zitat StVO:
"Wer sein Fahrzeug
verlässt
oder
länger als drei Minuten hält, der parkt."
Man darf also drei Minute halten und am Fahrzeug sein (Ladetätigkeit z.B.).
Man darf aber nicht das Fahrzeug verlassen (aussteigen schon, aber man muss im Umfeld des Fahrzeugs sein, also jederzeit Einfluss auf das Fahrzeug haben). Wer hält, sein Fahrzeug verlässt, in ein Geschäft geht und im dortigen rückwärtigen Lager eine Kiste abholt, diese dann nach 2 Minuten einlädt, der hat geparkt, nicht gehalten.
Angesichts der Tatsache, dass eine Politesse das Knöllchen unbeeinflusst durch den Fahrer anbringen konnte, liegt hier wohl ein kurzzeitiges, aber eben ordnungswidriges Parken vor.
Zahlen!
Wie hoch wären die Chancen für einen Einspruch, wenn auf dem
Anhörungsbogen beispielsweise angegeben wäre:
„sie parkten von 18:02 bis 18:03“
„Sie parkten“ = „Sie haben das Fahrzeug verlassen.“
Das wird auch durch Wiederholung und Großschreibung nicht richtiger.
Zitat StVO:
"Wer sein Fahrzeug
verlässt
oder
länger als drei Minuten hält, der parkt."
Richtig.
Man darf also drei Minute halten und am Fahrzeug sein
(Ladetätigkeit z.B.).
Man darf aber nicht das Fahrzeug verlassen
Aber wo steht das denn geschrieben? Nirgends, jedenfalls nicht dort, wo es um das eingeschränkte Haltverbot geht. Es ist nun mal ein Haltverbot und kein Parkverbot.
Angesichts der Tatsache, dass eine Politesse das Knöllchen
unbeeinflusst durch den Fahrer anbringen konnte, liegt hier
wohl ein kurzzeitiges, aber eben ordnungswidriges Parken vor.
Nein.
Wie hoch wären die Chancen für einen Einspruch, wenn auf dem
Anhörungsbogen beispielsweise angegeben wäre:
„sie parkten von 18:02 bis 18:03“
„Sie parkten“ = „Sie haben das Fahrzeug verlassen.“
Eingeschränktes Haltverbot: Verbot des Haltens über drei Minuten, nicht Verbot des Parkens unter drei Minuten.