Eingetragenes Wohnrecht löschen - welchen Anspruch haben dessen Erben?

angenommen es tut sich folgende Situation auf:

Man besitzt eine Immobilie und möchte das vor vielen Jahrzehnten eingetragene Wohnrecht für Oma und Opa streichen. Opa ist leider bereits verstorben und so meinte der Notar, dass hier die Erben von Opa zur Löschung zustimmen müssen, was erstmal verwundert, da ja nur Oma und Opa „auf Lebenszeit“ dieses Wohnrecht bekommen hatten.

Was tun in dieser Situation, falls nun der Bruder kommt (der nichts mit der ehemaligen Immobilienfinanzierung sowie überhaupt mit der Immobilie zu tun hat) und meint, er solle Geld für die notarielle Streichung des Wohnrechts für Oma und den verstorbenen Opa, für den er hier laut Notar „als Erbe“ einspringt, bekommen, in der Annahme „er selbst“ verzichte hier auf etwas was mir als Immobilieneigentümer zu Nutze käme.

Hätte der Bruder hieraus irgendeinen Anspruch ?

Hallo,

eigentlich sollte ein Notar sich damit doch perfekt auskennen, aber dass der Bruder von Opa  als Ersatz für den verstorbenen Opa in das Wohnrecht eintreten soll, halte ich für ausgemachten Blödsinn. Hierfür gibt es überhaupt keine Erklärung.
Er ist ja nicht einmal ein direkter Abkömmling von Opa.
Dass Oma oder deren Vertreter/in finanziell einen Ausgleich für das noch bestehende Wohnrecht  geltend machen würde, wäre in Ordnung, aber das Wohnrecht von Opa erlischt mit dessen Versterben, meine ich.

Im Zweifel würde ich nochmal unabhängig von der Aussage des Notars einen Fachanwalt für Erbrecht fragen, der muss es absolut wissen.

Ich hoffe, Sie finden eine für Sie gute und tragbare Lösung des Konfliktes.

Offenbar handelt es sich um  e i n   gemeinsames Wohnrecht beider Eheleute, und nicht um je ein Recht. Somit ist eine „Löschung“ des Opas nicht möglich, denn das Recht gilt ja bis zum Tode der Oma ungeschmälert fort. Das Miteingetragensein des verstorbenen Ehegatten stört rechtlich niemanden, da die Eintragung insoweit ab dem Todeszeitpunkt  ohne Wirkung ist.
Falls allerdings eine gänzliche Löschung erreicht werden soll, ist natürlich eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Oma erforderlich.
Ansprüche aus der Zeit der Wohnberechtigung des Opas können theoretisch bestehen, wenn sogenannte Rückstände in dieser Zeit aus diesem Recht entstanden sind. Diese können sich aus dem individuell vereinbarten Wohnrechtsumfang ergeben.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

ich habe das nicht eindeutig beschrieben, es geht in meiner Frage nämlich nicht um den Bruder des verstorbenen Opas sondern um meinen Bruder, also den Sohn des verstorbenen Opas (richtigerweise „VAter“ aber wir nennen ihn Opa…) der nun einen monetären Verlust befürchtet.

Vielen DAnk!

Danke vielmals für Ihre Antwort!

Rückstände bestehen keine, wie geschrieben hat der Bruder hier keinerlei Beziehung zur Immobilie, er springt hier nur als Vertretung für seinen verstorbenen Vater ein.

Hallo,
Ein Wohnrecht kann man nur selbst ausüben, in dem man w o h n t.
Eine Anfrage beim Grundbuchamt könnte nicht schaden, die kennen den Eintrag besser.
Viele Grüße
Elawitt

Wenn überhaupt, kann er im Auftrag der noch lebenden Mutter tätig werden.