Da keine Pfeile im nachfolgenden Verkehrsschild vorhanden sind…
Gehe ich recht in der Annahme, dass das Halteverbot in der Zeit von 9-11 Uhr in Fahrtrichtung ab dem Schild gilt, ich also vor diesem Schild auch innerhalb der Zeit parken darf?
Meines Erachtens nach ja, denn das Zeichen 286 gilt ab Standort in Fahrrichtung für die Straßenseite bis zur nächsten Einmündung.
Wahrscheinlich ist zwischen diesem Schild und dem vorherigen(verhüllt) noch eine Seitenstraße. Sonst würde es keinen rechten Sinn ergeben.
Das Schild 286 (ohne Pfeil) gilt ja immer ab Standort bis Einmündung.
Das würde dann da passen.
Also, so wie ich das sehe ist das kein Halteverbot sondern ein Parkverbot.
Dort kannst als 10 Minuten lang stehenbleiben um div Sachen zu erledigen
(Parkverbot ==> 1 Querstrich)
(Halteverbot ==> 2 gekreuzte Querstriche)
gerne euer Pepperl
Wo hast du das denn her?
Wie soll ich denn mein Fahrzeug be- oder entladen oder meiner Oma aus ihm heraus helfen, ohne es zu verlassen?
StVO:
"Eingeschränktes Halteverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. "
Warum? Würde das etwas an der Sachlage ändern? Ich mache doch hier kein juristisches Staatsexamen.
Ja und wo steht hier, dass der Fahrzeugführer im eingeschränkten Halteverbot sein Fahrzeug nicht verlassen darf?
Fazit: Deine Aussage diesbezüglich ist falsch!
Übrigens, Straßenverkehrs-Ordnung wird abgekürzt „StVO“ geschrieben und nicht „StVo“ oder „Stvo“.
Der §12 Abs.2 sagt zwar: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Aber diese Definition wird nur benötigt für die weiteren Regelungen zum Halten und Parken innerhalb des „Fließtextes“ der StVO.
Für die Anwendung des Zeichen 286 - eingeschränktes Haltverbot - ist das, was zuvor als „Parken“ definiert wurde, unerheblich. Denn das Wort „Parken“ kommt in der Erklärung des Zeichens nicht vor:
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Ich darf also im eingeschränkten Haltverbot DURCHAUS „parken“ (im Sinne des §12 Abs.2).
Insbesondere darf das Fahrzeug auch mal beim Be- und Entladen (z.B. eines LKW) 20min lang dort stehen.
Vor einem abgesenkten Bordstein darf ich also anhalten und mein Fahrzeug entladen (wenn ich beim Fahrzeug bleibe und das weniger als 3min dauert).
Wenn 5m dahinter eingeschränktes Haltverbot ist, dann darf ich an dieser Stelle beliebig lange anhalten und mein Fahrzeug entladen, solange die Ladetätigkeit dauert und zügig erfolgt, ich darf mich dazu auch mal vom Fahrzeug entfernen.