Hallo Zusammen!
Neuerdings werden auch Arbeitssuchende die weder ALG1 noch ALG2 bekommen, vom Arbeitsamt verpflichtet an Eingliederungsmaßnahmen Unentgeltlich teil zu nehmen.
Ich finde das eine Frechheit, da die Firmen dies meist nur ausnutzen um noch billiger an Arbeitskräfte zu kommen!
Außerdem belegt das Arbeitsamt diese Leute mit Strafen wenn die Betroffenen die Eingliederungsmaßnahme ablehnen oder vorzeitig abbrechen weil sie wissen oder erkennen das sie nicht eingestellt werden.
Gibt es Gesetze die dieses, meiner Meinung nach Unrecht, rechtfertigen?
Gruß Budelflink
Hallo
Ein beliebtes Reizthema, was aufgrund des pauschlisierten Eingangspostings bereits beste Voraussetzungen für eine inhaltliche Entgleisung bietet 
Also zunächst einmal ist der Umstand, daß auch Nichtleistungsempfänger, die eine Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt angeben, in Vermittlungsbemühungen mit einbezogen werden, doch etwas gutes, oder? Problematisch ist es allerdings für die Leute, die sich „wegen der Rente“ melden und eigentlich nicht auf Arbeitssuche sind. Hier finden wir schon den ersten Grund, waum man sich in den letzten Jahren vermehrt auch dieser Zielgruppe zugewandt hat.
Dieser Umstand macht natürlich nicht jede Eingliederungsmaßnahme gleich sinnvoll (siehe Beiträge unten und regelmäßig hier). Prinzipiell ist gegen eine sinnvolle Eingliederungsmaßnahme nichts einzuwenden. Die Sinnhaftigkeit wird aber individuell subjektiv bewertet. Es kann also sein, daß ein Fallmanager eine Maßnahme zuweist, die objektiv betrachtet nur blödsinnig und auf keinen Fall zielführend ist. Ebenso kann es gut sein, daß die arbeitslos gemeldete Person dabei ertappt wird, daß die beim Arbeitsamt gemachten Angaben nicht der Realität entsprechen und alleine aus diesem Grunde jedes Eingliederungsinstrument verteufelt.
Auch Praktika sind individuell unterschiedlich zu bewerten. Da gibt es welche, wo eine tatsächliche Leistungserprobung stattfindet. Und da gibt es welche, wo der AG auf kostenlose Arbeitskräfte zurückgreift, um den Gewinn zu maximieren oder Auftragsspitzen abzuarbeiten. Auch muß hinter einem Praktikum nicht zwingend eine Einstellungsmöglichkeit stecken. Es ist durchaus möglich, in einem Praktikum seinen Leistungsstand festzustellen und/oder Wissen zu erwerben, welches bei den weiteren Bewerbungsbemühungen förderlich eingesetzt werden kann.
Du siehst, was im einzelfalle sinnvoll oder sinnlos ist, kann man pauschal nicht beurteilen. Die Instrumente an sich sind mit einer Sinnhaftigkeit geschaffen worden. Die Umsetzung ist aber leider aus vielen Gründen oft nicht im Sinne des Erfinders… Manchmal aber auch im Sinne des Erfinders aber unbequemerweise nicht im Sinne des Arbeitslosen…
Was mich aber mal interessiert: Welche Strafe (außer der Androhung der Abmeldung) droht das Arbeitsamt denn dem fiktiven Nichtleistungsempfänger hier konkret so an? Den Bezug von 0 auf 0 Euro zu kürzen, dürfte kein großes Loch in die Haushaltskasse reißen…
Gruß,
LeoLo
Hallo,
Was mich aber mal interessiert: Welche Strafe (außer der
Androhung der Abmeldung) droht das Arbeitsamt denn dem
fiktiven Nichtleistungsempfänger hier konkret so an? Den Bezug
von 0 auf 0 Euro zu kürzen, dürfte kein großes Loch in die
Haushaltskasse reißen…
die Sanktion der Arbeitsagentur ist, dass der Arbeitssuchende aus der Vermittlung genommen wird. Der Arbeitssuchende kann jedoch einfach am nächsten Tag wieder dahin gehen und sich erneut arbeitssuchend melden. Die Agentur nimmt ihn dann wieder auf. Das Spiel läßt sich fortsetzen…
Gruß, Bernd
Hallo,
Neuerdings werden auch Arbeitssuchende die weder ALG1 noch
ALG2 bekommen,
Das müßte noch präzisiert werden. Zu unterscheiden sind nichtarbeitslose Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Leistungsbezug. letztere sind per Definition auch Arbeitslose. hier: aus SGB III
"§ 16 Arbeitslose
(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
-
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
2.
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
3.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben."
Und „§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.“
Um welche Personen geht es hier?
Außerdem belegt das Arbeitsamt diese Leute mit Strafen wenn
die Betroffenen die Eingliederungsmaßnahme ablehnen oder
vorzeitig abbrechen
Welche Strafen meinst? Was strafbar ist, steht im Strafgesetzbuch. Nach dem SGB II und SGB III sind lediglich Bußgelder möglich.
Gibt es Gesetze die dieses, meiner Meinung nach Unrecht,
rechtfertigen?
Wer als Nichtleistungsempfänger zu erkennen gibt, dass er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht, für den werden die Vermittlungsbemühungen einfach eingestellt - vereinfacht: er fliegt raus aus der Kartei. Dazu bedarf es keines Gesetz.
Gruß
Otto
Alles richtig, aber Jahre wurde sich um diese Leute kaum gekümmert.
Schön das es sich jetzt ändert, den es gibt viele die gern arbeiten möchten und auch die Eingliederungsmaßnahmen nutzen um vielleicht wieder Arbeit zu bekommen.
Aber seine Arbeitskraft verschenken zu müssen, ist meiner Meinung nach eine Unding.
Gruß Budelflink
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Hi,
bei AlG 1 kenne ich mich nicht so gut aus.
Wenn eine Eingliederungsvereinbarung (AlgII) geschlossen wurde, sind idR Sanktionen bei Ablehnung vorgesehen. Auch wird dort standardmäßig die Verpflichtung zu Eingliederungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten vereinbart.
Es ist ein öff. rechtl. Vertrag, der bei Nichtunterzeichnung (die teilweise auch sanktioniert wird) per Verwaltungsakt erlassen wird.
TM