Einkaufsgutscheine statt Bargeld - erlaubter Tauschhandel?

Geklärt werden soll die Idee von Herrn Kleverle (genannt K). K betreibt einen An- und Verkauf von Gebrauchtmöbeln u.ä. Aber sein Lager ist meist voll und seine Kasse leer. Trotzdem will er Kunden, die ihm interessante Ware liefern, nicht abweisen. Die Kunden möchten aber nicht gerne die Gegenstände da lassen und warten, bis K sie verkauft hat, um ihnen dann erst ihr Geld zu geben. Sie wollen am liebsten sofort Bares sehen.

Da kommt K die Idee mit den Einkaufsgutscheinen. Er denkt: „Wie wäre es, wenn ich den Leuten für ihre Ware kein Bargeld, sondern einen Gutschein gebe?“ Dieser Gutschein soll 1 Jahr gültig sein und dazu berechtigen, im Laden von K einzukaufen.
K ist von dem Gedanken so begeistert, dass er seinem Freund F davon erzählt. F ist Flohmarktveranstalter und wittert auch ein Geschäft. Denn F hätte gerne mehr Trödler auf dem Flohmarkt. Diese könnten dann - so die nächste Idee - auf dem Markt ihre Standmiete statt in Euro mit den Gutscheinen von Ks An- und Verkauf bezahlen. F sammelt die Gutscheine und tauscht sie bei K wieder gegen Bargeld ein. Er bekommt zwar nur die Hälfte und auch nur dann, wenn K „flüssig“ ist - aber besser als nichts.

Von diesem Modell erfahren die gemeinsamen Bekannten B und O. B ist Bedenkenträger und sagt: „Ihr seid verrückt. Die Steuerbehörden werden das nicht akzeptieren, denn der Staat geht leer aus. Und eure Gutschein-Währung ist bestimmt verboten“. O ist Optimist und sagt: „Ihr seid genial. Endlich eine kreative Sache, die den Umsatz fördert. Die Leute, die den Gutschein bekommen oder verwerten, handeln sowieso alle privat.“

Bleibt die Frage, wie die Fachleute das alles bewerten. Was geht, was nicht, was vielleicht?

Servus,

der Staat geht dabei nicht mehr und nicht weniger leer aus, als wenn man mit Fassbier, Maulwurfsfellen, Anthrazit oder Eisenbahnfahrkarten an Geldes statt bezahlen würde: Wenn die ganze Zettelwirtschaft zutreffend verbucht wird, hat es keinen Einfluss auf Umsatz und Ertrag, ob mit gesetzlichen Zahlungsmitteln, mit Naturalien oder mit privaten Zahlungsversprechen bezahlt wird; und wenn sie falsch oder nicht verbucht wird, ist das auch nichts anderes, als wenn Bareinnahmen nicht verbucht werden (obwohl dieses selbstverständlich bei Flohmarkthändlern, Pizzabäckern und Taxifahrern nie im Leben vorkommen wird!).

Erlaubt ist ein solcher Tauschhandel auch.

Er ist halt furchtbar kompliziert, weil man sich bei jedem Geschäft gleichzeitig auch über den Kurs der an Zahlung statt hingegebenen Zettel einigen muss.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder