Gab es zum 01.01.2002 nicht eine Änderung, daß Unternehmen auf jeden Fall Ihre Werbeaussagen erfüllen müssen? Ich glaube, daß da was war, kann mich aber nicht mehr genau erinnern.
Falls ja, kennt zufällig jemand auch die Verordnung/das Gesetz und vielleicht sogar noch den Paragraphen, in dem das steht? Und (hoho, jetzt werde ich unverschämt) kennt jemand dann vielleicht noch einen Link, wo ich das nachlesen kann?
Ich habe da nämlich ein kleines Problem mit einer großen deutschen Telefongesellschaft (ja, die mit dem rosa T). Diese behaupten, daß bei ihrer EInzelverbindungsübersicht „jede einzelne Verbindung“ aufgeführt sei. Leider mußte ich feststellen, daß dem nicht so ist. Den Mangel habe ich bereits gerügt, habe aber bisher keine Reaktion darauf bekommen. Nun habe ich vor, den Mangel erneut zu rügen und wenn sich wieder nichts tut, die Grundgebühr zu kürzen.
Danke schon mal.
hai tobias,
Gab es zum 01.01.2002 nicht eine Änderung, daß Unternehmen auf
jeden Fall Ihre Werbeaussagen erfüllen müssen? Ich glaube, daß
da was war, kann mich aber nicht mehr genau erinnern.
meinst du das:
"§ 459
Haftung für Sachmängel
(3) Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes
- gilt im Zweifel die Beschaffenheit als vertraglich ereinbart, die der Verbraucher auf Grund der öffentlichen Äußerungen über konkrete Eigenschaften der Sache, insbesondere in der Werbung des Unternehmers, des Herstellers oder dessen Vertreters erwarten konnte. Der Unternehmer ist an Äußerungen nicht gebunden, die er weder kannte noch kennen musste. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer nachweist, daß die öffentliche Äußerung zur Zeit des Vertragsschlusses berechtigt war oder die Verkaufsentscheidung nicht durch eine öffentliche Äußerung beeinflusst wurde."
bei:
http://www.jura.uni-passau.de/fakultaet/lehrstuehle/…
und:
„Neu ist darüber hinaus, dass die Tauglichkeit des verkauften Gegenstands mit einigen Einschränkungen auch daran zu messen ist, ob die Beschaffenheit des Produkts von konkreten öffentlichen Aussagen des Herstellers, insbesondere in Werbung und Etikettierung, abweicht (§ 434 I 3 nF). Betrügerischen Anpreisungen soll damit ein Riegel vorgeschoben werden.“
bei:
http://www.klausuraufbauschemen.de/index.htm (Link: Schuldrechtsreform)
salut
gernot