Eingliederungsvereinbarung der agentur für arbeit

wie ist das mit der eingliederungsvereinbarung beim arbeitsamt muss man die unterschreiben ?
ich habs einfach nicht gemacht weil 1. meine sachbearbeiterin den zettel vorgelegt hat ohne zu sagen was das ist , ich solle unterschreiben
2.ich keine leiharbeit oder ähnliches machen werde

wie sieht die rechtslage aus ?

Hallo,

normalerweise sollte die Eingliederungsvereinbarung eine Zusammenfassung Ihres Gespräches mit dem Sachbearbeiter sein und die nächsten Schritte und Ziele für die möglichst erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen.

Was nicht besprochen wurde, gehört auch nicht dort rein. Ich hätte mir zumindest das Protokoll durchgelesen und den Sachbearbeiter auf mögliche Unklarheiten angesprochen. Zur Not hätte ich die Passage mit der Zeitarbeit streichen lassen.

Viele Grüße

Michael Köhler

Hallo!

Zunächst muss vorgelesen werden was in der Vereinbarung steht.
Dann kannst Du überlegen ob Du die Vereinbarung unterschreiben willst.
Da könnte z.B. drin stehen, dass Du Dich 2 mal pro Tag persönlich bei einer Firma vorstellen wirst!
Wenn die Vereinbarung unterschrieben wird, Du Auflagen nicht erfüllst, kann das rechtliche Konsequenzen für Dich haben.
Ob man unterschreiben muss denke ich nicht, da man ja sowieso verpflichtet ist alles zu unternehmen um wieder in Arbeit zu kommen.
Ich würde die Vereinbarung mitnehmen, darüber nachdenken, mit Freunden sprechen oder hier bei WWW nachfragen und dann vielleicht unterschreiben und zurückschicken.

Gruß

Franjo
(Versicherungsfachmann)

Hallo Herbert,

auch wenn es natürlich aus meiner Sicht sehr unglücklich ist, dass die Sachbearbeiterin nur „den Zettel“ vorgelegt hat, wird der nichts anderes übrig bleiben. § 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) ist zwar eine Sollvorschrift. Allerdings hier der Wortlaut des § 31 Abs. 1: "(1) Das Arbeitslosengeld II wird in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, wenn

der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a)
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b)
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c)
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d)
zumutbare Arbeit nach § 16d Satz 2 auszuführen,"

Die Eingliederungsvereinbarung kann dann ggf. per Verwaltungsakt erlassen werden.

Zu deinem Punkt 2 fällt mir leider nur ein, dass das Leben kein Wunschkonzert ist. Abgesehen davon, dass du jede zumutbare Arbeit aufnehmen musst, ärgern mich so Aussagen als Steuerzahlerin schon etwas.

Ich würde es auf jeden Fall in einem weiteren Termin mit deiner persönlichen Ansprechpartnerin versuchen zu klären. Letztlich soll die Eingliederungsvereinbarung dich unterstützen bei dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
Lieben Gruß
Joey

Hallo herbertbaum,

ich bin kein Rechtsanwalt und kann daher zur Rechtslage auch nichts sagen. Aus meiner eigenen Erfahrung weiss ich, dass eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden muss.
Darin sind nicht nur Deine Pflichten enthalten sondern auch Rechte, da Dein Sachbbearbeiter auch aktiv tätig werden muss. Ich habe die Eingliederungsvereinbarung zwar nicht unterschrieben, aber eine Ausfertigung mitbekommen (ich glaube,dass dies egal ist). Wenn Du mit Teilen der Vereinbarung nicht einverstanden bist, muss Dein Sachbearbeiter darauf eingehen und Dir dies erläutern. Solange Du nachweisen kannst, dass Du Dich aktiv um einen Job kümmerst, kann Dir niemand etwas anhaben (dann brauchst Du Dich auch nicht um Zeitarbeitsfirmen zu kümmern).

Grüße

knuffel1958

Hallo Herbert,

also laut meinem schlauen Büchlein habe ich folgendes gefunden:

kommt einen Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Eigenbemühungen durch einen Verwaltungsakt festgesetzt werden.

Wer von Alg ins Alg II überwechselt, muss die Eingliederungsvereinbarung abschließen. Lehnt er sie ab, droht ihm gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III die Kürzung des Alg II.

Hält sich ein Arbeitsloser nicht an die in der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung übernommenen Pflichten, kann die AA gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. i.V. m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit verhängen…

Unklar ist was passiert, wenn die AA die in der Eingliederungsvereinbarung ihreseits zu übernehmenden Pflichten nicht erfüllt. Wäre die Eingliederungsvereinbarung wirklich ein Vertrag - wie der Gesetzgeber vorspiegelt - müsste der Arbeitslose auf Erfüllung oder Schadensersatz klagen oder vom Vertrag zurücktreten können. Diese Folgerungen scheint der Gesetzgeber gefürchtet zu haben. Anders lässt es sich nicht erklären, dass er - eher beiläufig - in der Gesetzesbegründung erklärt:

Die Eingliederungsvereinbarung hat nicht die Funktion, ein neues Rechtsverhältnis zwischen Arbeitsamt und Arbeitslosen zu begründen. (BT-Drs.14/6944, S. 31)

Ich hoffe, dir geholfen zu haben.

Das Buch heisst: Leitfaden für Arbeitslose 2010…Arbeitslosenprojekt TuWas( Hrsg.) aus dem Fachhochschulverlag…

LG Deern50

PS. Ich nenne dir deshalb das Buch, weil ich nicht mit „Plagiats“ Vorwürfen rechnen möchte. Alle Angaben ohne Gewähr.

Als Leistungsempfänger bist du verpflichtet, alles zu unternehmen, um aus deiner Notlage heraus zu kommen. Da wirst du mit einer Sanktion rechnen müssen. Vor allem wird man dir in kürzester Zeit weitere „Vereinbarungen“ vorlegen. Da kommst du recht schnell auf NULL

Kann dir leider nichts besseres schreiben.

Hans

siehe hier (Abschnitt Rechtsraum)
http://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungsvereinbarung

und wichtig der § 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html

Grüße domki3

Da kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen. Nicht mein fachgebiet.

MFG Kreuzer Michael

hallo herbertbaum,

ich möchte dir antworten,
Nun zu deiner Frage, wie das ist mit der Eingliederungsvereinbarung. Als erstes muß deine Arbeitsvermittlerin dir dies erklären was in der Vereinbarung steht. Dann mußt du sie unterschreiben, und du bekommst die Kopie ausgehändigt.
Meißt steht in einer Vereinbarung nur das du dich um Arbeit für 8 Stunden kümmerst und Bewerbungen schreiben tust, so das du nicht mehr von HartzIV leben mußt.
mehr ist dies nicht, damit sichert sich das Arbeitsamt ab, das du auch Bemühungen zeigst.
Bei uns ist es auch so, mein Mann arbeitet 8-12 Stunden manchmal am Tag und ich arbeite ca 4 Stunden und bekommen noch ergänzend Hartz IV, Ich mußte jetzt auch eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Dies wird aller 4 - 6 Monate erneuert solange man keine feste Arbeit hat um keine Leistungen vom Jobcenter zu erhalten.
Ich hoffe, ich habe dir damit ein wenig helfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Qualle2008 (Carola)

da kenne ich mich auch nicht so aus, tut mir leid

Hallo,
ich bin leider keine Expertin für den Leistungsbezug nach dem SGB II.
Aber ich habe eine brauchbare Seite für dich gefunden:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/03…

mfg

Die EinV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff SGB X), der konkret beschriebene Leistungen beinhalten muss und schrift-lich zu schließen ist (§ 56 SGB X). Die EinV ist für beide Vertrags-parteien verbindlich, d. h. im Fall der Nichteinhaltung der EinV kann sich jede Vertragspartei auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten berufen.
öffentlich rechtlicher Vertrag
Die EinV ist schriftlich zu vereinbaren und von beiden Vertragspar-teien zu unterschreiben, vgl. § 56 SGB X.
Kommt eine EinV nicht zustande, sollen die Regelungen als Verwaltungsakt (VA) festgesetzt werden.Wird eine angebotene EinV nicht abgeschlossen, soll ein VA die vertraglichen Regelungen zu den Leistungen zur sozialen und beruflichen Integration und zu Form und Umfang der Eigenbemühungen und Mitwirkungspflichten des eHb (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) ersetzen.
Legt der eHb Rechtsmittel gegen den VA ein, so haben diese gemäß § 39 Nr. 1 keine aufschiebende Wirkung.
Bei Nichteinhaltung der EGV tritt eine Sanktion ein und die Leistungen werden gekürzt.

Hi,
ich kenne mich nur im SGB II aus.
Agentur für Arbeit ist SGB III. Da weiß ich nicht wie es sich mit der Eingliederungsvereinbarung verhält.
Tipp: Reden hilft.
R.

Hallo,
tut mir leid, mit dem SGB II (= Hartz IV) kenne ich mich nicht so genau aus. Ich kann dir nur raten, suche dir eine Beratungsstelle in deiner Nähe (Adressen findest du z. B. unter http://www.my-sozialberatung.de/adressen) und lass dich dort beraten.

Am Mittwoch gehe ich wieder auf Arbeit, da kann ich mal meine Kollegin fragen, die aus dem Jobcenter zurückgekommen ist. Danach melde ich mich nochmal.

Viel Erfolg!

Ingrid

Hallo,

da es sich, wie der Name schon sagt, um eine Vereinbarung handelt, muss man diese nicht unterschreiben, wenn man mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Das Jobcenter kann dann allerdings einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. M.E. ist es immer besser, das Gespräch mit dem Mitarbeiter des Jobcenters zu suchen. Dieser sollte natürlich auch erklären, was eine EGV bedeutet und beinhaltet.
Zu der Leiharbeit: Jeder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist verpflichtet, alles zu tun, um Einkommen zu erzielen. Eine Wahlmöglichkeit, ob man bei einer Zeitarbeitsfirma arbeiten will oder nicht, gibt es somit nicht und das Jobcenter kann durchaus verlangen, dass Sie sich auch dort bewerben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit etwas helfen.