Einheitwertbescheid

Ein Grundstück wird durch das FA im Jahr 2000 bewertet.Es verändert sich die Beschaffenheit des Grundstücks. Muss ein neuer Messbetrag erhoben werden?Für das Jahr 2012 erläßt das Finanzamt kein Grundsteuerbescheid. Muß sich die Gemeinde danach richten?.

Einheitswert und Erhebung von Grundsteuer
Servus,

es kommt eine Wertfortschreibung gem. § 22 Abs 1 BewG in Frage, im Rahmen der dort genannten Grenzen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__22.html

Eventuell auch eine Artfortschreibung gem. § 22 Abs 2 BewG.

Ein neuer Grundsteuermessbetrag wird durch das Finanzamt festgesetzt, wenn nach Fortschreibung ein neuer Einheitswert festgestellt worden ist.

Die Gemeinde macht mit diesem Grundlagenbescheid das, was sie immer macht, wenn Bescheide über Grundsteuermessbeträge ergehen: Sie setzt die Grundsteuer fest.

Grundsteuermessbeträge werden nicht für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Kalenderjahr) festgesetzt.

Wenn ein Grundsteuermessbetrag wirksam rückwirkend festgesetzt worden ist, kann auch die Grundsteuer rückwirkend festgesetzt werden. Das ist z.B. Ende 2011 bei sehr vielen einfach, erdgeschossig und nicht unterkellert gebauten Einkaufszentren der Fall gewesen, nachdem diese per höchstrichterlichem Urteil als „Kaufhäuser“ zu bewerten waren, wenn dies vorher nicht der Fall gewesen war.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder