Hallo Herbert,
also laut meinem schlauen Büchlein habe ich folgendes gefunden:
kommt einen Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Eigenbemühungen durch einen Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Wer von Alg ins Alg II überwechselt, muss die Eingliederungsvereinbarung abschließen. Lehnt er sie ab, droht ihm gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III die Kürzung des Alg II.
Hält sich ein Arbeitsloser nicht an die in der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung übernommenen Pflichten, kann die AA gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. i.V. m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit verhängen…
Unklar ist was passiert, wenn die AA die in der Eingliederungsvereinbarung ihreseits zu übernehmenden Pflichten nicht erfüllt. Wäre die Eingliederungsvereinbarung wirklich ein Vertrag - wie der Gesetzgeber vorspiegelt - müsste der Arbeitslose auf Erfüllung oder Schadensersatz klagen oder vom Vertrag zurücktreten können. Diese Folgerungen scheint der Gesetzgeber gefürchtet zu haben. Anders lässt es sich nicht erklären, dass er - eher beiläufig - in der Gesetzesbegründung erklärt:
Die Eingliederungsvereinbarung hat nicht die Funktion, ein neues Rechtsverhältnis zwischen Arbeitsamt und Arbeitslosen zu begründen. (BT-Drs.14/6944, S. 31)
Ich hoffe, dir geholfen zu haben.
Das Buch heisst: Leitfaden für Arbeitslose 2010…Arbeitslosenprojekt TuWas( Hrsg.) aus dem Fachhochschulverlag…
LG Deern50
PS. Ich nenne dir deshalb das Buch, weil ich nicht mit „Plagiats“ Vorwürfen rechnen möchte. Alle Angaben ohne Gewähr.