Eingeschränktes Halteverbot

Hallo,

an einer Straße im Einkaufsbereich einer Innenstadt befindet sich außerhalb der Fahrbahn ein vom Bürgersteig abgeteilter Seitenstreifen, auf dem tagsüber eingeschränktes Halteverbot gilt.

Jemand hält hier, geht schräg gegenüber in eine Apotheke um eine Medizin abzuholen, die schon bereit liegt. Es dauert also weniger als drei Minuten.

Als er zurückkomt, ist eine Politesse beim Aufschreiben. Er hält seine Medizin hoch, sagt „ich war nur eben in der Apotheke“, steigt ein und fährt weg. Trotzdem bekommt er per Post eine Verwarnung: 15 EU soll es kosten.

Hat er eine Chance, wenn er widerspricht?

Falls der Einspruch abgelehnt wird: Wird es dann noch teurer? Oder ist der Versuch „risikolos“?

Grüße
Carsten

Angenommen dein Apothekenbesuch war tagsüber:

Ich hab früher immer gelernt, wenn du beim halten dein Fahrzeug soweit verlässt, dass du dem, der deine Antenne abbricht keins aufs Maul hauen kannst, hast du geparkt.

Also du hast keinen direkten Einfluss, bist nicht am Fahrbahnrand pinkeln oder n Parkschein holen, parkst du und begehst in deinem Fall einen Verstoß.

Wenn die Politesse schon nicht mit sich reden ließ, hast du eh schlechte Karten, weil die sich schon ziemlich absichern. HAst du natürlich ne Rechtsschutz und kannst/willst es drauf ankommen lassen, versuch dein Glück. Sobald du aber Widerspruch einlegst, wird es mindestens zu einem Bußgeldverfahren mit, weiß nich, 20,- EUros Verwaltungsgebühr. Ich würds nich tun, wenns nur um 15 euros geht.

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Christian:

Nur ne Frage: Fußt Dein sinnloses Gebrabbel in irgendeiner Form
auf Kenntnis der Sachlage oder ist da mehr der Wunsch der Vater
des Gedankens?

Desinteressiert,

Christian


Hallo Christian,

Ich denke es ist einfach eine verständliche Definition für den Unterschied zwischen halten und parken! Wie definiert diesen denn der desinteressiert (find ich geiln Gruß fürn wissensforum) e Christian diesen Unterschied?

Mein Gott, war n gutgemeinter Tipp, sorry dass ich keine §§ parat hatte.

Mit feundlichem, interessiertem Gruß

Sebastian

Hi,

an einer Straße im Einkaufsbereich einer Innenstadt befindet
sich außerhalb der Fahrbahn ein vom Bürgersteig abgeteilter
Seitenstreifen, auf dem tagsüber eingeschränktes Halteverbot
gilt.

korrekter gesagt, es gibt ein Parkverbot…
Und dann schaue Dir mal Absatz 2 an: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__12.html

Im kollektiven Gedächtnis gibt es nur den zweiten Teilsatz, was zu dem Mißverständnis führt, man dürfe im Parkverbot drei Minuten sein Auto stehen lassen, um z.B. kurz zum Bäcker (oder Apotheke) zu gehen. Jemand muß nun 15€ für die gegenteilige Erkenntnis zahlen. Wenn Jemand das immer noch nicht glaubt (solche Leute gibt es), wird er im Bußgeldverfahren noch ein paar Euro zusätzlich los (das Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn Jemand seinen Verstoß nicht anerkennt und dem Ordnungsgeld widerspricht).

Gruß Stefan

Jemand hält hier, geht schräg gegenüber in eine Apotheke um
eine Medizin abzuholen, die schon bereit liegt. Es dauert also
weniger als drei Minuten.

Als er zurückkomt, ist eine Politesse beim Aufschreiben. Er
hält seine Medizin hoch, sagt „ich war nur eben in der
Apotheke“, steigt ein und fährt weg. Trotzdem bekommt er per
Post eine Verwarnung: 15 EU soll es kosten.

Hat er eine Chance, wenn er widerspricht?

Falls der Einspruch abgelehnt wird: Wird es dann noch teurer?
Oder ist der Versuch „risikolos“?

Grüße
Carsten

Hallo goosi, im eingeschränkten Halteverbot kannst Du Ein- oder Aussteigen lassen oder Be- oder Entladen (dafür ist es da). Nix weiter. Vergiss die drei Minuten, die definieren lediglich den Begriff „Parken“: Wer sein Auto verlässt (außer Sichtweite oder Eingriffsmöglichkeit) oder länger als 3 Minuten hält, der parkt. Also zahl’ einfach und such’ Dir beim nächsten Mal einen billigeren Parkplatz.
MfG Sylvia

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Erst Lesen, dann Antworten (o.w.T.)
.

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Hallo!

Hallo goosi, im eingeschränkten Halteverbot kannst Du Ein-
oder Aussteigen lassen oder Be- oder Entladen (dafür ist es
da). Nix weiter. Vergiss die drei Minuten, die definieren
lediglich den Begriff „Parken“

Eben. Eingeschränktes Halteverbot heißt ja auch, dass man auf keinen Fall parken darf. Und wer, dazu war die Norm ganz hilfreich, sein Auto verlässt, der hält eben nicht mehr, sondern parkt. Deswegen war der Hinweis natürlich zutreffend und hilfreich.
Die Frage war im übertragenen Sinne: Ist das nicht Unsinn, wenn ich nur so kurz weg bin.
Die Antwort lautet dann: Wer aussteigt, parkt, also hält er nicht lediglich, was im eingeschränkten Halteverbot schlecht ist, da man dort, wo man nur eingeschränkt halten darf, erst recht nicht parken darf.

Gruß,

Florian.

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