Wenn bei einen Rechtsstreit beim Sozialgericht
folgendes geschrieben wird: „Um Stellungnahme bis zum so-und-so-vielten wird gebeten.“, ist das dann eine Frist, die eingehalten werden muss, oder ist das nur ein Richtwert?
Und falls die Frist eingehalten werden muss, was passiert, wenn dies nicht getan wird?
Und gibt es dann einen Unterschied, ob der Kläger (in der Regel eine Privatperson) oder die Beklagte (in der Regel ein Amt) die Fristen versäumen.
Clara dankt schon mal im Voraus.
§296 ZPO ( http://dejure.org/gesetze/ZPO/296.html ) besagt, dass Fristen einzuhalten sind.
Falls eine Frist nicht eingehalten ist, hat der Richter jedoch einen Ermessenspielraum den entsprechenden Parteivortrag doch noch zu würdigen. Allerdings sollte man da schon eine gute Ausrede haben… ein „hatte Schnupfen“ reicht da mit Sicherheit nicht!
Wer die Frist versäumt ist unerheblich. Ein Amt hat vielleicht den besseren Vorrat an Ausreden parat.
Hallo,
wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht läuft, macht es wenig Sinn, die Zivilprozessordnung zu zitieren.
http://norm.bverwg.de/jur.php?sgg,106a
VG
EK
Erst mal besten Dank für Eure Links. Das hilft schon mal weiter.
Im speziellen hatte ich die Frage gestellt, weil bei meinem Rechtsstreit mit der ARGE diese als Beklagte nie die Fristen für Stellungsnahmen gegenüber dem Gericht einhält. Aber so wie ich das jetzt verstehe, kann die das schon, wenn es den Prozess nicht all zu sehr verzögert und das von der Richterin geduldet wird. Zumindestens bringt es mir wohl nichts das gegenüber dem Gericht anzuprangern.
Also ich halte sicherheitshalber trotzdem meine Termine ein.
Gruß, Clara.
Hallo,
oft scheitert eine Zurückweisung des Vorbringens schon daran, dass das Gericht bei der Fristsetzung nicht darauf hingewiesen hat, welche Folgen die Versäumung haben kann (Zurückweisung des Vorbringens).
Das soll heißen: Es werden vom Gericht oft einfach Fristen gesetzt ohne nähere Belehrung. Dann kann schon deshalb nicht zurückgewiesen werden.
VG
EK