Hi Myriam,
diese Information habe ich auf dieser Seite gefunden:
http://www.heiraten-in-nrw.de/
Anmeldung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
(Lebenspartnerschaft)
Die Partner (Partnerinnen) melden die beabsichtigte Eingehung einer Lebenspartnerschaft persönlich beim Standesamt an. Ist einer der Beteiligten verhindert, muss er eine schriftliche Ermächtigung des/der Partners/Partnerin mitbringen (Formulare beim Standesamt erhältlich). Zuständig für die Anmeldung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die beschriebene Regelung gilt erst nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes des Landes NRW zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (voraussichtlich Herbst 2001).
Vorzulegende Unterlagen:
Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (Bürgercenter)
Beglaubigte® Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch der Eltern (nicht Stammbuch) oder falls Sie in einem solchen Familienbuch (Eheschließungen ab dem 01.011958) nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind die Abstammungsurkunde
Wenn schon einer der Beteiligten verheiratet war, ihre Abstammungsurkunde(n) und eine beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Vorehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden.
Wenn bereits eine Lebenspartnerschaft geführt wurde, die Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine entsprechende Urkunde über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Eine Erklärung über den Vermögensstand nach §§ 1 Abs. 2 Satz 4 und 6 Abs. 1 des Gesetzes (Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft oder notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag)
Lebenspartnerschaftsname
Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen.
Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist dann nicht mehr möglich.
Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamen geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen.
Gruß
Peter