Hallo
Habe jetzt eine Nacht drüber geschlafen und ärger mich nicht mehr über den Ton…
Daher einmal im „Rundumschlag“:
angenommen ein AN war mit Unterbrechung von einigen Wochen 2
Mal bei dem selben AG tätig. Für jedes Arbeitsverhältnis hatte
er (natürlich) einen eigenen Arbeitsvertrag
Inwieweit hier trotzdem die AV „zusammengelegt“ werden können, käme auf den Einzelfall an.
Wenn er nun klagen muss, kann er dann beide Ansprüche
miteinander verknüpfen, oder muss er für jedes
Arbeitsverhältnois separat klagen?
Vermutlich kann er beide verknüpfen, wenn die Unterbrechung gering war. Ansonsten empfiehlt sich eher, die Klagen separat zu führen.
Ist es richtig, dass er, sofern die Geltendmachung gegenüber
dem AGeber innerhalb der Ausschlussfrist erfolgte, 3 Jahre ab
dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand, Klage
erheben kann (Verjährung) und den AGeber nicht in Verzug
setzen oder anmahnen muss?
Ja, sofern
1.) die Anspüche form- und fristgerecht geltend gemacht wurden, also der AN hinreichend deutlich macht, welche Ansprüche er stellt, ggf. für welchen Zeitraum, und in welcher zumindest ungefähren Höhe und den AG zur Erfüllung auffordert. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Anspruchsgegner Grund und Höhe des Anspruchs ohnehin kennt.
und
2.) der Anspruch nicht anderweitig verwirken kann (was bei Lohnrückstand nicht der Fall sein wird).
Wie bereits erwähnt wurde, ist der Wortlaut aller relevanten vertraglichen Grundlagen hierbei entscheidend.
Muss er bereits bei der Geltendmachung der Lohnansprüche
Zinsen fordern, oder kann er das nachträglich bei der
Klageerhebung?
Klageerhebung.
Wenn nun der Kläger (AN) in erster Instanz obsiegt. Der
Beklagte (AG)legt aber Revision oder Berufung ein (bitte nicht
festnageln, kann mir den Unterschied nie merken).
Was passiert dann mit den Verfahrens- und Anwaltskosten?
Übernimmt der Unterlegene in 2. Instanz für beide Prozesse.
Gruß,
LeoLo