Einklagen der hälftigen Miete nach Auszug u Kündig

Hallo, hier meine Frage.

Partner 1 und Partner 2 haben eine gemeinsame Wohnung. Nach der Trennung zieht Partner 1 aus, der andere bleibt für ein weiteres Jahr dort wohnen.
Partner 1 blieb die ganze zeit über im Mietvertrag drin, da eine Einigung mit dem wohnen bleibenden Partner nicht möglich war. Partner 2 hat das Jahr über die Miete allein gezahlt.
Die Wohnung ist nun bereits gekündigt und Partner 2 auch ausgezogen.
Kann Partner 2 nun, im Nachhinein die hälftige Miete von Partner 1 verlangen?
Ist das rechtlich gesehen erlaubt?

Danke im Vorraus!

Liebe Grüße

hallo,

quatsch! bei nachforderungen des vermietrs kann es problematisch sein. aber wenn immer die komplette miete gezahlt wurde, würde ich einen eventuellen gerichtlichen mahnbescheid einfach komplett widersprechen, dann müsste geklagt werden - vor gericht sehe er dann scheisse aus…
nicht ins bockshorn jagen lassen!

viel glück,
udo

Das ist zwar nicht Miet- sondern Zivilrecht, aber Sie haben natürlich die Möglichkeit Ihre Forderung per Mahnbescheid/Klage durchzusetzen.

ja na klar kann es verlangt werden. ob sie erfüllt wird, zweifle ich an. wer zahlt schon wenn es nicht sein muss?

Da beide Partner den Mietvertrag bis zum Ende der erfolgten Kündigung aus dem Vertrag solidarisch verpflichtet waren, entsteht kein gegenseitger Anspruch, zumal die gesamte wohnung von dem verbleibenden partner komplett weiter genutzt wurde. Anders hätte sich das verhalten, wenn der andere Partner einer Kündigung nicht zugestimmt hätte und der scheidende Partner ihn auf diese Zustimmung verklagt hätte. Aufgrund eines Urteil hätte dann interpartis ein Ausgelichanspruch für den ausgeschiedenen Partner bestanden, soweit sich dieser weiterhin an den Zahlungen beteiligt hat - so aber nicht.

Hallo,

dies ist meiner Ansicht nach weniger eine Frage des Mietrechts als des Gesellschaftsrechts.

Beide Partner sind/waren gegenüber dem VM zur Mietzahlung verpflichtet. Wer intern in welcher Höhe zur Kostentragung verpflichtet war, ist eine andere Frage. Wenn keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden (dies gehen auf jeden Fall vor), wird man eine jeweils hälftige Beteiligung annnehmen können.

Dies könnte sich durch den Umstand, dass nur Partner 2 die Wohnung genutzt hat geändert haben.
M.E. kommt es auf die näheren Umstände des Auszuges an. Z.B.: Gab es etwaige Verhandlungen mit dem Vm auf Entlassung von Partner 1 aus dem MV? Wenn ja, woran sind diese gescheitert? Warum zog Partner 1 aus und warum wurde nicht bereits zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis gemeinsam gekündigt. Gab es anläßlich des Auszuges von Partner 1 Vereinbarungen über die weitere Wohnungsnutzung sowie der Kostentragungspflicht?

Ohne nähere Angaben hierzu vermag ich nicht zu beurteilen, ob die grundsätzliche hälftige Kostentragungspflicht fortbestand oder nicht.

Ich hoffe es hilft trotzdem ein wenig.

Gruß
Sebastian