Eingriff in das Eigentumsrecht nach PolG

Hallo,

Ich wende mich mal mit einer bestimmten Frage an Experten:
Gemäß § 43 Ziff. 1 PolG NRW heißt es, dass die Polizei eine Sache sicherstellen darf, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden, wenn z.B. mit einer grenzender Wahrscheinlichkeit ein schädigendes Ereignis bevorsteht.
Bedeutet das, dass die Polizei halt gegen den Willen des Betroffenen in dessen Eigentumsrecht zwangsweise eingreifen darf, wenn es Gründe überwiegen, dass die öffentliche Sicherheit gewahrt bleibt?
Ist diese Maßnahme automatisch an §74 StGB gekoppelt, oder kann gemäß Polizeirecht auch abweichend davon beschlagnahmt/eingezogen werden? Wenn ich §74 lese und nicht falsch verstehe, dann darf demnach die Einziehung erst dann erfolgen, wenn durch einen bestimmten Gegenstand eine Straftat begangen wurde oder dieser an sich ein verbotener Gegenstand ist. Das gleiche gilt gemäß § 22 OWiG. Dies gelte jedoch nicht für straflose Vorbereitungshandlungen.
Aber wenn man aus § 43 PolG schließt, dann stellt eine Vorbereitungshandlung eine Gefahr dar.
Für kompetente Antworten wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße

Hallo,

Ich wende mich mal mit einer bestimmten Frage an Experten:
Gemäß § 43 Ziff. 1 PolG NRW heißt es, dass die Polizei eine
Sache sicherstellen darf, um eine gegenwärtige Gefahr
abzuwenden, wenn z.B. mit einer grenzender Wahrscheinlichkeit
ein schädigendes Ereignis bevorsteht.
Bedeutet das, dass die Polizei halt gegen den Willen des
Betroffenen in dessen Eigentumsrecht zwangsweise eingreifen
darf, wenn es Gründe überwiegen, dass die öffentliche
Sicherheit gewahrt bleibt?
Ist diese Maßnahme automatisch an §74 StGB gekoppelt, oder
kann gemäß Polizeirecht auch abweichend davon
beschlagnahmt/eingezogen werden? Wenn ich §74 lese und nicht
falsch verstehe, dann darf demnach die Einziehung erst dann
erfolgen, wenn durch einen bestimmten Gegenstand eine Straftat
begangen wurde oder dieser an sich ein verbotener Gegenstand
ist. Das gleiche gilt gemäß § 22 OWiG. Dies gelte jedoch nicht
für straflose Vorbereitungshandlungen.
Aber wenn man aus § 43 PolG schließt, dann stellt eine
Vorbereitungshandlung eine Gefahr dar.
Für kompetente Antworten wäre ich sehr dankbar.

nein, die sicherstellung (und verwahrung) durch die polizei gem. landespolg (egal welchen bundeslands) ist nicht unmittelbar an das stgb gekoppelt.

du musst dir den unterschiedlichen regelungszweck des landespolg und des stgb/owig vor augen halten:
das polizeirecht dient der gefahrenabwehr, d.h. bevor ein schaden eintritt bzw. eine straftat begangen wird, soll das polizeirecht greifen, wenn eine gefahr besteht. der gefahrenbegriff ist unterschiedlich ausgestaltet und richtet sich je nach maßnahme meist nach der intensität des eingriffs (allgemeine gefahr; konkrete gefahr; gegenwärtige gefahr etc.), vgl. §§ 12ff. polg-nrw.

das strafrecht bzw. das owig kennzeichnet sich durch seinen repressiven (und nicht präventiven) charakter. d.h. (grds.) greift das strafrecht erst, wenn ein rechtsgut bereits geschädigt wurde. der täter wird für eine tat bestraft (die zumindest das versuchsstadium erreicht hat).

das polizeirecht und das strafrecht betreffen also zwei unterschiedliche regelungsbereiche (die sich aber auch teilweise überschneiden können - je nach einzelfall). wenn also noch keine straftat vorliegt, muss sich der polizist, der eine sicherstellung gem § 43 polg-nrw überlegen, ob eine „gegenwärtige gefahr“ (= rechtsgutsverletzung steht unmittelbar bevor oder dauert noch an) vorliegt.

Ich glaube, die Frage wurde schon hinreichend beantwortet, daher fasse ich mich kurz,

Polizeirecht = präventiv

Strafrecht = repressiv

Daher die unterschiedlichen Voraussetzungen.

grüße

Hallo blogger,

den Ausführungen von hendrik4u ist zuzustimmen.

Ich möchte noch ergänzen, dass es sich bei der Einziehung nach §74 StGB um eine endgültige Einziehung handelt, um zu verhindern, dass der bestimmte Gegenstand je wieder für eine Straftat gebraucht wird.

Die Sicherstellung nach §43 PolG NRW kann nur so lange aufrecht erhalten werden, wie die Bedingungen dafür weiter vorliegen. So kann es sein, dass es durch die Sicherstellung eines Messers oder eines Autoschlüssels eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden kann, solange der Eigentümer der Gegenstände betrunken ist. Am nächsten Tag sind die Voraussetzungen wieder neu zu prüfen.

Grüße

Hallo.

Schliesse mich an:

Polizeirecht ist Gefahrenabwehrrecht, also das polizeiliche Eingriffsrecht, bevor eine Straftat passiert, also die Gefahr einer Straftat besteht. Sie ist in meines Wissens in allen Bundesländern in den länderspezifischen Polizeigesetzen geregelt. interessant finde ich, dass das PolGNRW keine Aussage zur Beschlagnahme findet. Von den Begrifflichkeiten bezieht sich die Sicherstellung nämlich auf herrenlose Sachen (bspw. aufgefundener Geldbeutel, Fahrrad) oder bei freiwilliger Abgabe. Gegen den Willen des Betroffenen bedarf es der förmlichen Beschlagnahme der Sache mit anschließender richterlicher Entscheidung.

StGB und auch die Strafprozessordnung finden Anwendung, wenn bereits eine Straftat passiert ist und Gegenstände bspw. als Beweismittel sichergestellt/beschlagnahmt werden.

Das sind also zweierlei paar Stiefel.

Und um noch mehr Verwirrung zu stiften: Einziehung und Verfall gem 74 ff. StGB gehören zwar zum Straf-/Prozessrecht, sind jedoch keine Regelungen zur Sicherstellung/Beschlagnahme einer Sache. Aber das würde glaube ich jetzt zu weit führen.

Grüsse, Steffen

Hallo Blogger,

im Grunde wurde Deine Fragestellung bereits hinreichend beantwortet.
Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen und vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen, wie z.Bsp. im Versammlungs- oder Waffenrecht, kann die Polizei Gegenstände zur Abwehr konkreter Gefahren nach dem PolG sicherstellen und z.Bsp bei Widerspruch des Eigentümers auch beschlagnahmen.

Dabei geht es nicht um eine Enteignung, sondern in erster Linie um die Verhinderung besagter Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein polizeilicher Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen sind daher vorübergehend zulässig, sofern verhältnismäßig.

Stellt man dann fest, dass mit dem Gegenstand eine Straftat begangen wurde, oder der Gegenstand z.Bsp. nach dem Waffenrecht ein Einziehungs- und/oder verbotener Gegenstand ist, kann der Gegenstand dauerhaft eingezogen und verwertet, d.h. sogar vernichtet werden (Beispiel beschlagnahmte Drogen).

Die Einziehung eines Gegenstand ist somit aus polizeirechtlicher Sicht nicht automatisch an das Strafrecht gekoppelt und damit nicht zwangsweise die Folge. I.d.R. bekommt der Eigentümer, nach Wegfall des Sicherstellungsgrundes, also der zu verhindernden Gefahrensituation, seine Sachen zurück.

Deine Frage zur straflosen Vorbereitungshandlung kann nur so beantwortet werden, dass eine Handlung, die zur Erfüllung einer Straftat unmittelbar ansetzt, natürlich auch eine unmittelbare Gefahr hervorruft. Diese ist dann aber nicht mehr straflos und würde strafrechtlich bewertet werden müssen.

Im Gegenzug dazu kann beispielsweise das offene Auspacken eines Baseballschlägers in oder vor einem Fußballstadion als straflose Vorbreitungshandlung angesehen werden. Hier könnte aber wieder eine Sicherstellung/Beschlagnahme nach dem PolG / Versammlungsrecht greifen.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen und verweise für weitere Nachfragen zu einem konkreten Sachverhalt an einen geeigneten Rechtsanwalt.

Beste Grüße,

dr.zimmerman.

Hallo,

brisanter fände ich, wenn man beim Ausspionieren eines Objektes und mit speziellen Einbruchswerkzeugen mitführend auffällt.
Und wenn ich mich nicht irre, dann sind derartige Diebeswerkzeuge hierzulande nicht illegal.
Also dürfte derartige Handlung noch im Bereich der Vorbereitungshandlung liegen. Und das alles spricht schon mehr als deutliche Worte.
Ich nehme an, dass dabei die Polizei die Sachen gegen den Willen des Betroffenen sicherstellen darf. Nur die Frage ist, ob die Gefahr am nächsten Tag oder überhaupt irgendwann wegfällt. Denn wie glaubhaft ist es, dass der Betroffene seine Werkzeuge ab dem nächsten Tag für legale Schlüsseldienst-Tätigkeiten nutzen wollen wird.
Allein im Hinblick auf den Besitz solcher Sachen stellt sich zwingend die Frage, wofür man es braucht.

Also wenn die Polizei die Sachen nach § 45 PolG vernichtet (wenn es nicht nur den Radarwarner zutrifft), dann würde das Ganze im Widerspruch zu § 74 StGB stehen, weil der Betroffene quasi auf diese Weise „bestraft“ wird, obwohl er gar keine Straftat begangen hat. Und die Einziehung versteht sich im Allgemeinen als Strafcharakter, also als Nebenstrafe neben der Hauptstrafe (für die Tat).

Viele Grüße

Gibt es auch Fälle, wo die Gefahr nie wegfällt, sodass die Gegenstände gemäß § 45 PolG vernichtet werden? Diesbezüglich habe ich bei Recherchen nur über Fällen von Radarwarngeräten gefunden. Aber das versteht sich meiner Meinung nach nur als repressive Maßnahme, weil Voraussetungen für die Einziehung gemäß §22 OWiG vorliegen.
Die Frage ist also ob bei präventiven Maßnahmen § 45 PolG zur Anwendung kommt, sodass sich das Ganze dem §74 StGB widerspricht.
Ansonsten siehe Kommentar uber einen Fallbeispiel bei @dr.zimmermann.

MfG