Eink.Steuer für Photovoltaikanlaghe

Das Finanzamt verlangt neuerdings Einkommensteuer
für sog. virtuelle Einspeisvergütung. Der Stromlieferant gewährt
34 C Einspeisvergütung. Für den zum Eigenver-brauch produzierten Strom gewährt er 17,5 C.
Jetzt verlangt das Finanzamt Eink.Steuer für die
Differenz zwischen 17,5 und 34 also für 16,5 C
und zwar mit der Begründung es bestünde Anspruch auf 34 C Einspeisvergütung, wenn kein Strom zum Eigenverbrauch produziert worden wäre. Man nennt das Vergütung bzw. Steuer für virtuelle Stromeinspeisung. Jetz bestehen schon Zweifel, ob das Finanzamt Eink.Steuer für nicht eingespeisten Strom bzw. für nicht erhaltene erhaltene Einspeisvergütung verlagnen kann.
Ist das rechtlich O.K. Soll dies u. U. gelwerter Vorteil sein ?
Lt. Wikipedia trifft dies begrifflich nicht zu. Wer weiß Rat.

Für den zum Eigenver-brauch
produzierten Strom gewährt er 17,5 C.

Dies ist meines Verständnisses nach eine Einnahme, diese ist zu versteuern.

Jetzt verlangt das Finanzamt Eink.Steuer für die
Differenz zwischen 17,5 und 34 also für 16,5 C
und zwar mit der Begründung es bestünde Anspruch auf 34 C
Einspeisvergütung, wenn kein Strom zum Eigenverbrauch
produziert worden wäre.

Verstünde ich auch nicht, wenn es so wäre.

Man nennt das Vergütung bzw. Steuer
für virtuelle Stromeinspeisung.

Wenn sich daraus eine virtuelle Steuer ergäbe, wäre es auch nicht mehr so dramatisch.

Jetz bestehen schon Zweifel,
ob das Finanzamt Eink.Steuer für nicht erhaltene erhaltene :Einspeisvergütung verlagnen
kann.

Diese Zweifel teile ich.

Richtig ist jedoch, daß man die EEG-Zulage für den Strom aus der PV-Anlage zum Selbstverbrauch natürlich bekommen muß und demnach auch zu versteuern hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Jetzt verlangt das Finanzamt Eink.Steuer für die
Differenz zwischen 17,5 und 34 also für 16,5 C
und zwar mit der Begründung es bestünde Anspruch auf 34 C
Einspeisvergütung, wenn kein Strom zum Eigenverbrauch
produziert worden wäre.

Verstünde ich auch nicht, wenn es so wäre.

Andererseits kann das FA „virtuell“ eine Einnahme in Höhe des Betrages, welchen man bei Nicht-Eigenverbrauch des Stromes erzielt hätte, ansetzen, dann müssen aber alle eigenen Kosten der PV-Anlage (Abschreibung, Versicherung, Wartung, Reparaturen usw.) gegengerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

Das Finanzamt verlangt neuerdings Einkommensteuer für sog. virtuelle Einspeisvergütung. Der Stromlieferant gewährt 34 C Einspeisvergütung. Für den zum Eigenver-brauch produzierten Strom gewährt er 17,5 C.
Jetzt verlangt das Finanzamt Eink.Steuer für die Differenz zwischen 17,5 und 34 also für 16,5 C

Nur zum Verständnis, die wollen nur diese 16,5 ct versteuern? Oder die wollen diese zusätzlich zu den selbst angegebenen 17,5 ct versteuern?
Letzteres wäre insofern logisch, da eben virtuell der gesamte Strom geliefert und mit 34 ct vergütet wird. Daran ändert auch nichts, dass der Versorger den Eigenvrbrauch gleich verrechnet und entsprechend weniger überweist.

Grüße

Der PV-Anlagenbetreiber liefert den gesamten von ihm erzeugten Strom an das Versorgungsunternehmen. Die Einnahmen dafür muß er, nach Abzug der Kosten und AfA, der Einkommensteuer unterwerfen.
Den selbst verbrauchten Strom kauft er billiger vom Versorger zurück.
Das sind Kosten der privaten Lebensführung i.S.v. § 12 EStG.