Einige Fragen zum Thema Kündigung

Mal angenommen ein Mitarbeiter Kündigt zum 31.08. und macht sich danach selbstständig.

  1. Urlaub - Der Mitarbeiter hat laut Arbeitsvertrag 30 Arbeitstage Jahresurlaub (Kein Tarifvertrag, und auch sonst keine Regelung) Er hat bereits 9 Arbeitstage in Anspruch genommen. Hat der Mitarbeiter nun Anspruch auf die restlichen 21 Tage? BUrlG §3 und §4 sind klar, aber wie lese ich im §5 raus, dass das so ist?

  2. Der Mitarbeiter hat auf seinem Zeitkonto -22,65 Stunden, dürfen diese vom Lohn abgezogen werden. (Die Minusstunden kamen durch 3. zustande)

  3. am 01.07.2004 wurde ein Vertrag zwischen AG und AN geschlossen, dass die wöchentliche Arbeitszeit sich um 2 Stunden ohne Lohnausgleich verlängert. Dieses sollte laut Vertag für ein Jahr gelten. Das Jahr ist vorbei, aber auf dem Zeitkonto werden sie weiter gerechnet, der AG weigert sich an den Vertrag zu halten und behauptet es gäbe eine mündliche Vereinbarung, was aber nicht stimmt (Daduch auch die Minusstunden).

  4. Im Monat Juni wurde Urlaubsgeld (50% vom Brutto) bezahlt. Im Arbeitsvertrag steht keine Regelung zum Urlaubsgeld (nur Weihnachtsgeld). Muss der Mitarbeiter das Uralubsgeld zurückbezahlen und darf es vom Lohn einbehalten werden?

Ich freuen mich über eure Antworten.

Hallo

  1. Urlaub - Der Mitarbeiter hat laut Arbeitsvertrag 30
    Arbeitstage Jahresurlaub (Kein Tarifvertrag, und auch sonst
    keine Regelung) Er hat bereits 9 Arbeitstage in Anspruch
    genommen. Hat der Mitarbeiter nun Anspruch auf die restlichen
    21 Tage? BUrlG §3 und §4 sind klar, aber wie lese ich im §5
    raus, dass das so ist?

Ist denn zum übergesetzlichen Urlaub etwas explizit vereinbart (also zum Beispiel eine Zwölftelung bei Ein- Austritt im lfd Kalenderjahr)? Ist nichts dazu vereinbart, besteht Anspruch auf die vollen 30 Tage - vorausgesetzt, der AN arbeitet seit mindestens Februar beim AG.

  1. Der Mitarbeiter hat auf seinem Zeitkonto -22,65 Stunden,
    dürfen diese vom Lohn abgezogen werden. (Die Minusstunden
    kamen durch 3. zustande)

  2. am 01.07.2004 wurde ein Vertrag zwischen AG und AN
    geschlossen,

Was steht denn da genau?

  1. Im Monat Juni wurde Urlaubsgeld (50% vom Brutto) bezahlt.
    Im Arbeitsvertrag steht keine Regelung zum Urlaubsgeld (nur
    Weihnachtsgeld). Muss der Mitarbeiter das Urlaubsgeld
    zurückbezahlen und darf es vom Lohn einbehalten werden?

Weder noch. Keine Rückzahlung wenn dies nicht vereinbart ist.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Liebe ® LeoLo,
erstmal vielen Dank für Deine rasche Antwort.

  1. Urlaub - Der Mitarbeiter hat laut Arbeitsvertrag 30
    Arbeitstage Jahresurlaub (Kein Tarifvertrag, und auch sonst
    keine Regelung) Er hat bereits 9 Arbeitstage in Anspruch
    genommen. Hat der Mitarbeiter nun Anspruch auf die restlichen
    21 Tage? BUrlG §3 und §4 sind klar, aber wie lese ich im §5
    raus, dass das so ist?

Ist denn zum übergesetzlichen Urlaub etwas explizit vereinbart
(also zum Beispiel eine Zwölftelung bei Ein- Austritt im lfd
Kalenderjahr)? Ist nichts dazu vereinbart, besteht Anspruch
auf die vollen 30 Tage - vorausgesetzt, der AN arbeitet seit
mindestens Februar beim AG.

Der Mitarbeiter ist sei 1998 im Betrieb beschäftigt. Im Arbeitsvertrag steht nichts von einer Zwölfteilung auch sonst nichts, eben nur der eine Satz. Kannst du mir auch die Frage beantworten wie ich den §5 BUrlG richtig lese.

  1. Der Mitarbeiter hat auf seinem Zeitkonto -22,65 Stunden,
    dürfen diese vom Lohn abgezogen werden. (Die Minusstunden
    kamen durch 3. zustande)

  2. am 01.07.2004 wurde ein Vertrag zwischen AG und AN
    geschlossen,

Was steht denn da genau?

Der Vertrag lautet wie folgt: „Zwischen AG … und AN … wird nachfolgendes vereinbart: ab 01.07.2004 verlängert sich die wöchentliche Arbeitszeit, auf Grund der wirtschaftlichen Lage, um 2 Stunden ohne Lohnausgleich. Befristet bis zum 30.06.2005.“

Der Mitarbeiter hatte somit eine 47 Stundenwoche.

  1. Im Monat Juni wurde Urlaubsgeld (50% vom Brutto) bezahlt.
    Im Arbeitsvertrag steht keine Regelung zum Urlaubsgeld (nur
    Weihnachtsgeld). Muss der Mitarbeiter das Urlaubsgeld
    zurückbezahlen und darf es vom Lohn einbehalten werden?

Weder noch. Keine Rückzahlung wenn dies nicht vereinbart ist.

Gibt es hierzu auch einen §?

Ích freue mich auf Deine Antwort. Bis dann

Gruß,
LeoLo

  1. Der § 5 BUrlG triftt für Dich nicht zu, da Du die Wartezeit erfüllt hat (6 Monate Wartezeit nach § 4 BUrlG) und auch erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres austrittst.

Zu 2 und 3. Mündliche Abreden muß der Arbeitgeber beweisen. Nach § 3 des Nachweisgesetzes (nachwG) hätte der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach der Änderungsvereinbarung diese Änderungen schriftlich fixieren müssen und an die Arbeinehmer aushändigen. Wenn also nach der Befristung diese Regelung weiter gelten sollte hätte das schriftlich festgehalten werden müssen. Ist das andere schriftlich festgehalten. Meiner Ansicht nach kann der Arbeitgeber die Minusstunden nicht einbehalten.

  1. Zahlungen, die der Arbeitgeber nicht vorab unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt mit Rückzahlungsvereinbarung stellt gelten als Entgelt für die bereits geleistete Arbeit. Eine Rechtsquelle ist mir hier nicht bekannt. Allerdings kommt ein Arbeitsvertrag auch durch schlüssiges Handeln zu stande. Die Zahlung eines Urlaubsgeldes ist somit eine Willenserklärung des Arbeitgebers diese Vergütung zu zahlen. Dadurch das Du die Vergütung an nimmst ist die Willenserklärung perfekt geworden. Es ist nichts vereinbart, dass die Willenserklärung des Arbeitgebers an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, somit kannst Du als Arbeitnehmer nach „Treu und Glauben“ davon ausgehen, dass Dir das Geld für die bisher geleistete Arbeit gezahlt wurde. Ableitten würde ich das Ganze aus dem BGB.

Hoffe geholfen zu haben und viel Erfolg.

Hallo grigubaldi,

Du hast mir auf jeden Fall weitergeholfen, vielen Dank.

Nach „Trau und Glauben“, das gefällt mir, ich hab vor ein paar Monaten meine Prüfung im Modul „Recht“ abgelegt und der Dozent hat uns das mit dem „Treu und Glauben“ richtig eingehämmert. Schade wie man die Sachen vergisst, wenn man sich nicht weiterhin damit beschäftigt. ´

Nochmals danke, bis dann

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Hallo

Der Mitarbeiter ist sei 1998 im Betrieb beschäftigt. Im
Arbeitsvertrag steht nichts von einer Zwölfteilung auch sonst
nichts, eben nur der eine Satz. Kannst du mir auch die Frage
beantworten wie ich den §5 BUrlG richtig lese.

Dann hast Du Anspruch auf den vollen Urlaub. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss von §5.

Der Vertrag lautet wie folgt: „Zwischen AG … und AN … wird
nachfolgendes vereinbart: ab 01.07.2004 verlängert sich die
wöchentliche Arbeitszeit, auf Grund der wirtschaftlichen Lage,
um 2 Stunden ohne Lohnausgleich. Befristet bis zum
30.06.2005.“

Der Mitarbeiter hatte somit eine 47 Stundenwoche.

Der Lohnabzug dürfte nicht rechtens sein. Differenzbetrag einfordern, ggf muß das auf dem Klageweg versucht werden.

  1. Im Monat Juni wurde Urlaubsgeld (50% vom Brutto) bezahlt.
    Im Arbeitsvertrag steht keine Regelung zum Urlaubsgeld (nur
    Weihnachtsgeld). Muss der Mitarbeiter das Urlaubsgeld
    zurückbezahlen und darf es vom Lohn einbehalten werden?

Weder noch. Keine Rückzahlung wenn dies nicht vereinbart ist.

Gibt es hierzu auch einen §?

Wie oben. Es gibt keinen § der eine Rückzahlungspflicht bestimmt. Somit mußt Du auch nichts zurück zahlen.

Gruß,
LeoLo

Mir ist noch was eingefallen. Prüfe mal das Arbeitszeitgesetz. Eine 47 Std.-Woche dürfte problematisch sein.

Außerdem prüfe mal nach der Branche, ob eventuell ein Tarifvertrag über die Allgemeinverbindlichkeit gültig ist.

Gruß
grigubaldi

Hallo

Mir ist noch was eingefallen. Prüfe mal das Arbeitszeitgesetz.
Eine 47 Std.-Woche dürfte problematisch sein.

Das http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/index… erlaubt (unter gewissen Vorgaben) eine 48-Stunden-Woche.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

der Mitarbeiter arbeitet in einem Autohaus (hat also nichts mit verderblichen Lebensmittel, Personen- oder Tierpflege zu tun), seine tägliche Arbeitszeit beträgt Montag bis Freitag 9,4 Std. (47 Stundenwoche)zzgl. Samstagdienst 5 Std. (ca. jede 3 Woche). Dafür sollte der Mitarbeiter am Montag darauf einen freien Tag bekommen, was aber nicht sehr oft der Fall ist. Ist das zulässig.

Ich freue mich auf eure Antworten.

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Hi,

der Mitarbeiter arbeitet in einem Autohaus (hat also nichts
mit verderblichen Lebensmittel, Personen- oder Tierpflege zu
tun), seine tägliche Arbeitszeit beträgt Montag bis Freitag
9,4 Std. (47 Stundenwoche)zzgl. Samstagdienst 5 Std. (ca. jede
3 Woche). Dafür sollte der Mitarbeiter am Montag darauf einen
freien Tag bekommen, was aber nicht sehr oft der Fall ist. Ist
das zulässig.

Ich freue mich auf eure Antworten.

es sind 8 Stunden pro Werktag erlaubt. Macht bei sechs Werktagen 48 Stunden pro Woche.
Es dürfen bis zu 10 Stunden täglich sein, wenn der 8-Stunden-Schnitt innerhalb von 6 Monaten erreicht wird.
Siehe auch: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/__3.html

Rechnen kann jeder selbst…

Gruß Stefan