Hallo!
Meinst du damit, dass bei einer möglichen zweiten
Starfverfügung die Berufung unter Bezug auf das eingestellte
Verfahren zu erfolgen hat?
Und zusätzlich noch die gleichen Argumente wie bei der ersten
Berufung gebracht werden?
Ja genau das meine ich. Gegen die Strafverfügung erhebt man Einspruch mit der Begründung der rechtskräftigen Einstellung des ersten Verfahrens. Einem neuerlichen Verfahren steht der Einmaligkeitsgrundsatz entgegen (Grundsatz des ne bis in idem). Ebenso gehört das dann wenn dem nicht Folge gegeben wird in die Berufung an den UVS und schlussendlich dann in die Beschwerde an den VwGH und/oder VfGH.
Zusätzlich argumentiert man halt in der Sache. Man kann sicherlich die Reihenfolge auch umdrehen, aber dogmatisch in der Argumentation korrekt wäre das nicht.
In diesem fiktiven Fall:smile: wäre die erste Berufung ohne Angabe
von Gründen erfolgt, da zweierlei Delikte,
Geschwindigkeitsübertretung und
Bauartsgeschwindigkeitsübertretung, vorlagen. Der erste grobe
Schnitzer der Behörde wäre ja schon die komplette Einstellung,
die Geschwindigkeitsübertretung hätte doch weiter verfolgt
werden müssen.
Ja wenn die Behörde zu Unrecht eingestellt hat hat sie Pech gehabt. Eine rechtskräftige Entscheidung bindet immer auch die Behörde und ist eine Entscheidung rechtskräftig, so spielt die Frage, ob sie materiellrechtlich richtig ist oder nicht grundsätzlich keine Rolle.
Die einzige verfahrensrechtliche Möglichkeit wäre nur die Wiederaufnahme des ersten Verfahrens, allerdings werden da die Voraussetzungen nicht gegeben sein, weil das nur sehr restriktiv möglich ist. Das schreibt man natürlich nicht in Einspruch, denn wir wollen ja der Behörde nicht erklären, was es so alles gibt. In der Rolle des Beschuldigten lassen wir doch lieber die Behörde über das eigene Unwissen stolpern nicht?
Das ist jetzt mal wirklich ein Unterschied zwischen
Rechtstheorie und Rechtspraxis:wink:
Ich bin praktisch reiner Theoretiker:smile:
Schön gesagt
Gruß
Tom