Eingriff in den öffentlichen Gehwegbereich – Genehmigungspflichtig?

Hallo Ihr lieben Leut,

die Eingangsstufe vor meinem Haus ist sehr hoch. Da ich sehr schwere Knieprobleme habe (in naher Zukunft Vollprothese links und rechts) habe ich Probleme durch die hohe Eingangsstufe an die Haustür zu gelangen.

Ich habe einen Grad der Schwerbehinderung von 70 mit Zusatzbuchstaben G.

Ich möchte gerne eine Vorstufe von ca. 15 cm Höhe an arbeiten lassen. Diese Vorstufe würde ca. 40 cm in den öffentlichen Fußweg ragen.

Ich hatte mal gehört, gelesen und ich glaube auch gelernt, dass ein Eingriff in den öffentlichen Gehwegbereich in einer Tiefe von 50 cm nicht genehmigungspflichtig ist. Ich weiß aber leider nicht mehr, in welchem Gesetzestext dies zu finden ist.

Zuständig für diese Angelegenheit ist in meiner Stadt das Tiefbauamt.

Weiß jemand von Euch, wo ich diesen Paragraphen oder diese Verordnung finden kann?
Kennt jemand von Euch diesen Paragraphen bzw. diese Verordnung?
Weiß jemand von Euch, ob dieser Eingriff wirklich genehmigungspflichtig ist?

Vielen Dank für Eure Bemühungen!

Da fehlt etwas!

Bauvorschriften sind je nach Bundesland unterschiedlich.
Auch in den Gemeinden gibt es nochmals unterschiede und in den Bauzonen nochmals.
Und wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht, ist nochmals alles anders.

Dann gibt es noch einen weiteren Unterschied beim Eigentum. Wo genau verläuft die Grundstücksgrenze?
Das land auf welchem der Gehweg gebaut ist, kann der Gemeine gehören oder aber Teilweise, oder Ganz dir. Dann ist aber eine entsprechende Grundlast im Grundbuch eingetragen.

So einfach ist das gar nicht. :frowning:

MfG Peter(TOO)

Dass das gar nicht so einfach wird, habe ich mir schon gedacht.

Im Wartburgkreis in Thüringen steht das Haus.
Das Haus steht nicht unter Denkmalschutz.
Der Gehweg gehört der Stadt.

LG
Thomas

Dann ist Dein Vorhaben auch mit Sicherheit nicht genehmigungsfrei, das kannst Du Dir doch denken.
Ab zum Bauamt und nachfragen!
Gruß
anf

bei welcher Gehwegbreite ?
Wenn das stimmt (was ich nicht glaube) dann muss ja in jedem Fall eine bestimmte Gehwegbreite freibleiben. Übliche Gehsteige sind nicht sehr breit, manche doch nur um 1 Meter, wenn man da noch die Hälfte zustellt mit Dekorationen oder sogar gefährliche Stolperstellen in Form von vorspringenden Stufen anbringt, dann wäre das kaum hinnehmbar.

In jedem Fall kann man Dir nur raten vorher zum Bauamt oder hier womöglich eher zum Ordnungsamt zu gehen und nachzufragen ob da etwas möglich wäre und wie man es ausführen muss . Ob man z.B. als Schutz für Passanten beidseits ein Geländer anbringen muss, damit man über die neue Stufe nicht stolpert.

MfG
duck313

Wie ging es nun bei mir weiter?

Ich habe das Ordnungsamt befragt. Auch die konnten mir nur antworten, dass sie damit nichts zu tun haben; ich sollte mich doch mal an das Bauamt wenden.

Das Bauamt wiederum verwies mich an das Tiefbauamt, denn sie kennen für diese Angelegenheit nicht die zuständige Rechtsnorm.

Nun kümmert sich übern den „kleinen Dienstweg“ eine nette Mitarbeiterin aus dem Tiefbauamt um mein Anliegen. Aber auch dort kennt man nicht die passende Rechtsnorm, da man solch einen Fall noch nie hatte.

Also übe ich mich weiterhin in Geduld…
…bis zu dem Moment, an dem ich Knie-OP-bedingt nicht mehr ins Haus komme. Dann muss ich wohl oder übel die Kammeraden der Feuerwehr anrufen, damit sie mich ins Haus tragen…

Es tut sich was im Amt. Nur wann sich etwas tut ist ungewiss.

Die Anträge sind gestellt beim:
Tiefbauamt
Hochbauamt
Straßenverkehrsbehörde
Denkmalschutz
Liegenschaftenamt

Ich habe die Befürchtung, dass mein Vorhaben ein unlösbarer Verwaltungsakt wird…