Einkauf über gewerbesteuernummer?

Hallo

kann Herr Mustermann bei einem Holländischen Händler mit Gewerbe zum Händlerpreis einkaufen…also praktisch zahlt er ja dann keine Mwst? richtig?

Herr Mustermann ist aber normalerweise kein Händler sondern freiberufler, hat aber wegen existenzgründung (über arbeitsamt vor einigen jahren) ein gewerbe anmelden müssen.

Falls Herr Mustermann diesen kauf zum Händlerpreis vollziehen kann,
darf er es a) bekannten weiterverkaufen zum gleichen preis
und b) ein weiteres Objekt für selbstbehalt nehmen
und c) das in Ein/ausgebenberechnung als Ausgaben anrechnen?
oder wäre hier irgendetwas steuerhinterziehung?

dann würde herr Mustermann sicherlich keine solchen käufe machen.

vielen dank

Servus,

kann Herr Mustermann bei einem Holländischen Händler mit
Gewerbe zum Händlerpreis einkaufen…also praktisch zahlt er ja
dann keine Mwst? richtig?

Nein. Der Händler in NL darf nur BTW-frei nach D liefern, wenn ihm die USt-Identifikationsnummer des Kunden vorliegt.

Herr Mustermann ist aber normalerweise kein Händler sondern
freiberufler, hat aber wegen existenzgründung (über arbeitsamt
vor einigen jahren) ein gewerbe anmelden müssen.

Was denn nun? Gewerbebetrieb oder nicht?

darf er es a) bekannten weiterverkaufen zum gleichen preis

Selbstverständlich. Falls das allerdigs im Rahmen der Arztpraxis, des Ingenieurbüros, der Anwaltskanzlei von Mustermann (oder was immer sein freier Beruf sein mag) stattfindet, und nicht bei einem Einzelfall bleibt, wird dadurch die gesamte Tätigkeit steuerlich zum Gewerbebetrieb. Der Verkauf unterliegt deutscher Umsatzsteuer; Regelsatz BTW ist auch 19%, also gehupft wie gesprungen.

und b) ein weiteres Objekt für selbstbehalt nehmen

Privatentnahme kostet deutsche USt, w.o. Außerdem erhöht sie die Einkünfte.

und c) das in Ein/ausgebenberechnung als Ausgaben anrechnen?

Klar. Wenn die entsprechenden Einnahmen da auch stehen, müssen die Vorgänge da rein.

oder wäre hier irgendetwas steuerhinterziehung?

Wenn Betriebsausgaben geltend gemacht werden, aber die Einnahmen und Privatentnahmen nicht aufgezeichnet werden, und das Ganze dann so in die ESt-Erklärung übernommen wird, und wenn dadurch zu wenig ESt festgesetzt wird, ist Steuerhinterziehung gegeben.

Schöne Grüße

MM

Servus,

kann Herr Mustermann bei einem Holländischen Händler mit
Gewerbe zum Händlerpreis einkaufen…also praktisch zahlt er ja
dann keine Mwst? richtig?

Nein. Der Händler in NL darf nur BTW-frei nach D liefern, wenn
ihm die USt-Identifikationsnummer des Kunden vorliegt.

für was steht denn BWT? Ust-Identifikationsnr. hat man ja, ist die ganz normale oder muss Herr M da extra was anfordern?

Herr Mustermann ist aber normalerweise kein Händler sondern
freiberufler, hat aber wegen existenzgründung (über arbeitsamt
vor einigen jahren) ein gewerbe anmelden müssen.

Was denn nun? Gewerbebetrieb oder nicht?

musste ein gewerbe anmelden, aber bezahlt keinerlei gewerbesteuern oder irgendwelche abgaben an berufsgenossenschaft, da eben freiberuflich tätig.

darf er es a) bekannten weiterverkaufen zum gleichen preis

Selbstverständlich. Falls das allerdigs im Rahmen der
Arztpraxis, des Ingenieurbüros, der Anwaltskanzlei von
Mustermann (oder was immer sein freier Beruf sein mag)
stattfindet, und nicht bei einem Einzelfall bleibt, wird
dadurch die gesamte Tätigkeit steuerlich zum Gewerbebetrieb.
Der Verkauf unterliegt deutscher Umsatzsteuer; Regelsatz BTW
ist auch 19%, also gehupft wie gesprungen.

Herr Mustermann ist Musiklehrer…kanns dann hier zu einem vergehen kommen?

und b) ein weiteres Objekt für selbstbehalt nehmen

Privatentnahme kostet deutsche USt, w.o. Außerdem erhöht sie
die Einkünfte.

Mann kann das doch als Unterrichts/instrumentausgaben ansetzen oder?

und c) das in Ein/ausgebenberechnung als Ausgaben anrechnen?

Klar. Wenn die entsprechenden Einnahmen da auch stehen, müssen
die Vorgänge da rein.
Herr M. dachte eher an Ausgaben, die man dadurch anrechnen kann.??

oder wäre hier irgendetwas steuerhinterziehung?

Wenn Betriebsausgaben geltend gemacht werden, aber die
Einnahmen und Privatentnahmen nicht aufgezeichnet werden, und
das Ganze dann so in die ESt-Erklärung übernommen wird, und
wenn dadurch zu wenig ESt festgesetzt wird, ist
Steuerhinterziehung gegeben.
also darf herr M. das instrument nicht behalten und als ausgabe anrechnen, wenn er es zum Händlerpreis bezieht (also ohne Mwst).

Darf es aber ohne Mwst draufzuschlagen weiterverkaufen…als privatverkauf? ohne es als ausgaben geltlich zu machen?
auch schöne grüsse und vielen dank

Schöne Grüße

MM

Servus,

für was steht denn BWT?

BTW = Belasting over de Toegevoegde Waarde, die niederländische Mehrwertsteuer.

USt-Identifikationsnr. hat man ja,

Die bekommt man nur auf Antrag vom BZSt, es geht hier nicht um die Steuernummer. Eine deutsche USt-ID-Nummer hat das Format DE plus neun Ziffern.

Herr Mustermann ist Musiklehrer…kanns dann hier zu einem
vergehen kommen?

Erstmal wird die gesamte Musiklehrertätigkeit steuerlich als Gewerbebetrieb klassifiziert, wenn der Warenhandel über einen Einzelfall hinaus betrieben werden.

Wenn Betriebsausgaben aus Einkäufen in die Gewinnermittlung aufgenommen werden, und die zugehörigen Verkäufe und Entnahmen nicht, und wenn dadurch Einkommensteuer und ggf. auch Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt werden, dann ist das Steuerhinterziehung.

Der einzige meiner in den 1990er Jahren vielen kleinen Gewerbetreibenden aus meiner Mandantschaft, der wegen Steuerhinterziehung tatsächlich eingefahren ist, war ein Elektromeister, der die ganze Verwandtschaft mit betrieblich angeschafften E-Geräten versorgt hatte, die dann alle im Wareneinkauf standen, aber es gab keine zugehörigen Erlöse.

Mann kann das doch als Unterrichts/instrumentausgaben ansetzen
oder?

Ja, klar. Und die Erlöse und die Privatentnahmen als Einnahmen, dann passt das.

also darf herr M. das instrument nicht behalten und als ausgabe anrechnen, wenn er es zum Händlerpreis bezieht (also ohne Mwst).

Selbstverständlich darf er. Er muss bloß die Privatentnahme auch in seine Überschussrechnung reinschreiben. Das gibt dann in der USt ein Nullsummenspiel.

Darf es aber ohne Mwst draufzuschlagen weiterverkaufen…als
privatverkauf? ohne es als ausgaben geltlich zu machen?

Der Lieferant liefert BTW-frei an den Unternehmer und nur an diesen. Was der Unternehmer mit dem gekauften Gegenstand macht, gehört in der USt zu seinem Unternehmen und in der ESt zu seinem Betrieb.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Darf es aber ohne Mwst draufzuschlagen weiterverkaufen…als
privatverkauf?

Dann macht der Unternehmer aber Verlust, weil er natürlich die USt (aus der Privatentnahme oder aus dem Verkauf als Unternehmer, das ist egal) noch ans Finanzamt abführen muß - ich hoffe das ist klar? Falls nicht, wäre ein Besuch beim Steuerberater und vielleicht auchd er Besuch eines entsprechenden Seminars z.B. bei der IHK (da wurde man mit Gewerbeanmeldung ja Zwangsmitglied) anzuraten.

Cu Rene

Servus,

für was steht denn BWT?

BTW = Belasting over de Toegevoegde Waarde, die
niederländische Mehrwertsteuer.

USt-Identifikationsnr. hat man ja,

Die bekommt man nur auf Antrag vom BZSt, es geht hier nicht um
die Steuernummer. Eine deutsche USt-ID-Nummer hat das Format
DE plus neun Ziffern.

Herr M. ist aber kleinunternehmer, zahlt also bisher keine Umsatz und Mehrwertsteuer.
wie verhält sichs dann da?
sollte er lieber auf den Kauf zum Händlerpreis verzichten und normal bezahlen? und auch das wie bei allen anderen betrieblichen ausgaben anrechnen in Einnahmen / Überschussberechnung?
Klingt sonst alles etwas kompliziert und hört sich gefährlich an, nicht dass Herr M eine aufm deckel bekommt!
Für Herrn M ist das jetzt alles etwas verwirrend.

Herr Mustermann ist Musiklehrer…kanns dann hier zu einem
vergehen kommen?

Erstmal wird die gesamte Musiklehrertätigkeit steuerlich als
Gewerbebetrieb klassifiziert, wenn der Warenhandel über einen
Einzelfall hinaus betrieben werden.

Wenn Betriebsausgaben aus Einkäufen in die Gewinnermittlung
aufgenommen werden, und die zugehörigen Verkäufe und Entnahmen
nicht, und wenn dadurch Einkommensteuer und ggf. auch
Umsatzsteuer zu niedrig festgesetzt werden, dann ist das
Steuerhinterziehung.

Der einzige meiner in den 1990er Jahren vielen kleinen
Gewerbetreibenden aus meiner Mandantschaft, der wegen
Steuerhinterziehung tatsächlich eingefahren ist, war ein
Elektromeister, der die ganze Verwandtschaft mit betrieblich
angeschafften E-Geräten versorgt hatte, die dann alle im
Wareneinkauf standen, aber es gab keine zugehörigen Erlöse.

Mann kann das doch als Unterrichts/instrumentausgaben ansetzen
oder?

Ja, klar. Und die Erlöse und die Privatentnahmen als
Einnahmen, dann passt das.

also darf herr M. das instrument nicht behalten und als ausgabe anrechnen, wenn er es zum Händlerpreis bezieht (also ohne Mwst).

Selbstverständlich darf er. Er muss bloß die Privatentnahme
auch in seine Überschussrechnung reinschreiben. Das gibt dann
in der USt ein Nullsummenspiel.

Darf es aber ohne Mwst draufzuschlagen weiterverkaufen…als
privatverkauf? ohne es als ausgaben geltlich zu machen?

Der Lieferant liefert BTW-frei an den Unternehmer und nur
an diesen
. Was der Unternehmer mit dem gekauften
Gegenstand macht, gehört in der USt zu seinem Unternehmen und
in der ESt zu seinem Betrieb.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Herr M. ist aber kleinunternehmer, zahlt also bisher keine
Umsatzsteuer.
wie verhält sichs dann da?

Die deutsche Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb muss er auch als Kleinunternehmer abführen. Der Verkauf des angeschafften Gegenstandes an Dritte oder Eigenentnahme unterliegt der Kleinunternehmerbesteuerung. Also auch hier wieder - 19% + 19% = Null. Wenn der Preis beim Holländer tatsächlich bloß um die BTW niedriger ist, kein Vorteil drin, bloß der Unmus.

sollte er lieber auf den Kauf zum Händlerpreis verzichten und
normal bezahlen? und auch das wie bei allen anderen
betrieblichen ausgaben anrechnen in Einnahmen /
Überschussberechnung?

Wenn die Gegenstände nicht für das Unternehmen angeschafft werden, sondern - wie beschrieben - für den privaten Bedarf, täte ich die Ausgaben überhaupt nicht im Betrieb berücksichtigen. Denn auch hier gilt dann: - 1.000 + 1.000 = Null.

also darf herr M. das instrument nicht behalten und als ausgabe anrechnen, wenn er es zum Händlerpreis bezieht (also ohne Mwst).

Klar darf er das, wenn das Instrument für die Tätigkeit als Musiklehrer verwendet wird. Wenn es unabhängig davon zum Musikmachen verwendet wird, ist es keine Anschaffung für die Musiklehrertätigkeit. Wenn es für die Musiklehrertätigkeit verwendet wird, ist die Anschaffung Betriebsausgabe - genauer: Die Abschreibung auf das Musikinstrument kann in der Gewinnermittlung angesetzt werden. Das ist jetzt aber ein ganz neuer Aspekt: Bisher war davon die Rede, dass das Instrument nicht für die selbständige Tätigkeit, sondern unabhängig davon privat genutzt werden soll.

Bei einer gemischten Nutzung - teils betrieblich, teils privat - wäre es notwendig, die Anteile der Nutzung zu bestimmen: z.B. sechzehn Stunden in der Woche für den Unterricht, zehn Stunden privat, entspricht einem Anteil von 16/(16+10) = 62% betrieblicher Nutzung.

Wie da mit der Abschreibung und den Privatanteilen zu verfahren ist, erkläre ich gerne, aber nur, wenn es eine solche Aufteilung im vorgelegten Fallbeispiel gibt. Sonst ists nämlich viel Aufwand für nichts.

Schöne Grüße

MM

[MOD] Komplettzitat entfernt

ok danke erstmal.

also Herr M wollte 2 instrumente anschaffen, 1 für einen schüler eines für sich.
evtl. 2 instrumente als ausgaben anrechnen.
wie sollte er es dann weitergeben an den schüler? als sogenannten privatverkauf zum nettopreis? oder ist es schon steuerhinterziehung oder täuschun wenn er beide Instrumente als ausgaben angiebt?
mit der prozentualen nutzung ist das eine komische sache, da verliert Herr Mustermann den Durchblick.
Sicher würde das eine Instrument in der Unterrichtzeit genutzt und auch bei Auftritten und schülervorspielen.
auf der anderen Seite würde Herr M es auch zum eigenen üben nutzen.

Schöne Grüße

vielen dank und

Schöne Grüße

MG

MM