Hallo Wissende,
angenommen, das Finanzamt hat einem braven Bürger ein Formular zur Feststellung des Einheitswertes geschickt, für welches er nach der II. BV die Wohnfläche seines Hauses ermitteln soll. Diese Vorschrift gibt es zwar seit Anfang 2004 gar nicht mehr, aber wenn die Herren vom Amt es so wollen, so wird der brave Bürger naturlicht ehrlich antworten. Nun lässt die II. BV einen gewissen Spielraum (Balkon kann anteilig angerechnet werden, HWR kann als Abstellraum in der Wohnung zur Wohnfläche gerechnet werden, oder als Wirtschaftsraum ausgeklammert werden, etc.
Der brave Bürger ist nun ob seiner latenten Bauernschläue geneigt, da ja die Grundsteuer und später vielleicht auch mal die Erbschaftssteuer von diesem Wert berechnet wird, ein möglichst niedriges Ergebnis anzugeben. Vergisst der brave Bürger da etwas, will sagen, ist ein hoher Einheitswert vielleicht an anderer Stelle vorteilhaft für ihn?
Gruß und schon einmal vielen Dank
Ted