Liebe www-Gemeinde,
habe kürzlich folgende Diskussion verfolgt und würde gern Eure Meinung dazu hören.
Zwei Lebenspartner/Mieter A und B leben in einer gemeinsamen Wohnung. Die Miete wird von Mieter A per Dauerauftrag bezahlt. Es besteht ein Einheitsmietvertrag, der jedoch nur vom Vermieter und Mieter A unterschrieben wurde (Mieter B wird nur oben im Kopf erwähnt).
Ist Mieter B der Untermieter von Mieter A in solch einem Fall, da Mieter B keine Unterschrift geleistet hat?
Und kann Mieter A dem Mieter B kündigen?
Es ging weiter die Diskussion um, solch ein Mietvertrag sei ungültig.
Geh ich Recht in der Annahme, das zwischen dem Vermieter und Mieter A ein rechtsgültiger Vertrag zustandegekommen ist?
Gruß, Renate
- eingetragener Lebenspartner (gleichgeschlechtlich) geht ja eher in Richtung Ehe
- aber bei einer (nur) eheähnl. Gemeinschaft existieren keinerlei amtlichen „Papiere“
> stellt sich also hier hauptsächlich die Frage, was mit „Lebenspartner“ tatsächlich gemeint ist …
und wie ggfs. die Gerichte, das sehen - zu „Ehepartner“ existieren Rechtsauffassungen/Urteile - zu "Lebenspartner m.W. dagegen (noch) nicht:
z.B. „Zwar kann der Unterschreibende den Vertrag auch als Vertreter seines Ehepartners unterschreiben. Dann muss dieser Umstand aber deutlich aus dem Vertrag hervorgehen.“
Grundsätzlich kommt ein (Miet-)Vertrag nur mit dem zustande, der den Vertrag auch unterschreibt.
B kann keine Rechte aus einem Vertrag ableiten der nur zwischen Vermieter und A zustandegekommen ist.
Ob ein (Unter-)Mietverhältnis zwischen A und B vorliegt, wird ebenfalls wieder nach den (beweisbaren) Umständen zu beurteilen sein
> also: zahlt B Miete/Mietanteil an A?
Hallo und vielen Dank vorweg!
> stellt sich also hier hauptsächlich die Frage, was mit
„Lebenspartner“ tatsächlich gemeint ist …
Gehen wir mal davon aus, dass A (weibl.) und B (männl.) bis Mitte August Lebensgefährten waren und die Wohnung als solche gemeinsam genutzt haben bzw. noch nutzen. B hat sich von A getrennt und möchte sie nun aus der gemeinsamen Wohnung kündigen.
Ob ein (Unter-)Mietverhältnis zwischen A und B vorliegt, wird
ebenfalls wieder nach den (beweisbaren) Umständen zu
beurteilen sein
> also: zahlt B Miete/Mietanteil an A?
Mitbewohner B zahlt (unregelmäßig) einen Anteil an Miete, an dem gemeinsam genutzten Auto und Lebensmitteln.
Gruß, Renate