es gab vor kurzem ein streit zwischen 2 personen. die eine person ist der meinung das man einen einkaufswagen für 1 euro „kaufen“ kann. soll heissen man zahtl den 1 euro um den wagen von der kette zu machen und dürfte ihn dann behalten ( wenn man das wollte ). die andere person ist der meinung das der euro nur eine leihgebühr für die dauer des einkaufes ist.
was ist nun richtig ? könnte man den wagen für 1 euro losmachen und dann ins auto laden und damit abdüsen ?
Ein Kaufvertrag scheitert an einer entsprechenden Erklärung des Händlers. Der sagt an keiner Stelle, dass er den Wagen für 1 Euro hergeben möchte.
Eine „Gebühr“ scheitert, wenn man mal davon absieht, dass Gebühren eigentlich sowieso nur im öffentlichen Recht erhoben werden können, daran, dass man das Geld ja zurück bekommt. Es ist eher eine Art Pfand, keine Gegenleistung für die Möglichkeit, den Einkaufswagen benutzen zu dürfen (das wäre dann eine Gebühr).
was ist nun richtig ? könnte man den wagen für 1 euro
losmachen und dann ins auto laden und damit abdüsen ?
Natürlich_könnte_ man das. Aber da keine Übetragung des Eigentums durch Kauf oder sonstwie stattfand macht man sich strafbar.
Mir ist absolut schleierhaft wie man diese Frage ernsthaft diskutieren kann.
Wenn man im Hallenbad 2 EUR für die Schrankbenutzung als Pfand einwirft nimmt man auch nicht hinterher den Schrank (oder den Schlüssel) mit.
Mir ist absolut schleierhaft wie man diese Frage ernsthaft
diskutieren kann.
Neulich fand ich an einem Supermarkt ein Schild, riesengroß, auf Deutsch und Türkisch. Darauf stand: „Die Mitnahme von Einknaufswagen vom Firmengelände ist Diebstahl und wird verfolgt“ - sinngemäß.
Natürlich ists kein Diebstahl und auch sonst nichts, wenn ich den Wagen mitnehme um meine Einkäufe nach Hause zu bringen und den nachher wieder abgebe (insofern fast so richtig wie das Schild beim Getränkemarkt an einem Anhänger „Mich kann man kostenlos mieten“) - aber es scheint die Notwendigkeit zu bestehen, die Menschen darauf hinzuweisen, dass sie den Wagen für den einen Euro nicht kaufen…
denkbar wäre doch aber ein Schild mit dem Hinweis dass der Einkaufswagen nicht vom Gelände entfernt werden darf.
Da der Einkaufswagen nur zur Nutzung überlassen wird darf der Eigentümer doch prinzipiell auch Nutzungsbedingungen verfassen, oder?
Nein, meines Erachtens kann man das nicht. Der Wagen soll ja nur beim Einkauf unterstützen, d.h. für den Transport der Waren im Objekt und bis ans Auto dienen. Der 1€ dient zwar irgendwie als Pfand (obwohl so ein Wagen um die 100€ kostet), soll aber eher Anreiz dazu sein, daß die Leute die Wagen dahinbringen, wo sie waren, d.h. am vorgesehenen Standplatz. Was passiert, wenn es dieses „Pfand“ nicht gäbe, kann man auf den Parkplätzen der entsprechenden Märkte sehen: Die Kunden lassen die Wagen stehen, wo sie gerade nicht mehr gebraucht werden. Das passiert auf „Pfand-Plätzen“ nicht oder nur selten.
Marco
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denkbar wäre doch aber ein Schild mit dem Hinweis dass der
Einkaufswagen nicht vom Gelände entfernt werden darf.
Da der Einkaufswagen nur zur Nutzung überlassen wird darf der
Eigentümer doch prinzipiell auch Nutzungsbedingungen
verfassen, oder?
Selbstverständlich darf der Eigentümer der Wagen festlegen, in welchem Rahmen diese benutzt werden dürfen. Ich denke auch, dass allein aus der Verkehrsanschauung und ohne Hinweis schon klar ist, dass die Wagen zur Benutzung im Supermarkt und auf dem Parkplatz gedacht sind und nicht für eine Nuttzung darüber hinaus vorgesehen sind.
Was ich nur kurz ansprechen wollte ist die Tatsache, dass die Mitnahme des Wagens entgegen dieser vorgesehenen Benutzung nicht automatisch einen Diebstahl darstellt - und zivilrechtliche Vereinbarungen nicht einzuhalten ist in der Regel nicht strafbar.
Was ich nur kurz ansprechen wollte ist die Tatsache, dass die
Mitnahme des Wagens entgegen dieser vorgesehenen Benutzung
nicht automatisch einen Diebstahl darstellt - und
zivilrechtliche Vereinbarungen nicht einzuhalten ist in der
Regel nicht strafbar.
Klar.
Nach wie vor wundere ich mich über die Frage.
Oft bekommt man ja auch vom entsprechenden Markt einen Schlüsselanhänger mit Plastikchip als Ersatz für den Euro.
Demnach müsste der Fragesteller ja in diesem Fall sogar davon ausgehen das er den Einkaufswagen sogar geschenkt bekommt.
Gruss Sebastian (immernoch verwundert über die Frage)
Eine „Gebühr“ scheitert, wenn man mal davon absieht, dass
Gebühren eigentlich sowieso nur im öffentlichen Recht erhoben
werden können, daran, dass man das Geld ja zurück bekommt.
im UStG steht ausdrücklich, dass „Teilnehmergebühren für Veranstaltungen, die der Belehrung dienen, sowie Sportveranstaltungen… umsatzsteuerfrei“ seien.
Sind das dann durch den Zusatz „Teilnehmer“ anders als öffentlich mögliche Gebühren? Wir erheben die nämlich als ADFC auch…
Gut, dann ist auch das Gesetz uneinheitlich. Mein Rechtslexikon und die mir vorliegende Verwaltungsrechtliteratur waren Grundlage meiner Aussage, aber offenbar kann man das ganz so 100%-ig nicht stehen lassen.